Alle möglichen Dinge gehen verloren. So kann das Finden eines verlorenen Gegenstands spannend und manchmal auch verwirrend sein. Kurioserweise wurden im Fundbüro schon Beinprothesen, ein Superman-Kostüm, Engelsflügel, eine herrenlose Lederhose und Glasaugen abgegeben. Welche Schicksale verbergen sich wohl dahinter? Komplexer wird es, wenn es sich um Wertgegenstände wie Geldbörsen, Bargeld oder ein Smartphone handelt. Nicht selten stellt sich die Frage: Muss ich eine Fundsache abgeben? Und wenn ja, wo?
Die Fundsachen-Rechtslage
Nicht weniger als 20 Paragrafen (§ 965 bis § 984 BGB) regeln im deutschen Fundrecht, was zu tun (und zu lassen) ist, wenn man etwas findet. Zusammengefasst ist die Rechtslage klar: Wer etwas findet, muss es melden und abgeben! Es sei denn, der Wert beträgt nicht mehr als 10 Euro (sogenannter Bagatellfund). Diese Wertgrenze gilt aber nur, wenn Ihnen der Eigentümer oder die Eigentümerin des Geldes nicht bekannt ist. Wer Fundgegenstände an sich nimmt und diese behält, macht sich der Unterschlagung schuldig. Dies kann mit Geldstrafen, in schweren Fällen auch mit Freiheitsstrafen geahndet werden.
Das gilt übrigens auch dann, wenn Sie eine Fundsache „gekauft" oder „mitgekauft" haben. Zum Beispiel, Sie finden in einem gebraucht gekauften Schrank ein Geheimversteck mit einer hohen Summe Bargeld. Oder im gebrauchten Klavier klimpert teurer Schmuck. Auch dann gilt es, den rechtmäßigen Eigentümer ausfindig zu machen und die Fundsache (gegen Finderlohn) zurückzugeben oder sich an die Polizei alternativ ein Fundbüro zu wenden.
Sonderfall Fundsachen in öffentlichen Einrichtungen und Verkehrsmitteln
Für Funde in öffentlichen Einrichtungen wie Bahnhöfen, Flughäfen, Behörden oder in öffentlichen Verkehrsmitteln gelten eigene gesetzliche Regeln.
Sie müssen unabhängig vom Wert des gefundenen Gegenstandes immer angezeigt werden.Hier gilt keine Bagatellgrenze.
Sie müssen unverzüglich bei der jeweiligen Einrichtung oder dem zuständigen Verkehrsbetrieb beziehungsweise einem ihrer Angestellten (beispielsweise dem Busfahrer) abgegeben werden.
Der Finderlohn ist nur halb so hoch wie sonst üblich. Auch wird er erst ab einem Wert von 50 Euro fällig.
Meldet sich der Eigentümer nicht, geht das Fundstück nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von sechs Monaten nicht in das Eigentum des Finders über. Die Kommune oder der Verkehrsbetrieb behält die Fundsache ein und versteigert sie später.
Wo gefundene Gegenstände abgeben?
Gefundene Gegenstände können bei verschiedenen Stellen abgegeben werden:
Polizei
Fundbüro
Bürgerämter/Stadtbezirksämter
In Kinos, Supermärkten, Kaufhäusern, Banken oder an ähnlichen Orten können Sie diese direkt vor Ort abgeben. Allerdings verliert der Finder dadurch oft seinen Finderlohn. Den bekäme er nur dann, wenn eine schriftliche Verzichtserklärung des Geschäftsinhabers vorliegt. Nach der Rechtsprechung ist in diesen Fällen der „Finder" nicht als Finder, sondern nur als Entdecker anzusehen.
Digitales Fundbüro
Seit 2024 können Bürgerinnen/Bürger sowie kommunale Fundbüros das digitale Fundbüro „Fundservice Deutschland“ nutzen. Es handelt sich um eine deutschlandweite Plattform, um Verlustanzeigen und Funde online einzutragen. Der Online-Service kann langwierige Telefonate und vergebliche Wege ersparen.
Fristen zur Abgabe
Sie müssen nicht sofort alles stehen und liegen lassen oder den Arbeitsplatz verlassen, wenn Sie eine Geldbörse oder andere Gegenstände finden und sofort zur Polizei gehen. Die Anzeige muss jedoch unverzüglich erfolgen. Die Begriffe „zügig" und „unverzüglich" sind nicht genau definiert: Es kommt auf die Umstände an. Man kann von einer Frist von 10 Tagen ausgehen.
Die Fundanzeige
Wenn Sie eine Fundsache bei einer der zuständigen Behörden abgeben, wird eine Fundanzeige ausgestellt. Diese enthält:
Fundtag
Fundort
Beschreibung der Fundsache
Ihr Einverständnis zur Herausgabe der Fundsache an einen Berechtigten
Ihre Adresse (zur Geltendmachung Ihrer Fundrechte)
Eine Vorgangsnummer
Sie können Fundsachen auch anonym bei einer amtlichen Stelle abgeben. Selbstverständlich können Sie Fundsachen auch direkt dem Eigentümer zurückgeben, wenn Sie diesen ausfindig machen können, beispielsweise durch Ausweispapiere in einer Geldbörse.
Der Finderlohn
Als Finder haben Sie nach § 971 BGB einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Eigentümer Ihnen einen Finderlohn zahlt, wenn er sein Eigentum zurückerhält. Wird der Finderlohn verweigert, muss der Fundgegenstand nicht herausgegeben werden. Dann besteht ein Zurückbehaltungsrecht. Der Eigentümer muss ebenfalls entstandene Aufwendungen ersetzen.
Fünf Prozent stehen dem Finder zu, wenn der Wert der Fundsache 500 Euro nicht übersteigt.
Drei Prozent werden bei Beträgen darüber fällig.
Falls die Fundsache keinen materiellen, sondern eher einen emotionalen Wert besitzt, müssten Sie den Finderlohn mit dem Eigentümer verhandeln.
Für Fundtiere werden drei Prozent angesetzt, unabhängig davon, wie ihr Wert ermittelt wird.
Apropos Fundtiere: Will der Finder das Tier nicht vorläufig behalten, ist er verpflichtet, das Tier den zuständigen Stellen (Behörde/Tierheim) zu übergeben. Darf der Finder das Tier auf Wunsch behalten, hat er die "Verwahrungspflicht". Das heißt, er muss das Tier rundum versorgen und gegebenenfalls zum Tierarzt bringen. Die Kosten dafür kann er sich vom Eigentümer erstatten lassen. Viele Tiere sind gechipt, so dass mit entsprechenden Lesegeräten (Polizei, Tierarzt) der Eigentümer ausfindig gemacht werden kann.
Der Eigentumserwerb
Fundbüros haben eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist von sechs Monaten. Ehrliche Finder können ihren Fund nach sechs Monaten abholen, wenn sich der Eigentümer nicht meldet. Die Sache geht dann in das Eigentum des Finders über. Der Finder wird jedoch nur Eigentümer, wenn er den Fund gemeldet hat. Ohne Meldung müsste er 30 Jahre lang (das ist die Verjährungsfrist) damit rechnen, den Gegenstand wieder hergeben zu müssen, falls der ursprüngliche Eigentümer doch noch auftaucht und Ansprüche geltend macht. Hat ein Finder kein Interesse an seinem Fund, wird der Fund versteigert.
Schatzsucher und -finder
Immer wieder liest man über die Funde von Hobbyschatzsuchern oder professionellen Sondengängern. Auch in Sachsen wurde von diesen ein vergrabener und wertvoller Schatz eines alten sächsischen Adelsgeschlechtes gefunden. Unterliegt ein solcher Schatzfund dem BGB-Fundrecht? Vom zufälligen Finden kann ja in solchen Fällen keine Rede sein. Vielmehr geht es um ein gezieltes Suchen.
So definiert der Gesetzgeber einen Schatz: Ein Schatz ist eine Sache, die so lange verborgen war, dass der Eigentümer (in der Regel) nicht mehr festgestellt werden kann (Definition nach § 984 BGB).
Dem Finder oder vielmehr Entdecker eines Schatzes steht die Hälfte am Wert zu. Die andere Hälfte geht an den Eigentümer des Grund und Bodens, wo der Schatz gefunden wurde. Dieser Grundsatz geht auf die sogenannte Hadrianische Teilung zurück.
Handelt es sich beim Schatz um ein Artefakt mit kulturhistorischem oder wissenschaftlichem Wert, greifen die Denkmalschutzgesetze (DSchG) der Bundesländer. Das sogenannte Schatzregal bestimmt, dass das Bundesland, so auch der Freistaat Sachsen, automatisch Eigentümer wird. Der Finder hat Anspruch auf eine angemessene Belohnung. Über die Höhe entscheiden die Behörden.
Die Stiftung Warentest hat einen guten Tipp: Stecken Sie ein paar Visitenkarten ins Portemonnaie. Ein potenzieller Finder oder eine Finderin kann Sie so schneller ausfindig machen und Ihnen das wertvolle Stück direkt zurückgeben.
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