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  • Junges Mädchen als Aushilfe im Supermarkt

    Wissenswertes rund um Ferienjobs für Schüler

Dresden, 29.07.2021; aktualisiert: 10. Juli 2023 | (ks)
 
Schulpflichtige SchülerInnen gehen oft in den Ferien arbeiten, um ihr Taschengeld aufzubessern. Nicht nur das selbstverdiente Extrageld für kleine und große Zusatzwünsche macht einen Ferienjob attraktiv. Er ist auch bestens geeignet, um in die Arbeitswelt hinzuschnuppern, sich auszuprobieren sowie Erfahrungen und Kenntnisse zu sammeln. Welche Regeln gelten für den Job auf Zeit und wie kann man seriöse von unseriösen Angeboten unterscheiden?
 

Ab welchem Alter und wie lange dürfen SchülerInnen arbeiten?

Grundsätzlich ist in Deutschland Kinderarbeit verboten. Was nicht ausschließt, dass Kinder daheim mithelfen. Unter strengen gesetzlichen Regelungen dürfen sich ältere Kinder jedoch mit kleinen Jobs das Taschengeld aufbessern. Maßgebliche Regelungen dazu stehen im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).
 
Das Mindestalter für einen kleinen Ferien- oder Gelegenheitsjob beträgt 13 Jahre. Laut Gesetzgeber dürfen 13- und 14-jährige Kinder maximal zwei Stunden am Tag zwischen 8 und 18 Uhr leichte Arbeiten verrichten. In landwirtschaftlichen Betrieben darf drei Stunden gearbeitet werden. Als leichte Tätigkeiten gelten Babysitten, Zeitungen austragen, Prospekte verteilen, Botengänge, Einkäufe erledigen etc.
 
Ab 15 Jahren dürfen die jetzt Jugendlichen schon mehr, aber höchstens vier Wochen (= 20 Arbeitstage) im Jahr in den Schulferien jobben. Das kann am Stück oder übers Jahr verteilt erfolgen. Maximal darf acht Stunden pro Tag (zwischen 6 und 20 Uhr) und 40 Stunden die Woche gearbeitet werden. Jugendliche im Alter von 15 bis 17 Jahren dürfen nicht an Wochenenden und Feiertagen beschäftigt werden. (Ausnahme: Landwirtschaft, Gastronomie oder Pflege/Krankenhäuser).
 
Zwischen zwei Arbeitstagen muss eine Ruhezeit von zwölf Stunden liegen. Bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis sechs Stunden am Tag sind 30 Minuten Pause vorgeschrieben. Bei acht Stunden sind es 60 Minuten. Ausnahmen der gesetzlichen Regelungen sind für 16-Jährige und älter möglich, zum Beispiel in der Gastronomie. Sie dürfen dort bis 22 Uhr, bei mehrschichtigen Betrieben auch bis 23 Uhr arbeiten.
 
Ab 18 sind 50 Arbeitstage pro Jahr gestattet. Alles was darüber liegt unterliegt nicht mehr den Bedingungen eines Ferienjobs.
Wichtig: Minderjährige benötigen prinzipiell die Einwilligung der Eltern oder des Erziehungsberechtigten zum Ferienjob und müssen diese sowie meist eine Schulbescheinigung beim Arbeitgeber vorlegen.

Was ist als Ferienjob geeignet?

Ferienjobs für Jugendliche unter 18 Jahren müssen leichte Tätigkeiten sein. Gefährliche, körperlich harte oder psychisch belastende Arbeiten sind nicht erlaubt. Darunter fällt beispielsweise der Umgang mit Chemikalien, das Tragen schwerer Gegenstände, das Arbeiten in außergewöhnlicher Hitze oder Kälte sowie bei hohem Lärm. Ebenso verboten sind Akkordarbeit oder das Arbeiten am Fließband.
Wichtig: Schüler zwischen 13 und 15 Jahren dürfen keine Ferienjobs haben, in denen sie mit Alkohol oder Tabak in Kontakt kommen.

Wo findet man einen Ferienjob?

  • Ferienjob-Börse der Agentur für Arbeit
  • Aushänge am Schwarzen Brett in Geschäften, Jobcentern und Personalvermittlungen
  • Über Beziehungen und Mundpropaganda bei Bekannten, Verwandten, Freunden, Lehrern, in der Nachbarschaft - einfach mal nachfragen
  • im Internet
  • oder tatsächlich offline auch in Zeitungen
  • Man kann auch einfach in Unternehmen nachfragen. Vielleicht hat man bereits ein bestimmtes für die spätere Berufswahl im Auge. Ein Ferienjob kann durchaus ein Fuß in der Tür zur beruflichen Zukunft sein.
Wichtig: Wer einen Ferienjob antritt, sollte darauf achten, dass die Arbeits­bedingungen in einem Arbeits­vertrag festgehalten sind. Weil es meist ohnehin um eine befristete Anstellung geht, muss der Vertrag nach Ende des Ferienjobs nicht gekündigt werden. Das erklärt die Bundes­agentur für Arbeit auf ihrem Portal „Planet-Beruf.de“.

Wie viel Geld darf man verdienen und was ist zu beachten?

Für minderjährige schulpflichtige Ferienjobber gilt der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 9,60 Euro pro Stunde nicht. Dieser muss nur volljährigen Ferienjobbern gezahlt werden. Nach oben gibt es bei der Entlohnung (theoretisch) keine Begrenzung.
 
Ein typischer kurzfristiger Ferienjob von SchülerInnen ist sozialversicherungsfrei, egal, wie viel verdient wird. Es fallen also keine Beiträge für die Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung an.
Wichtig: SchülerInnen in ihren letzten Ferien sollten aufpassen. Schließt sich an den Sommerferienjob eine Berufsausbildung an, wird auch schon die Aushilfszeit sozialversicherungspflichtig. Wer seinen Arbeitgeber über seine künftigen Pläne nicht informiert, muss bei einer Überprüfung nachzahlen. Für angehende Studenten oder Zivildienstleistende gilt das nicht.
Jeder, der Geld verdient, ist nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) erst mal steuerpflichtig. Also muss man in aller Regel auch im Ferienjob Steuern zahlen. Der Arbeitgeber führt für den Jobber die Steuern (Lohn- und Kirchensteuer) ab.
 
Keine Sorge: Wer vom sauer verdienten Geld im Ferienjob Steuern zahlen musste, bekommt das Geld fast immer komplett wieder. Denn die meisten SchülerInnen verdienen nicht so viel, dass sie den jeweils geltenden Grundfreibetrag von ca. 10.000 Euro im Jahr überschreiten. Einkünfte, die unter dem Grundfreibetrag bleiben, werden nicht versteuert.
Wichtig: Zunächst zieht der Arbeitgeber jedoch Steuern ab. Deshalb sollte im Folgejahr unbedingt eine vereinfachte Steuererklärung abgegeben werden, um das Geld nicht zu verschenken.
Die Ausnahme ist der 520-Euro-Minijob. Beträgt der Lohn weniger als 520 Euro im Monat, kann der Arbeitgeber die Steuerzahlung mit zwei Prozent pauschal übernehmen. Das Geld fließt dann „brutto wie netto“.
 

Welche Unterlagen benötigt der Arbeitgeber?

Wie bereits erwähnt, möchten die meisten Arbeitgeber eine Schulbescheinigung haben. Diese erhält man im Schulsekretariat.
 
Der Arbeitgeber wird nach die Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) fragen. Dieses Wortungetüm dürfte SchülerInnen noch fremd sein. Die Steuer-ID benötigt der Arbeitgeber, um die Lohnsteuermerkmale elektronisch abzurufen. Konkret ist das die Steuerklasse – bei Schülern in der Regel Steuerklasse I –, die Zahl der Kinderfreibeträge, ein eventueller Lohnsteuerfrei- beziehungsweise Hinzurechnungsbetrag und der Kirchensteuerabzug. 
 
Jeder SchülerIn besitzt bereits eine solche Nummer. Vermutlich steckt sie in den Unterlagen der Eltern. Denn für Kinder ist ihre Steuer-ID auf dem Informationsschreiben des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) zur Einführung der lebenslang gültigen Steuernummer aus dem Jahr 2008 enthalten. Kommt ein Kind auf die Welt, erhalten die Eltern automatisch den Brief mit der Steuer-ID des Kindes.
Wichtig: Falls sie nicht auffindbar ist, kann sie online mit einem Formular oder postalisch über Bundeszentralamt für Steuern, Referat St II 6, 53221 Bonn erneut angefordert werden.

Wie sind Ferienjobber versichert?

SchülerInnen sind während der Ferienarbeit über ihren Arbeitgeber unfallversichert. Verletzen sie sich während der Arbeitszeit oder auf dem Arbeitsweg, zahlt die Versicherung des Betriebes. Verursachen sie selbst einen Schaden, ist der Schutz einer privaten Haftpflichtversicherung sinnvoll. In der Regel sind Minderjährige durch die Familienhaftpflicht der Eltern mitversichert.
 
Das erste selbstverdiente Geld und wofür man es ausgibt, ist so ein Moment im Leben, an den man sich meist sehr lange erinnern kann. Weil er sich richtig gut anfühlt.
Mädchen hält ein Sparschwein in der Hand

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