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    Die Betriebsgefahr eines Autos: Haftungsaspekte

Dresden, 24. Oktober 2024 | (ks)
 
Täglich sind Millionen von Fahrzeugen auf den Straßen unterwegs. Ob zur Arbeit, zum Einkaufen oder in den Urlaub - das Auto ist aus unserem Leben nicht mehr wegzudenken. Dass mit dem Autofahren auch Gefahren verbunden sind, ist jedem bewusst. Die Betriebsgefahr eines Autos spielt eine Rolle im Verkehrsrecht und bei der Schadenregulierung nach einem Unfall. Sie kann sogar dann bestehen, wenn das Fahrzeug gar nicht bewegt wird. Und aus der Betriebsgefahr ergibt sich die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung. Nachfolgend schauen wir uns das Thema etwas genauer an.
 

Was bedeutet „Betriebsgefahr“?

Korrekt Auto gefahren und trotzdem in der Haftung, wenn ein Unfall passiert?
Der Begriff „Betriebsgefahr“ beschreibt das Risiko, das von einem Fahrzeug allein durch seinen Betrieb ausgeht, unabhängig davon, ob der Fahrer einen Fehler macht oder nicht. Kraftfahrzeuge sind schwere Maschinen, die bei unsachgemäßer Handhabung oder auch nur durch ihre Anwesenheit im Straßenverkehr potenziell gefährlich sind. Diese Gefahr ist allgegenwärtig, auch wenn das Fahrzeug ordnungsgemäß betrieben wird.

Für Laien ist es oft nicht nachvollziehbar, dass sie nach einem Autounfall gegebenenfalls anteilig zahlen müssen, obwohl sie nichts falsch gemacht haben. Warum? Es ist wichtig zu verstehen, dass die Betriebsgefahr nichts mit einem konkreten Verschulden des Fahrers zu tun hat. Auch wenn Sie alle Verkehrsregeln einhalten, vorsichtig fahren und alle Sicherheitsvorschriften beachten, geht von Ihrem Fahrzeug eine abstrakte Gefahr für andere aus. Seien es Fußgänger, Radfahrer oder andere Verkehrsteilnehmer.
Die Betriebsgefahr ist ein Ausnahmetatbestand des Straßenverkehrsrechts (StVG). Bei Verkehrsunfällen mit Schäden kann sie Auswirkungen auf die Schadenregulierung und die Haftungsquoten haben.

Betriebsgefahr durch abgestelltes Fahrzeug

Normalerweise versteht doch jeder unter dem Betrieb eines Fahrzeugs, dass es fährt. Oder im Straßenverkehr an einer roten Ampel wartet. Aber auch wenn ein Kfz ganz unschuldig am Straßenrand parkt, geht von ihm eine Betriebsgefahr aus. Das bedeutet, wie mehrere Urteile der Rechtsprechung zeigen, dass Fahrzeughalter auch dann für Schäden haften, wenn ihr Fahrzeug stillsteht. Der Klassiker ist hier das an einer abschüssigen Straße geparkte Auto, das einfach losrollt und andere Autos demoliert.
 

Wird die Betriebsgefahr bei allen Unfällen zugerechnet?

Kommt drauf an: Die Halterhaftung aus Betriebsgefahr nach § 7 Abs. 1 StVG verfolgt einen umfassenden Schutzzweck und wird von den Gerichten entsprechend weit ausgelegt. Dazu der BGH: "Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht."
 
Deshalb: Allein die Tatsache, dass sich ein Fahrzeug am Unfallort befindet, reicht für eine Haftung nicht aus. Es muss einen sogenannten Zurechnungszusammenhang zwischen dem Unfall und dem Betrieb des Fahrzeuges geben. Insbesondere bei Unfällen ohne direkte Kollision oder Berührung kommt es darauf an, ob das Verhalten des Fahrzeugführers den anderen Unfallbeteiligten in irgendeiner Weise beeinflusst hat, Dann wäre der Betrieb des Fahrzeugs als unfallursächlich anzusehen. Dies nur zur Verdeutlichung. In der Rechtspraxis sind die Sachverhalte meist komplizierter und beschäftigen die Gerichte über mehrere Instanzen.
 

Wann liegt keine Betriebsgefahr vor?

Die grundsätzliche Haftung des Halters aus der Betriebsgefahr entfällt, wenn bestimmte Tatbestände vorliegen:
 
  • Gemäß § 7 Abs. 2 StVG tritt die Betriebsgefahr zurück, wenn einem Unfall höhere Gewalt (z. B. einer Naturkatastrophe) zugrunde liegt.
  • Oder wenn es sich um ein sehr grobes Verschulden eines anderen Verkehrsteilnehmers handelt.
  • Gemäß § 7 Abs. 3 StVG geht die Haftung aus der Betriebsgefahr vom Halter auf den Benutzer eines Fahrzeugs über, wenn das Fahrzeug ohne Wissen, ohne Einwilligung und ohne Verschulden des Halters benutzt wird (z. B. Autodiebstahl).
Bei Kraftfahrzeugen, die maximal 20 km/h schnell sind, besagt § 8 StVG, dass von ihnen keine Betriebsgefahr ausgeht. Dazu zählen beispielsweise Fahrräder oder E-Scooter. 
 

Gefährdungshaftung: Verantwortung ohne Verschulden

Sollte es zu einem Unfall kommen, gibt es im Straßenverkehrsrechts (StVG) eine Besonderheit: die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung. Und die resultiert aus der Betriebsgefahr. Mit dieser Haftungsform haftet der Fahrzeughalter per se für Schäden, die durch die „Gefährlichkeit“ seines Fahrzeugs verursacht werden – auch wenn er den Unfall nicht verschuldet hat. Es genügt also, dass der Schaden im Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs entstanden ist.
 
Bei einem Unfall mit mehreren Beteiligten wird die Gefährdungshaftung gemildert. Der Gesetzgeber lässt den so genannten Unabwendbarkeitsbeweis zu. Danach ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Unfall auch durch die äußerste mögliche Sorgfalt nicht verhindert werden konnte. Entscheidend ist aber nicht, wie sich ein Idealfahrer in der Situation verhalten hätte, sondern ob ein Idealfahrer überhaupt in die Situation gekommen wäre.
 

Wie hoch sind die Haftungsquoten aufgrund der Betriebsgefahr?

Bejahen die Gerichte ein Mitverschulden aufgrund der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs, liegt die Haftungsquote in der Regel zwischen 20 und 25 Prozent. Sie kann aber je nach Einzelfall vom Gericht auch höher angesetzt werden. Der Geschädigte bekommt seinen Schaden dann in dem Umfang ersetzt, der der Haftungsquote des Halters entspricht.
 

Verschuldenshaftung: Wenn ein Fehler gemacht wird

Im deutschen Schadensrecht und im Gerechtigkeitsempfinden jedes einzelnen ist es so: Wer anderen schuldhaft einen Schaden (Personen- oder Sachschaden) zufügt, muss dafür haften. Er muss dem Geschädigten den Schaden ersetzen. Juristen sprechen auch vom Verschuldensprinzip und von der Verschuldenshaftung. Auch im Straßenverkehr knüpft die Verschuldenshaftung an das Verschulden oder Fehlverhalten des Fahrers an und tritt neben die Gefährdungshaftung. Hat der Geschädigte den Unfall durch sein Verhalten mitverschuldet, könnte er nicht den vollen Schadenersatz, sondern nur einen Teil seines Schadens (Quote) erhalten.
 

Wie schützt eine gute Kfz-Versicherung?

Piktogramm Auto mit Schutzschirm
Als Fahrzeughalter stehen Sie – salopp gesagt – immer mit einem Bein in der Haftung. Die gute Nachricht: Sie sind nicht schutzlos. Die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung deckt sowohl Ansprüche aus der Gefährdungshaftung als auch aus der Verschuldenshaftung ab. Sie müssen die finanziellen Folgen eines Schadens nicht selbst tragen. Die Versicherung übernimmt zum Beispiel:

Schadensersatzansprüche von Dritten (z. B. für Reparaturen, Krankenhauskosten oder Schmerzensgeld),

prüft, ob ein Anspruch überhaupt berechtigt ist und wehrt unberechtigte Ansprüche ab.

Eine gute Kfz-Versicherung sichert Sie zum Beispiel mit hohen Deckungssummen ab. Die Schäden im Straßenverkehr können enorm sein, insbesondere bei Unfällen mit mehreren Fahrzeugen oder Verletzten. Hohe Deckungssummen geben Ihnen die Sicherheit, dass auch größere Schäden abgedeckt sind. Eine zusätzliche Vollkaskoversicherung bietet darüber hinaus zusätzlichen Schutz für das eigene Fahrzeug. Und zwar auch dann, wenn Sie den Schaden verschuldet haben.

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