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    Was ändert sich 2024 für Bürgerinnen und Bürger?

Dresden, 05. Januar 2024 | (ks)
 
Auch für das Jahr 2024 gibt es wieder zahlreiche Gesetzesänderungen, die je nach Arbeits- und Lebenssituation fast alle Bürgerinnen und Bürger betreffen. Die meisten sind bereits am 1. Januar in Kraft getreten. Weitere werden im Laufe des Jahres folgen. Hier ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen:

Änderungen im Bereich Einkommen, Soziales und Steuern

  • Mindestlöhne und Mindestvergütung für Auszubildende steigen
Seit 1. Januar liegt der Mindestlohn bei 12,41 Euro pro Stunde (2023: 12 Euro)
 
Wer eine Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung macht, bekommt seit 1. Januar folgende Ausbildungsvergütung:
  • im ersten Lehrjahr mindestens 649 Euro,
  • im zweiten mindestens 766 Euro,
  • im dritten mindestens 876 Euro.
Der Mindest-Stundenlohn in der Pflege steigt
  • auf 19,50 Euro für Pflegefachkräfte
  • auf 16,50 Euro für qualifizierte Pflegehilfskräfte
  • auf 15,50 Euro für Pflegehilfskräfte
 
  • Verdienstgrenzen für Minijobs und Midijobs steigen
Aufgrund des erhöhten Mindestlohnes steigt die Verdienstgrenze für Minijobs von 520 Euro auf 538 Euro im Monat. Aufs Jahr gerechnet dürfen Minijobber 6.456 Euro verdienen.
 
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die regelmäßig zwischen 538,01 Euro und 2.000 Euro verdienen, gelten als Midi-Jobber. Im Fachterminus auch als "Beschäftigung im Übergangsbereich" bezeichnet. Entsprechend der neuen Verdienstgrenze für Minijobber steigt die Einkommensuntergrenze 2024 auf 538,01 Euro, die Obergrenze von 2.000 Euro bleibt unverändert.
 
  • Einkommensgrenzen beim Elterngeld sinken
Bisher konnten Eltern mit einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen von bis zu 300.000 Euro und Alleinerziehende mit einem Verdienst von bis zu 250.000 Euro Elterngeld beantragen. Ab April 2024 wird die Einkommensgrenze in zwei Schritten zunächst auf ein jährliches Einkommen von 200.000 Euro, ab April 2025 auf 175.000 Euro für Paare und 150.000 Euro für Alleinerziehende gesenkt.
 
  • Höheres Bürgergeld
Die Regelsätze für das Bürgergeld steigen um 12 Prozent von bislang 502 auf 563 Euro monatlich für Alleinstehende.
Lachender Smiley
Seit 1. Januar 2024 gilt der zweite Schritt beim Inflationsausgleichsgesetz. Bürgerinnen und Bürger werden bei der Lohn- und Einkommenssteuer entlastet.
  • Steuerfreier Einkommensanteil steigt
Das Existenzminimum des Einkommens ist steuerfrei. Dieser steuerliche Grundfreibetrag steigt 2024 von 10.908 Euro auf 11.604 Euro für Ledige. Für Verheiratete sind es künftig 23.208 Euro. Steuern werden erst darüber fällig. Der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen, dessen Höhe an den Grundfreibetrag gekoppelt ist, wurde ebenfalls angehoben
 
  • Entlastung beim Einkommensteuertarif
Damit eine Lohn- oder Gehaltserhöhung zum Ausgleich der Preissteigerung nicht zu einer schleichenden Steuererhöhung führt, wird der Einkommensteuertarif an die Inflation angepasst. Das bedeutet, dass Löhne und Gehälter nicht höher besteuert werden, soweit ihre Erhöhung lediglich die Inflation ausgleicht.
 
  • Spitzensteuersatz
Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent ist 2024 erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 66.761 Euro (zuvor 62.810 Euro) fällig.
 
  • Arbeitnehmer-Sparzulage steigt
Die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage wurden verdoppelt. Sie liegen 2024 bei 40.000 Euro für Ledige und bei 80.000 Euro für zusammen veranlagte Verheiratete beziehungsweise Verpartnerte. 
 
  • Kinderfreibetrag steigt
Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes) wurde 2024 um weitere 360 Euro auf 9.312 Euro angehoben.
 
  • Höhere Freigrenze beim Solidaritätsbeitrag (Soli)
Seit 2021 zahlen rund 90 Prozent der Lohn- und Gehaltsempfänger durch die Anhebung der Freigrenzen keinen Soli mehr. Ab 2024 ist die jährliche Freigrenze um weitere 587 Euro auf 18.130 Euro (Einzelveranlagung) beziehungsweise 36.260 Euro (Zusammenveranlagung) gestiegen.
 
Detaillierte Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Finanzen "Meilensteine".

Änderungen in der Rentenversicherung

  • Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen steigen
Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt 2024 in den alten Bundesländern von 7.300 Euro auf 7.550 Euro. In den neuen Bundesländern erhöht sie sich von 7.100 Euro auf 7.450 Euro. Für darüberhinausgehendes Einkommen werden keine Beiträge gezahlt.
 
Die Bezugsgröße steigt 2024 in den alten Bundesländern von 3.395 Euro auf 3.535 Euro im Monat. Die Bezugsgröße (Ost) steigt in den neuen Bundesländern von 3.290 Euro auf 3.465 Euro im Monat. Sie hat unter anderem für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der Rentenversicherung eine Bedeutung.
 
2024 wird das letzte Jahr mit unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen für die alten und die neuen Bundesländer sein. Ab 2025 gelten eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze und eine einheitliche Bezugsgröße in West- und Ostdeutschland.
 
  • Rentnerinnen und Rentner bekommen mehr Rente
2024 soll die Rente nach Schätzungen der Rentenkommission um ca. 3,5 Prozent steigen. Die genaue Erhöhung steht erst im Frühjahr fest.
 
  • Höherer Steueranteil für Neurentnerinnen und Neurentner
Wer 2024 neu in Rente geht, muss mehr Steuern auf seine Rente zahlen. Ab Januar 2024 versteuern Neurentner 84 Prozent (2023: 83 Prozent) ihrer Rente. 16 Prozent der ersten vollen Jahresbruttorente sind damit noch steuerfrei. Bestandsrenten sind davon nicht betroffen.
 
Der Gesetzgeber beabsichtigt, den steuerpflichtigen Rentenanteil rückwirkend ab 2023 nur noch in Schritten von jeweils einem halben Prozentpunkt zu erhöhen. Das entsprechende Gesetzgebungsverfahren ist derzeit allerdings noch nicht abgeschlossen.
 
  • Bezieherinnen und Bezieher von Erwerbsminderungsrenten dürfen mehr hinzuverdienen
Die Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind zum 1. Januar 2024 gestiegen. Wer eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht, darf jährlich 37.117,50 Euro hinzuverdienen. Bei Renten wegen voller Erwerbsminderung sind es 18.558,75 Euro.
 
  • Freiwillige gesetzliche Renten-Versicherung: Mindest- und Höchstbeitrag steigen
Wer freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, muss seit Januar 2024 monatlich mindestens 100,07 Euro (2023: 96,72 Euro) und darf höchstens 1.404,30 Euro (2023: 1.357,80 Euro) monatlich einzahlen.
 
  • Mit Wohn-Riester die Heizung sanieren
Eigentümerinnen und Eigentümer einer selbst genutzten Wohnimmobilie können Guthaben aus Riester-Verträgen („Wohn-Riester“) für den Einbau einer Wärmepumpe oder die energetische Sanierung ihres Hauses nutzen. Entsprechende Anträge können seit 1. Januar 2024 bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt werden.
 
Detaillierte Informationen, auch über die schrittweise Anhebung der Renten-Altersgrenzen, finden Sie auf der  Seite der Deutschen Rentenversicherung.

Änderungen bei Altersvorsorge und Altersbezügen

  • Erhöhung der steuer- und sozialabgabenfreien Maximalbeträge in der betrieblichen Altersvorsorge
    Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist ein wichtiger Bestandteil beim Aufbau ausreichender Ruhestandsbezüge. Im neuen Jahr können Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen dafür mehr investieren. Ab 2024 können monatlich 302 Euro (2023: 292 Euro) steuer- und sozialabgabenfrei sowie zusätzlich 302 Euro (2023:292 Euro) steuerfrei umgewandelt werden.
 
  • Betriebsrenten: Höherer Freibetrag für Krankenversicherungsbeiträge
    Grundsätzlich sind auch auf Betriebsrenten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen, wenn man bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist. Seit 2020 sieht das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz jedoch vor, dass bis zu einem Freibetrag keine Krankenkassenbeiträge fällig werden. Dieser Freibetrag wurde zum 1. Januar 2024 von monatlich 169,75 Euro auf 176,75 Euro angehoben. Der allgemeine Krankenkassen-Beitragssatz und der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz sind somit nur auf den Teil der Betriebsrente zu zahlen, der diesen Freibetrag übersteigt. In der Pflegeversicherung besteht eine Beitragspflicht für den gesamten Versorgungsbezug, wenn dieser höher als der Freibetrag ist.

Änderungen im Bereich Gesundheit und Pflege

  • Höhere Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung wird 2024 von 4.987,50 Euro auf 5.175 Euro monatlich angehoben. (Jährlich: von 59.850 Euro auf 62.100 Euro) Bis zu dieser Höhe werden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung prozentual vom Einkommen berechnet. Jede zweite Krankenkasse hat für das Jahr 2024 ihre Zusatzbeiträge erhöht wie Stiftung Warentest mitteilt.
 
  • Neuregelungen beim Kinderkrankengeld
Berufstätige Elternteile, die gesetzlich krankenversichert sind, haben ab 2024 Anspruch auf bis zu 15 Tage Kinderkrankengeld pro Kind. (bisher zehn Tage). Für Alleinerziehende sind es 30 Arbeitstage (bisher 20). Die Sonderregelung Corona, die bis zu 30 Tage pro Elternteil ermöglichte, läuft aus. Die Gesamtzahl der jährlichen Anspruchstage pro Elternteil bei mehreren Kindern steigt auf 35 Arbeitstage (statt 25). Für Alleinerziehende auf insgesamt 70 Arbeitstage pro Jahr (statt 50).
 
Eltern haben ebenfalls Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie zusammen mit dem erkrankten Kind stationär aufgenommen werden. Ein Anspruch besteht jedoch nur, wenn die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist und das Kind unter 12 Jahre alt oder behindert oder auf Hilfe angewiesen ist. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht so lange, wie die Mitaufnahme dauert. Eine maximale Anspruchsdauer existiert nicht. Diese Tage werden auch nicht auf die eigentlichen Kinderkrankengeldtage angerechnet.
 
  • E-Rezept wird verpflichtend
Seit Januar müssen Ärzte für verschreibungspflichtige Arzneimittel E-Rezepte ausstellen. Versicherte können die E-Rezepte in der Apotheke per App, Papierausdruck oder mit der Krankenkassenkarte einlösen.
 
Piktogramm Lachendes Gesicht
Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen profitieren von Veränderungen bei den Pflegeleistungen.
  • Das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen steigen um jeweils 5 Prozent.
  • Zum 1.1.2024 sind die Zuschüsse der Pflegekassen zu den pflegebedingten Heimkosten Im ersten Jahr von fünf auf 15 Prozent, im zweiten Jahr von 25 auf 30 Prozent, im dritten Jahr von 45 auf 50 Prozent, im vierten Jahr von 70 auf 75 Prozent.
  • Ab 2024 können pflegende Angehörige bis zu 10 Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld pro Kalenderjahr beantragen, statt wie bisher nur einmal pro Pflegefall.
  • Für Pflegebedürftige bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 oder 5 gilt ein vorgezogenes Entlastungsbudget, das die Finanzierung von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege erleichtert. Für alle anderen Betroffenen gilt das erst ab 1. Juli 2025.
 
Detaillierte Informationen finden Sie unter  www,pflege.de.

Änderungen im Bereich Energiekosten und Klima

  • CO2-Preis steigt
Der CO2-Preis ist seit Januar von 30 auf 45 Euro pro Tonne gestiegen. Damit wird Tanken und Heizen teurer, da sich die Preise für Diesel, Benzin, Erdgas und Heizöl erhöhen. Die CO2-Bepreisung wurde als Steuerungsinstrument der Energiewende 2021 eingeführt, um den Verbrauch fossiler Brennstoffe und damit den CO2-Ausstoß zu verringern. Der CO-Preis steigt planmäßig von Jahr zu Jahr. Die ursprünglich vorgesehene Steigerung für 2024 von 40 Euro pro Tonne wurde aus haushaltspolitischen Gründen außerplanmäßig von der Bundesregierung auf 45 Euro angehoben.
 
  • Energiepreisbremse ist ausgelaufen und die Umsatzsteuer auf Gas steigt ab März
Die Umsatzsteuer auf Gaslieferungen und Fernwärme war im Oktober 2022 auf sieben Prozent abgesenkt worden. Ab März 2024 soll sie wieder auf 19 Prozent angehoben werden. 
 
Die Strom- und Gaspreisbremse endete am 31. Dezember 2023. Ursprünglich sollte sie noch bis Ende März 2024 gelten. Durch sie waren die Strom- und Gaskosten für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs gedeckelt - auf 12 Cent pro Kilowattstunde Gas sowie 40 Cent pro Kilowattstunde Strom.
 
  • Neues Heizungsgesetz tritt in Kraft
Zum 1. Januar ist das Heizungsgesetz in Kraft getreten. Es reformiert das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG). Ziel ist, den Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen und dadurch den Klimaschutz voranzubringen. Künftig muss jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
 
Die wichtigsten Eckpunkte:
  • Das Gesetz gilt zunächst nur für Neubaugebiete.
  • Für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gilt die Regelung frühestens ab 2026.
  • Für bestehende, funktionierende Heizungen gibt es keine sofortige Austauschpflicht. Sie dürfen auch repariert werden.
  • Für den Einbau neuer Heizungen in Bestandsgebäuden gelten je nach Heizungsart Übergangsfristen.
  • Vermieter dürfen nur einen Teil der Kosten für eine neue klimafreundliche Heizung auf die Mieter umlegen. Die Jahresmiete darf um maximal 50 Cent pro Quadratmeter steigen.
 
  • Inbetriebnahme von Balkonkraftwerke wird einfacher
Seit 1. Januar 2024 dürfen Balkonkraftwerke sofort in Betrieb genommen werden. Eine Registrierung im Marktstammregister der Bundesnetzagentur reicht aus. Für den Austausch des Stromzählers ist der Netzbetreiber verantwortlich.
 
Detaillierte Informationen finden Sie

Änderungen im Bereich Auto und Verkehr

  • Keine Förderung mehr für Elektroautos
Die Förderung für den Kauf neuer Elektroautos ist bereits kurzfristig Mitte Dezember 2023 ausgelaufen. Seitdem gibt es keine Prämie mehr. Mehrere Autohersteller haben jedoch bereits angekündigt, ihren Kunden stattdessen einen entsprechenden Rabatt zu gewähren.
 
  • Führerschein-Umtausch
Wer in den Jahren 1965 bis 1970 geboren ist und noch einen rosafarbenen oder grauen Führerschein besitzt, muss das Dokument bis zum 19. Januar 2024 in einen fälschungssicheren Scheckkarten-Führerschein umtauschen. Der Umtausch erfolgt stufenweise nach Geburts- beziehungsweise Ausstellungsjahr.
 
Detaillierte Informationen dazu finden Sie in unserem Blogartikel  "Bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen"
 
  • Mautpflicht ausgeweitet und was ist mit Wohnmobilen?
Die Mautpflicht für Lkw auf deutschen Fernstraßen wird ab 1. Juli 2024 auf Lkw ab 3,5 Tonnen ausgeweitet. Ausgenommen sind Handwerkerfahrzeuge unter 7,5 Tonnen.
 
Wie der ADAC schreibt, könnten etwa 160.000 in Deutschland zugelassene Wohnmobile über 3,5 und unter 7,5 Tonnen mit der Mautpflicht ab Juli konfrontiert werden. Die meisten sind aber für Mautkontrollsysteme von außen eindeutig als Wohnmobile erkennbar.
 
Keine Mautpflicht gibt es generell laut Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) für Fahrzeuge, die mit Wohneinrichtung (u.a. Toilette, Dusche, Betten, Kochgelegenheit, Wohnraum) dauerhaft und fest ausgestattet sind. Bei Wohnmobilen mit Ladebereich (zum Beispiel Pferdeabteil, Heckgarage) oder Transportanhängern muss der Wohnbereich mindestens 50 Prozent der Nutzfläche betragen, und sie dürfen ausschließlich für private Fahrten verwendet werden.
 
  • TÜV-Plakette tauschen
Wer eine grüne TÜV- oder HU-Plakette an seinem Fahrzeug hat, muss 2024 zur Prüfstelle und bekommt - wenn keine technischen Mängel vorliegen - eine neue blaue Plakette.
 
  • Winterreifen mit Alpine-Symbol werden Pflicht
Ab dem 1. Oktober 2024 werden nur noch Reifen mit dem "Alpine-Symbol" (Schneeflocke und Berg) als Winterreifen anerkannt. Dies gilt auch für Ganzjahresreifen. Reifen, die nur eine M+S-Kennzeichnung tragen, dürfen ab diesem Zeitpunkt bei winterlichen Straßenverhältnissen nicht mehr gefahren werden. (siehe auch unser Blogartikel  "Alle Fakten zu Winterreifen im Überblick")

Weitere Änderungen für das Alltagsleben

  • Kinderreisepass wird abgeschafft
Seit Januar 2024 können keine Kinderreisepässe mehr beantragt werden. Das Dokument, das es nur für Kinder unter zwölf Jahren gab, wird durch einen elektronischen Reisepass mit längerer Gültigkeitsdauer ersetzt. Bereits ausgestellte Kinderreisepässe behalten ihre Gültigkeit bis zum regulären Ablaufdatum.
 
  • Ladekabel: USB-C wird einheitlicher Standard
Ab Dezember 2024 müssen viele Elektrogeräte, die in Deutschland verkauft werden, mit einem einheitlichen USB-C-Ladeanschluss ausgestattet sein. Der USB-C-Standard gilt künftig für alle kleinen und mittelgroßen aufladbaren und tragbaren Geräte wie Smartphones, Tablets, Digitalkameras, Kopfhörer, tragbare Lautsprecher, E-Reader oder Spielekonsolen.
 
  • Mehrwertsteuer in der Gastronomie steigt wieder
Seit Januar 2024 zahlen Sie In Restaurants und anderen Gastronomiebetrieben ab Januar 2024 wieder den vollen Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf Speisen. Er war 2020 während der Corona-Pandemie befristet von 19 auf 7 Prozent gesenkt worden.
 
  • Neues Pfand auf Einweg-Milchflaschen
Auf Milch und milchhaltige Getränke in Einweg-Plastikflaschen werden ab Januar 25 Cent Pfand fällig. Bislang waren diese Getränke von der Pfandpflicht ausgenommen.
 
  • "Tethered Cap" für Plastikflaschen wird Pflicht
Ab Juli 2024 müssen Einweg-Plastikflaschen und Tetrapaks einen festen, nicht mehr ablösbaren Verschluss haben. Die sogenannten "Tethered Caps" werden dann für PET-Getränkeverpackungen mit einem Volumen von bis zu drei Litern Pflicht. Betroffen sind Getränke wie Wasser, Limonade und Milch. Hintergrund ist eine neue EU-Vorgabe, die für weniger Plastikmüll in der Umwelt sorgen soll.
 
  • Cannabis im bestimmten Grenzen legalisiert
Ab 1. April 2024 soll für Erwachsene der Besitz und Konsum von Cannabis mit diversen Einschränkungen straffrei sein. Sie dürfen künftig bis zu 25 Gramm Cannabis für den Eigenbedarf besitzen. Im privaten Eigenanbau sind bis zu 50 Gramm sowie bis zu drei weiblich blühende Pflanzen erlaubt. Im öffentlichen Raum soll der Besitz erst ab 30 Gramm strafbar sein, im privaten ab 60 Gramm.
vierblättriges Kleeblatt
Wir wünschen allen Leserinnen und Lesern, dass das Jahr 2024 mehr Entlastung als Belastung bringt. Bleiben Sie gesund und zuversichtlich und genießen Sie jeden schönen Moment.

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