Bestattungskosten setzen sich aus drei Kostenblöcken zusammen:
Leistungen des Bestatters
- Überführung und Versorgung (Ankleiden, Einsargen)
- Waren (Sarg, Sargausstattung, Urne, Totenkleidung)
- Serviceleistungen für Betreuung und Formalitäten
- Organisation der Bestattung
Fremdleistungen und individuelle Leistungen auf Wunsch
- Krematorium
- Organisation und Begleitung der Trauerfeier
- Trauerdrucksachen einschließlich Traueranzeigen
- Blumenschmuck
- Redner
- Musik
Friedhofs- und sonstige Gebühren
- Leichenschau/Totenschein
- Gebühren Sterbeurkunde
- Grabnutzungsgebühren
- Beisetzungsgebühren
- Nutzungsgebühren Trauerhalle auf dem Friedhof
Weitere Kosten entstehen nach der Bestattung gegebenenfalls durch Grabstein, Grabbepflanzung und jährliche Friedhofsgebühren.
Bestattungspflicht und Kostentragungspflicht
Unter Bestattungspflicht versteht man die Pflicht, nach dem Tod eines Menschen für dessen ordnungsgemäße Bestattung zu sorgen. Die Bestattungspflicht ist eine öffentlich-rechtliche Pflicht. In Deutschland wird das durch die jeweiligen Bestattungsgesetze der Bundesländer geregelt und gehört zur gewohnheitsrechtlichen Totenfürsorge.
Die gesetzlich definierten bestattungspflichtigen Personen sind in der Regel die nächsten Angehörigen des/der Verstorbenen. Diese müssen die Bestattung veranlassen beziehungsweise organisieren. Die Bestattungspflichtigen sind nicht automatisch verpflichtet auch die Bestattungskosten zu tragen.
Die Bestattungspflicht der Angehörigen ist zu trennen von der (meist) privatrechtlich festgelegten Kostentragungspflicht für die Bestattung. Die Kostentragungspflicht gehört zum deutschen Erbrecht. Deshalb müssen nach § 1968 BGB vor allem die Erben für die Bestattungskosten aufkommen.
Üblicherweise verläuft die Kostentragungspflicht nach folgender Reihenfolge:
- Vertraglich Verpflichtete (z. B. bei vorhandener Bestattungsvorsorgevereinbarung oder Personen, die sich vertraglich z.B. als Gegenleistung für eine Grundstücksübereignung verpflichtet haben)
- Erben nach testamentarischer Verfügung
- Erben laut gesetzlicher Erbfolge
- Unterhaltspflichtige (z. B. (auch getrennt lebende) Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerschaften, Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern des/der Verstorbenen)
- öffentlich-rechtlich Verpflichtete nach dem jeweiligen Bestattungsgesetz des Bundeslandes
Ist kein Nachlassvermögen vorhanden und der Erbe selbst nicht leistungsfähig oder wurde die Erbschaft von allen Erben ausgeschlagen, müssen Verpflichtete nach dem Unterhaltsrecht (§ 1615 Abs. 2 BGB) die Kosten übernehmen. In Ausnahmefällen und auf Antrag können Bestattungskosten durch die Sozialhilfeträger übernommen werden.
Erteilt ein Bestattungspflichtiger einem Bestattungsunternehmen den Auftrag zur Bestattung, muss er zunächst die Rechnung bezahlen. Er kann jedoch das Geld, das er für die Bestattung vorgestreckt hat, von den Erben oder den Kostentragungspflichtigen zurückfordern.
Für Bestattungskosten finanziell vorsorgen
Um die Angehörigen zu entlasten, lohnt es sich zu überlegen, wie man selbst für die Bestattungskosten vorsorgen kann.
Genügend Geld vermachen
Wer über ein entsprechend hohes Vermögen verfügt, kann davon ausgehen, dass seine Erben die Kosten im Todesfall tragen können. In diesem Fall ist es sinnvoll, bereits im Testament Regelungen für die Bestattung zu treffen. Der Nachteil dieser Variante ist, dass eine Erbschaft frühestens einige Wochen nach der Beerdigung und der Testamentseröffnung an die Erben ausgezahlt wird. Die Rechnungen fallen jedoch schon viel früher an und das Geld muss daher vorgestreckt werden.
Treuhandkonto eröffnen
Wer vermeiden will, dass die Erben in Vorleistung treten müssen, kann auch mit einem so genannten Treuhandkonto vorsorgen. Dabei wird bereits zu Lebzeiten ein bestimmter Geldbetrag einem Dritten anvertraut, der zweckgebunden ist. Somit darf er nur für die Bestattungskosten verwendet werden.
Ein Treuhandkonto kann auch im Rahmen eines Bestattungsvorsorgevertrages beim Bestattungsunternehmen eingerichtet werden. Auch hier ist sichergestellt ist, dass das Geld nur für die Bestattungskosten verwendet wird.
Sterbegeldversicherung abschließen
Mit einer
Sterbegeldversicherung bewahren Sie einerseits Ihre Angehörigen vor finanziellen Sorgen und hohen Bestattungskosten. Zum anderen sichern Sie sich eine Bestattung nach Ihren Wünschen. Dieser Gedanke kann besonders beruhigend sein, wenn es vielleicht keine nahen Angehörigen gibt.
Eine Sterbegeldversicherung bietet mehrere Vorteile:
- Flexibel: Sie können den Beitrag entweder in einer Summe einzahlen oder in überschaubaren monatlichen Raten.
- Hohe Absicherungssumme: Wie hoch die Auszahlungssumme im Todesfall sein soll, legen Sie selbst fest. Mit einer Maximalsumme von 25.000 Euro, wie dies bei der Sparkassen-Versicherung Sachsen abschließbar ist, können Sie sicher sein, dass alle Kosten rund um Ihr Ableben langfristig gedeckt sind.
- Schnelle Auszahlung: Der von Ihnen benannte Begünstigte muss nur die Sterbeurkunde einreichen und kann zeitnah über das Vertragsguthaben verfügen.
- Sie vermeiden Streitigkeiten unter den Erben, weil die Bestattungskosten unabhängig von anderen testamentarischen Verfügungen geregelt sind.
- Hohes Eintrittsalter: Es ist (fast) nie zu spät: Sie können sich auch im fortgeschrittenen Alter für eine Bestattungsvorsorge entscheiden. Je nach Vertragsgestaltung ist die Sterbegeldversicherung bis zum 80. oder 85. Lebensjahr abschließbar.
- Leistung sichern: Bei der Beantragung von Sozialhilfeleistungen wie beispielsweise Hilfe zur Pflege, kann das Sterbegeld zum verwertbaren Vermögen zählen. Über die Festlegung des Bezugsrechtes oder eine Herabsetzung der Versicherung können Sie Ihre Bestattungsvorsorge sichern.