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  • Bildmontage: Geschenkgutschein vor winterlichem Hintergrund

    Gutscheine: Alles, was man dazu wissen muss

Dresden, 23. November 2023 | (ks)
Mit Geschenken ist es manchmal so eine Sache. Sie sind gut gemeint, sicherlich liebevoll ausgesucht, treffen aber beim Beschenkten nicht auf Gegenliebe. Geschenkgutscheine sind im Zweifelsfall eine gute Alternative. Der Beschenkte kann sich sein Wunschgeschenk aussuchen. Oder das Event seiner Wahl, denn natürlich gibt es auch Gutscheine für Erlebnisse aller Art.
Wenn der Gutschein schon eine Weile ungenutzt in der Schublade liegt, fragen Sie sich vielleicht, ob er seine Gültigkeit verloren hat. Oder ob man einen großzügig bemessenen Gutschein in Teilbeträge aufteilen kann. Deshalb schauen wir uns das Thema einmal genauer an. Schließlich steht die Hochzeit für Gutscheine – Weihnachten – vor der Tür.
 
enttäuschte Beschenkte

Gutscheintypen

  • Wertgutscheine: Der Käufer erwirbt den Gutschein zum vollen, individuell bestimmbaren Preis. Er kann ihn dann für eine Dienstleistung oder ein Produkt seiner Wahl einlösen (lassen).
  • Dienstleistungs-/Produktgutscheine: Sie werden ebenfalls zum vollen Preis erworben. Sie gelten jedoch nur für eine bestimmte Dienstleistung oder ein bestimmtes Produkt.
  • Event-/Aktionsgutscheine: Bei diesem Gutscheintyp wird ein Anlass (z.B. Neueröffnung, Jubiläum) zum Anlass genommen und die einlösbaren Leistungen oder Produkte auf eine dem Anlass entsprechende Auswahl beschränkt.
  • Limitierter Gutschein: Dieser wird entweder durch Freischaltcodes nur bestimmten Personen zugänglich gemacht, die Stückzahl ist begrenzt oder er ist nur in einem bestimmten Zeitraum verfügbar.
  • Rabattgutscheine: Bieten einen Preisnachlass in festgelegter Höhe, zum Beispiel 30 Euro oder 30 Prozent.
 

Gültigkeitsdauer

Die Gültigkeitsdauer ist von der Art des Gutscheines abhängig. Bei Wert-, Dienstleistungs- und Produktgutscheinen handelt es sich rechtlich um ein kleines Inhaberpapier gemäß § 807 BGB. Im Normalfall unterliegen diese Gutscheine einer regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren. Danach verfallen sie.
Hinweis: Die Frist beginnt jedoch immer mit dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Beispiel: Ein im Juni 2020 gekaufter Gutschein ist bis zum 31.12.2023 gültig.
Händler können abweichend von der gesetzlichen Verjährungsfrist eine kürzere Einlösefrist für ihre Gutscheine festlegen. Diese wird meist mit „einzulösen bis …“ oder „gültig für zwei Jahre“ angegeben. Sie finden den Vermerk auch im Kleingedruckten oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Frist darf jedoch nicht zu kurz sein. Wie kurz eine Gutscheinfrist genau sein darf, ist gesetzlich nicht allgemeingültig geregelt. Auch die Rechtsprechung ist sich hier teilweise uneinig. Hierzu gibt es verschiedene Gerichtsurteile. Bei Geschenkgutscheinen wird in vielen Fällen – wie auch das Oberlandesgerichts München befand – eine Frist von einem Jahr für zu kurz befunden. Dann gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren. 
Oberlandesgericht München - Urteil vom 17.01.2008 - 29 U 3193/07
  •  Urteil vom 17.01.2008 - 29 U 3193/07
    Unwirksamkeit von Klauseln, die für Geschenkgutscheine eines Internethändlers eine Beschränkung der Gültigkeitsdauer auf ein Jahr ab Ausstellungsdatum bewirken.

Oberlandesgericht München - Urteil vom 14.04.2011 - Az.: 29 U 4761/10
Amtsgericht Syke - Urteil vom 19.02.2003 - Az. 9 C 1683/02
  •  Urteil vom 19.02.2003 - Az. 9 C 1683/02
    Verfall eines Gutscheins für eine Heißluftballonfahrt – das namentlich ausgestellte Flugticket stellt ein qualifiziertes Inhaberpapier gem. § 808 BGB dar, bei dem sich der Luftfrachtführer auf den Verfall einer ausgewiesenen einjährigen Einlösungsfrist berufen kann. Die ausgewiesene Frist von einem ein Jahr ist weder unangemessen noch treuwidrig. Sie steht im Einklang mit der gesetzlichen Verpflichtung der Beklagten (Luftfrachtführer), für den Kläger für ein Jahr eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und die entsprechende Versicherungsprämie zu zahlen.
Ausnahmen
Gutscheine für eine bestimmte datierte Veranstaltung (z. B. ein Konzert) oder für einen bestimmten Zeitraum (z. B. saisonal) gelten nur für diesen Tag/Zeitraum. Lässt der Gutschein-Besitzer die Veranstaltung verstreichen, hat er keinen Rechtsanspruch auf Rückerstattung des Gutscheinwerts.
 
Auch kann ein Händler bei Aktions-, Rabatt- und limitierten Gutscheinen (z. B. Geschäftseröffnung), die er verschenkt, die Gültigkeitsdauer bestimmen. Eine Gültigkeitsdauer von beispielsweise wenigen Wochen ist in solchen Fällen rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Beispiel: Ein Händler gibt Gutscheine aus, mit denen sich der Kunde/die Kundin innerhalb der nächsten 14 Tage einen kostenlosen Kaffee abholen kann.
 

Gültigkeitsdauer abgelaufen

Ist die festgelegte Einlösefrist abgelaufen, können Sie den Gutschein nicht mehr einlösen. Laut Verbraucherschützern können Sie in diesem Fall aber verlangen, dass Ihnen der Geldwert des Gutscheins erstattet wird. Schließlich hat der Händler das Geld für den Gutschein bereits vom Schenker erhalten. Würde er es behalten, würde er sich im Juristendeutsch "ungerechtfertigt bereichern".
 
Der Händler darf einen gewissen Betrag für seinen entgangenen Gewinn von der Auszahlungssumme abziehen. Denn hätte der Beschenkte den Gutschein eingelöst, hätte der Gutscheinausgeber Umsatz gemacht.
Hinweis: Nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren können Sie auch keinen Ersatz des Geldwertes mehr verlangen.

Gutschein auszahlen lassen

Händler sind nicht verpflichtet, den Gutscheinwert auszuzahlen. Denn Gutscheine sind ein Wertcoupon für Ware oder Leistungen. Sehr oft steht auf Gutscheinen „Barauszahlung nicht möglich“ mit Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Und diese Klausel ist zulässig. Eine Barauszahlung wäre dann nur über die Kulanz des Händlers möglich.
 
Eine Ausnahme besteht, wenn sich der Gutschein auf ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung bezieht. Ist diese im Gültigkeitszeitraum des Gutscheins nicht verfügbar, kann der Gutschein nicht eingelöst werden. In diesem Fall können Kunden die Auszahlung des Gutscheinwerts in bar verlangen.
 

Gutschein komplett oder teilweise einlösen

Eine gestaffelte Einlösung ist gesetzlich nicht geregelt. Dennoch können Verbraucher ein berechtigtes Interesse daran haben, ihren Gutschein stückweise einzulösen. Dafür müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
 
  1. Dem Händler darf kein Verlust entstehen.
  2. Dem Händler darf die Stückelung nicht unzumutbar sein.
    (Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Kunde mit seinem Gutschein 20 einzelne Waren bezahlen möchte und jedes Mal auf einem neuen Gutschein besteht. In diesem Fall kann der Verkäufer verlangen, dass die Artikel auf einmal bezahlt werden.)
Der Händler kann den Restbetrag entweder auf dem alten Gutschein vermerken oder einen neuen Gutschein ausstellen. Bei einer Teileinlösung können Kunden nicht verlangen, dass der Restbetrag in bar ausgezahlt wird, selbst wenn dieser gering ist.
 

Digitale Gutscheincodes und Rabatte

Für Online-Händler und Influencer sind Gutscheine in Form von Rabatt- und Gutscheincodes in erster Linie ein Marketinginstrument. Diese "Goodies" für Verbraucher gehören zur Kategorie der Rabattgutscheine. So werden sie rechtlich auch behandelt. Auch hier gilt die regelmäßige Verjährungsfrist des BGB von drei Jahren. Andernfalls muss der Rabatt- oder Gutscheincode vom Aussteller auf einen bestimmten Einlösezeitraum beschränkt werden.
 

Rechtslage bei Insolvenz oder Geschäftsaufgabe

Geht ein Händler in Konkurs, können Gutscheine für dieses Geschäft mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr eingelöst werden. Betroffene könnten ihre Forderung also den Geldwert des Gutscheines zwar beim Insolvenzverwalter zur sogenannten Insolvenztabelle anmelden. In den meisten Fällen ist das aussichtslos und sie werden kein Geld zurückbekommen. Und wenn, dann nur einen Bruchteil – in der Regel weniger als fünf Prozent.
 
Schließt ein Händler lediglich sein Geschäft (z. B. aus Altersgründen), behalten die Gutscheine ihren Wert. In diesem Fall muss der Gutschein-Anbieter – sobald der Gutschein nicht mehr im Geschäft eingelöst werden kann – den Gutscheinwert in bar auszahlen.
 

Zuzahlung, wenn Leistung teurer geworden ist?

Verbraucherzentrale.de weist noch auf einen weiteren Aspekt hin. Kann der Anbieter eine Zuzahlung verlangen, wenn die Leistung aus einem Gutschein inzwischen teurer geworden ist?
 
Handelt es sich um einen Gutschein über einen bestimmten Geldbetrag, zum Beispiel 30 Euro, so ändert sich der Geldbetrag nicht. Es kann aber sein, dass bestimmte Leistungen des Anbieters in der Zwischenzeit teurer geworden sind. Dann muss die einlösende Person zusätzlich zum Gutscheinwert Geld bezahlen.
 
Beschreibt der Gutschein hingegen eine bestimmte Leistung, zum Beispiel eine "Fußmassage", sind zwischenzeitliche Preiserhöhungen irrelevant. Denn der Gutschein wurde nur für eine "Leistung" und nicht für einen "Wert" ausgestellt. Anders wäre es, wenn der Gutschein mit Leistung plus Wert, also für eine "Fußmassage im Wert von 30 Euro" ausgestellt wurde und die Fußmassage im Einlösezeitraum teurer geworden ist. In diesem Fall wäre der Mehrpreis zu zahlen.
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