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Alarmanlagen, Falschalarme und wer die Kosten trägt
Dresden, 20. April 2023 | (ks)
In der heutigen Zeit, in der Sicherheit ein immer wichtigeres Thema wird, suchen viele Hausbesitzer nach Möglichkeiten, ihr Haus vor Einbrüchen und anderen Gefahren zu schützen. Ein wirksames Mittel ist die Installation einer Alarmanlage. Die Investition in gute Sicherheitstechnik lohnt sich. Alarmanlagen oder Gefahrenmeldeanlagen schützen nicht nur das eigene Heim, sondern bieten noch weitere Vorteile. Was aber, wenn auch die beste und teuerste Technik versagt und einen Falschalarm auslöst? Dann stehen Polizei oder Feuerwehr unter Umständen umsonst vor der Tür. Wer kommt dann für die Kosten des Einsatzes auf?
Vorteile einer Alarmanlage
Einbruchschutz
Einbrüche können verheerende Auswirkungen auf das Wohlbefinden der Hausbesitzer haben. Zum einen verlieren sie Wertgegenstände und persönliche Erinnerungsstücke. Möglicherweise entstehen Schäden an der Einrichtung oder am Gebäude. Zum anderen ist es ein zutiefst unangenehmes Gefühl, wenn ein Einbrecher die persönlichen Sachen durchwühlt. Das Sicherheitsgefühl in den eigenen vier Wänden wird nachhaltig stark beeinträchtigt. Moderne Alarmanlagen beziehungsweise Einbruchmeldeanlagen (EMA) sind mit verschiedenen Sensoren ausgestattet, die Bewegungen und Glasbruch erkennen und im Ereignisfall einen Alarm auslösen. Dieser wird von der Einbruchmeldezentrale wahlweise an eine selbst definierte Rufnummer, an die Polizei oder an einen externen Dienstleister weitergeleitet. Eine Alarmanlage kann Einbrecher bereits präventiv abschrecken, so dass sie sich leichtere Ziele suchen.
Einbruchmeldeanlagen sind als Ergänzung zu mechanischen Sicherungen/Verstärkungen an Türen und Fenstern wie Schlösser, Bügel und Gitter zu verstehen.
Notfallwarnungen
Je nach Funktionsumfang ist eine Alarmanlage nicht nur eine reine Einbruchmeldeanlage, sondern eine komplexe Gefahrenmeldeanlage. Sie kann dann weitere Notfallmeldungen auslösen. Dies sind Rauchalarme von Rauchmeldern, Wasseralarme von Wassermeldern und Gasalarme von Gasmeldern. Wenn zum Beispiel ein Rauchmelder in der Gefahrenmeldeanlage Rauch detektiert, kann er einen Alarm auslösen und gleichzeitig die Feuerwehr benachrichtigen. Auch Überfallmelder lassen sich technisch problemlos in Gefahrenmeldeanlagen integrieren. Mit Hilfe von Notfalltastern (Taster/Schalter/Leuchten) oder Fernbedienungen können die Bewohner in kritischen Situationen durch einen stillen Alarm schnell Hilfe herbeirufen. Dies kann Leben retten und die Reaktionszeit der Rettungskräfte verkürzen.
Fernüberwachung
Moderne Alarmanlagen ermöglichen die Fernüberwachung von Privathäusern. Das bedeutet, dass Sie von überall aus, sei es von Ihrem Arbeitsplatz oder aus dem Urlaub, auf Ihr Alarmsystem zugreifen können, um den Status Ihres Hauses zu überprüfen oder im Falle eines Alarms benachrichtigt zu werden. Sie können auch Überwachungskameras in Ihr Alarmsystem integrieren, um zu sehen, was in und um Ihr Haus geschieht.
Wenn Sie während Ihrer Abwesenheit etwas Verdächtiges bemerken, können Sie zum Beispiel Nachbarn bitten, nach dem Rechten zu sehen. Alarmanlagen im privaten Bereich sind in der Regel nicht direkt mit der Polizei verbunden. Eine Standleitung zur Polizei ist nur bestimmten Personengruppen vorbehalten, die ein besonderes Sicherheitsbedürfnis haben. Dies regelt die bundesweit einheitliche sogenannte ÜEA-Richtlinie. (Richtlinie für Überfall-/Einbruchmeldeanlagen bzw. Anlagen für Notfälle/Gefahren mit Anschluss an die Polizei)
Einbruchmeldeanlagen können jedoch auf eine Notruf- und Serviceleitstelle (NSL) aufgeschaltet werden. Dabei handelt es sich um Leitstellen privater Sicherheitsdienstleister. Hier erfolgt bei einem Fernalarm eine professionelle Intervention mit Alarmvorprüfung.
So können Falschalarme effektiv von echten Alarmen unterschieden und kostenintensive Falschalarm-Einsätze der Polizei vermieden werden. Im Bedarfsfall, zum Beispiel bei einer Straftat, wird die Polizei über die eigens betriebenen Notrufzentralen informiert.
Falsch- oder Fehlalarme
Exkurs: Fehlalarm und Falschalarm sind synonym. Fehlalarm ist der umgangssprachliche Begriff. Falschalarm ist die korrekte Bezeichnung laut DIN-Norm.
Empfohlen wird, Alarmanlagen durch eine Fachfirma installieren zu lassen. Eine fachgerechte Installation mit Einbau entsprechender Sicherungen minimiert Fehlauslösungen der Anlage.
Relativ geringe Falschalarmraten durch Zwangsläufigkeit
Trotz modernster Technik und fachgerechter Installation kann es zu Fehlalarmen kommen. Die genaue Anzahl der Falschalarme in Deutschland ist nicht bekannt. Im Bereich der Überfall- und Einbruchmeldeanlagen (ÜMA/EMA) zeigen polizeiliche Untersuchungen, dass in Deutschland noch geringe Falschalarmraten von ca. 1,2 Falschalarmen pro Anlage und Jahr zu verzeichnen sind. Ursache hierfür ist die in Deutschland übliche Zwangsläufigkeit. Darunter versteht man verschiedene technische Maßnahmen (Sicherungen), die Falschalarme zwangsläufig minimieren. Eine Sicherung besteht beispielsweise darin, dass eine Alarmauslösung durch Vergessen des Unscharfschaltens ausgeschlossen wird.
Bei Falschalarmen zahlt Besitzer der Anlage die Kosten
Ein Polizeieinsatz, der Zeit und Personal in Anspruch nimmt, kann schnell zwischen 100 und 200 Euro kosten. Berechnungsgrundlage sind die Gebührenordnungen der Kommunen. Für einen Falschalarm muss in der Regel der Besitzer der Alarmanlage zahlen. Selbst dann, wenn Nachbarn oder andere Personen sicherheitshalber die Polizei rufen. Dies gilt auch, wenn die Ursache der Alarmierung nicht festgestellt werden kann. Unerheblich ist zudem, ob der Eigentümer die Polizei ausdrücklich um den Einsatz gebeten hat oder nicht. Immer wieder weisen Gerichte Klagen von Betroffenen ab, die sich gegen die entstandenen Kostenbescheide wehren. Hierzu gibt es unter anderem ein Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15.04.2020 (Az.: 3 K 1063/19.KO.).
Letztlich bleibt es den Kommunen überlassen, wie sie mit den Kosten für Falschalarme umgehen. So verzichtet die Polizei in Nordrhein-Westfalen seit 2016 auf Gebühren. Zum einen, weil sie in moderner Sicherheitstechnik ein wichtiges Mittel zur Einbruchsprävention sieht. Zum anderen, weil sie die Bevölkerung ermutigen möchte, bei verdächtigen Vorkommnissen die 110 zu wählen.
Falschalarme durch Rauchmelder
Brandmeldeanlagen und Rauchmelder lösen häufig Alarm aus, weil sie falsch installiert oder schlecht gewartet sind. Oft werden auch die Alarm- und Warntöne der Rauchpiepser verwechselt. In jedem Fall können Zigarettenrauch, Kochdünste, Staubaufwirbelungen zum Beispiel bei Renovierungsarbeiten oder heißes Duschen zu einem falschen Alarm führen. Wer haftet, wenn die Feuerwehr umsonst ausrückt?
Im privaten Bereich stellt die Feuerwehr in der Regel keine Rechnung, es sei denn, der Falschalarm wurde vorsätzlich ausgelöst. Sie möchte vermeiden, dass Eigentümer oder Mieter die Rauchmelder aus Angst vor hohen Kosten für einen Falschalarm außer Betrieb nehmen. Rufen Nachbarn die Feuerwehr, weil sie den Signalton eines Rauchmelders hören, entstehen ihnen ebenfalls keine Kosten. Denn sie können oft nicht überprüfen, ob es tatsächlich brennt.
Brandschutzvorschriften fallen jedoch in die Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer. Daher können die Gesetze und die Handhabung der Kostenerstattung von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein.
In der Regel muss in jedem Fall bezahlt werden:
- Wer die Feuerwehr aus Jux und Tollerei anruft und die Leitungen blockiert
- Wer vorsätzlich einen Rauchmelder auslöst.
- In der Regel auch, wer einen Rauchmelder grob fahrlässig auslöst. Zum Beispiel, indem er unter einem Rauchmelder raucht, das Gerät mit Insektenspray besprüht oder bei starker Rauchentwicklung wie beim Kochen nicht lüftet.
- Wer aufgrund technischer Mängel des Rauchwarnmelders wiederholt Fehlalarme auslöst und diese Mängel nicht behebt. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder obliegt in den meisten Bundesländern, so auch in Sachsen, dem jeweiligen Bewohner der Wohnung. (Es sei denn, der Vermieter hat diese Verpflichtung übernommen).
- Betreiber einer automatischen Brandmeldeanlage, wenn durch die Anlage ein Fehlalarm ausgelöst wird.
Wenn die Feuerwehr sich gewaltsam Zutritt zu einer Wohnung verschaffen muss und dabei zum Beispiel Türen oder Fenster beschädigt, kommt die Kommune nicht für den Schaden auf.
Wissenswertes über den richtigen Umgang mit Rauchmeldern finden Sie auf unserer Brandschutz-Infoseite.
Und das sollten Sie noch wissen …
Einbruchmeldeanlagen und Versicherung
Der Einbau einer Einbruch- oder Gefahrenmeldeanlage erhöht den Wert des Gebäudes. Informieren Sie Ihren Gebäudeversicherer, wenn Sie eine solche Anlage nachrüsten. Ihre wertvolle Anlage selbst können Sie mit einem Zusatzbaustein für technische Gefahren in Ihrer Wohngebäudeversicherung gegen Sachschäden versichern. Dazu gehören zum Beispiel Bedienfehler oder Überspannungsschäden.
Fördermittel der KfW nutzen
Der Einbau einer Einbruchmeldeanlage für Privatpersonen wird über die KfW staatlich gefördert. Die Förderung bezieht sich jedoch nur auf die Kosten des Einbruchschutzes. Wasser-, Gas- und Brandmeldeanlagen werden derzeit nicht gefördert.
Weitere Informationen zur Förderung finden Sie in unserem Blogartikel "So beantragen Sie Fördermittel für einbruchshemmende Maßnahmen".
Kosten für die Installation von der Steuer absetzen
Wie bereits erwähnt empfiehlt es sich, den Einbau zumindest einer umfangreichen Einbruch- oder Gefahrenmeldeanlage durch eine Fachfirma vornehmen zu lassen. Die Installationskosten können Sie als Handwerkerleistungen in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Gemäß §35a Absatz 3 EstG erhalten Sie 20 Prozent der Aufwendungen zurück. Gleiches gilt für die Arbeitszeit für Wartung und Reparatur der Anlage.
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