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Rutschpartie auf Herbstlaub - Wer haftet?
Dresden, 04.11.2019 | (ks)
Buntgefärbte Laubbäume sind im Herbst eine Augenweide. Wenn sich die herabfallenden Blätter auf Gehwegen und Straßen sammeln, werden sie vor allem bei Nässe für Fußgänger und Autofahrer zur Rutschpartie. Und die wird oft unterschätzt. Viele rechnen nicht damit, auf der glitschigen Laubmasse ähnlich schnell ausrutschen zu können wie auf Eis. Stürze und Verletzungen sind die Folge. Wer ist verantwortlich, das Laub zu räumen? Und wer trägt die Schuld sprich Haftung, wenn ein Unfall passiert?
Wie ist die Rechtslage?
Das Beseitigen von Laub wird rechtlich ähnlich behandelt wie das Schneeräumen. Die Kommunen tragen grundsätzlich die Verkehrssicherungspflicht und müssen dafür Sorge tragen, dass ihre Bürger Straßen, Gehwege und Plätze gefahrlos betreten können. Meist beseitigen sie das Laub auf allen Flächen, die zur öffentlichen Straßenreinigung gehören. Satzungsgemäß können sie für das Säubern der Gehwege und gegebenenfalls auch der Fahrbahnen die jeweils angrenzenden Grundstückseigentümer in die Pflicht nehmen.
Vermieter können Räum- und Streupflichten, und diese gelten auch für das Laub, per Mietvertrag auf Mieter oder ein Dienstleistungsunternehmen übertragen. Wichtig: Der Eigentümer ist damit nicht aus dem Schneider. Er muss sich trotzdem selbst davon überzeugen, ob alle Gefahren beseitigt wurden.
Wann und wie oft muss geräumt werden?
Wie beim Winterdienst besteht die Räumpflicht für Herbstlaub werktags von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen in der Regel ab 9 bis 20 Uhr. Wie oft das Laub beseitigt werden muss, ist nicht genau geregelt. Der Begriff "regelmäßig", der oft verwendet wird, ist letztendlich Ermessenssache. Türmt sich viel Laub, muss man gegebenenfalls öfter Hand anlegen. Wiederum ist niemandem zuzumuten, den ganzen Tag Gewehr bei Fuß zu stehen. Bei Schadensfällen auf rutschigem Herbstlaub prüfen Gerichte daher, ob Passanten eine Mitschuld durch allzu sorgloses Verhalten trifft.
Welche Versicherung zahlt bei Schäden?
Haben Kommunen die Pflicht für laubfreie Gehwege auf die Eigentümer übertragen, lasten auf ihnen auch die finanziellen Folgen, wenn ein Fußgänger stürzt und dabei zu Schaden kommt. Sie benötigen daher einen Haftpflichtschutz.
- Mieter
Der Eigentümer steht immer in der Pflicht, die regelmäßige und ordnungsgemäße Laubbeseitigung zu kontrollieren. Hat er diese Pflicht vertraglich auf seinen Mieter übertragen, der ihr nicht nachkommt, kann er diesen bei einem Unfall schadenersatzpflichtig machen. In diesem Fall tritt in der Regel die private Haftpflichtversicherung des Mieters ein. Diese prüft auch, ob Schadenersatzansprüche berechtigt sind.
- Selbst genutztes Eigentum
Auch Besitzer eines selbstgenutzten Eigenheims sind durch ihre private Haftpflichtversicherung vor Schadenersatzansprüchen geschützt.
- Vermietete Ein- und Mehrfamilienhäuser
Besitzer von Mehrfamilienhäusern oder Vermieter von Einfamilienhäusern benötigen einen speziellen Haftpflichtschutz, eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Auch Besitzer von Einfamilienhäusern mit Einliegerwohnungen brauchen diesen speziellen Haftpflichtschutz. Gleiches gilt für Besitzer von unbebauten Grundstücken.
- Anlagen mit Eigentumswohnungen
In Anlagen mit Eigentumswohnungen stehen alle Wohnungseigentümer in der Haftung, wenn einem Passanten etwas passiert. Das gilt auch dann, wenn die Wohnung vermietet ist. Auch hier ist eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, welche die Eigentümergemeinschaft abschließt, notwendig.
Wie bekommt man die Laubberge in den Griff?
Rechen und Harke sind für kleinere Grundstücke eine preiswerte Methode, ohne große Lärmbelästigung das Laub einzusammeln. Wer größere Flächen räumen muss, findet in Laubsaugern oder Laubbläsern gute Helfer. Für sie gelten aufgrund ihres hohen Geräuschpegels eingeschränkte Nutzungszeiten. Nach den Regelungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung dürfen sie werktags von 9 bis 13 Uhr und 15 bis 17 Uhr zum Einsatz kommen. An Sonn- und Feiertagen muss komplett Ruhe herrschen. Ein Geheimtipp, der so geheim nicht mehr ist, ist der Einsatz eines Rasenmähers. Der saugt die Blätter ebenso mühelos auf wie er Gräser stutzt und sammelt sie im Korb. Anschließend können sie entsorgt werden – ohne, dass man sich den Rücken krumm machen muss.
Wohin mit dem Laub?
Ahornblatt und Co. kann in der Biotonne entsorgt oder auf dem eigenen Grundstück kompostiert werden. Kleintiere wie Igel freuen sich, in einem kleinen Laubhaufen im Garten überwintern zu können. Größere Laubmengen aus Privatgrundstücken und Gärten können in städtischen Abfallannahmestellen abgegeben werden. Dafür können Kosten anfallen. Manche Städte und Gemeinden geben auch spezielle Laubsäcke aus, die von der Müllabfuhr abgeholt werden.
Zum Schutz der Umwelt ist es jedoch verboten, Laub in der freien Natur oder im öffentlichen Raum abzuladen. Für die illegale Müllentsorgung sieht der Umwelt-Bußgeldkatalog teilweise hohe Strafen vor. Diese sind je nach Bundesland unterschiedlich.
Das Laub zu verbrennen ist ebenfalls in allen Kommunen verboten und nur in Ausnahmefällen erlaubt. Dafür muss eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Auch hier drohen Bußgelder und Ärger mit dem Nachbarn sowieso, den man mit Rauch und Gestank einnebelt.
Apropos Nachbarn - was ist mit dem Laub aus Nachbars Garten?
Überhängende Äste, die Nachbars Laub aufs eigene Grundstück fallen lassen, sind öfter ein Zankapfel und beschäftigen Gerichte. Der Wind bläst die Blätter auch selten schnurgerade an der Grundstücksgrenze entlang. Doch ob der Nachbar sich um das herabfallende Laub auf dem eigenen Grundstück kümmern oder gar Geld zahlen muss, entscheidet der Einzelfall. Verursachen die Bäume des Nachbarn unverhältnismäßig viel Laub und entsteht dadurch ein unzumutbar hoher Reinigungsaufwand, können Betroffene vom Eigentümer des Baumes eine sogenannte Laubrente verlangen. Im Grundtenor befinden die Gerichte jedoch: Wer im Grünen wohnen möchte, muss die erhöhte Verschmutzung dulden und selbst räumen. Von daher ist der Versuch einer gütlichen Einigung unter Nachbarn immer das erste Mittel der Wahl.
Bei Pflichtverletzung droht Bußgeld
Unabhängig vom Versicherungsschutz sollten Sie wissen: Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Räumpflicht nicht nachkommt, weil er zum Beispiel im Urlaub ist, handelt ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann in Sachsen mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden. Wer außerhalb der Ruhezeiten einen Laubsauger oder Laubbläser einsetzt, muss mit einer Geldbuße von bis zu 5000 Euro rechnen.
Die Laubbeseitigung ist meist eine mühsame Angelegenheit, denn wenn die Bäume ihr Blätterkleid abwerfen, sind das gewaltige Mengen. Damit niemand zu Schaden kommt, lässt sich das Harkeschwingen als gute Aufwärmübung für das Schneeräumen betrachten. Falls es einen schneereichen Winter geben wird.
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