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7 der häufigsten Irrtümer im Straßenverkehr
Dresden, 08.04.2021 | (ks)
Ihre Führerschein-Prüfung ist schon eine Weile her? Mit der Zeit gerät so manches Wissen rund ums Autofahren in Vergessenheit oder die Rechtslage ändert sich. Laut den Expertinnen und Experten der ÖRAG Rechtsschutzversicherung gibt es im Straßenverkehr einige Irrtümer, die sich hartnäckig halten. Einige der häufigsten stellen wir hier vor:
Irrtum 1: Man muss bei einem Unfall immer die Polizei rufen
Vor allem bei kleineren Bagatell- und Blechschäden (Kratzer, Dellen, kaputte Blinker) einigen sich die Unfallbeteiligten oft darauf, die Angelegenheit unter sich und ohne Polizei zu regeln. Das ist nicht unbedingt notwendig. Es gibt auch keine gesetzliche Verpflichtung dazu.
Aber Vorsicht ist geboten. Kommt es im Nachhinein zu Streitigkeiten, fehlt zum einen das Polizeiprotokoll. Zum anderen sind mögliche Zeugen nicht mehr auffindbar. Im Zweifelsfall und um eine reibungslose Schadensregulierung zu gewährleisten, empfiehlt es sich in vielen Fällen dennoch, die Polizei zu rufen. Ohne Polizei sollten Sie den Unfall selbst dokumentieren (Personalien und Versicherungsdaten der Beteiligten prüfen und notieren, Unfallbericht, Fotos, Skizze, Daten eventueller Zeugen).
Wann sollte die Polizei gerufen werden?
- bei Unfällen mit Todesopfern
- bei hohen Sachschäden
- bei ungeklärter Schuldfrage
- wenn das Fahrzeug des Unfallgegners ein Kennzeichen außerhalb der EU trägt und der Fahrer keinen Versicherungs-Nachweis (zum Beispiel in Form der Grünen Karte) mit sich führt
- wenn es Verletzte gibt ((vor allem bei vermeintlichen Bagatell-Verletzungen kann man nie genau sagen, ob sie wirklich harmlos sind))
- wenn der Verdacht besteht, dass Fahrer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen
- wenn der Verdacht besteht, dass der Unfall vorsätzlich herbeigeführt beziehungsweise vorgetäuscht wurde (Versicherungsbetrug)
- bei Unfällen mit Fahrzeugen, die Ihnen nicht gehören, beispielsweise Leihwagen, Firmenfahrzeuge und Leasingfahrzeuge (die meisten Fahrzeugüberlassungsverträge enthalten ohnehin entsprechende Klauseln und eine amtliche Beweissicherung ist hier auch bei Bagatell-Schäden vorteilhaft).
Gut zu wissen: Bei größeren Schäden verlangen die meisten Versicherer einen offiziellen Unfallbericht.
Irrtum 2: Wer auffährt hat immer Schuld
Das stimmt nicht. Überhöhte Geschwindigkeit, zu geringer Sicherheitsabstand oder mangelnde Aufmerksamkeit führen zwar häufig zu Auffahrunfällen. Es gibt aber auch andere Fälle. Wenn sich zum Beispiel im Stadtverkehr oder auf der Autobahn ein Autofahrer auf der Nebenspur vor Ihnen in eine Lücke zwängt und dann plötzlich bremsen muss, hat er den Unfall verursacht. Gleiches gilt, wenn der Vordermann ohne Grund plötzlich stark abbremst.
In vielen Fällen erhält der Auffahrende – und das dürfte Ursache des pauschalen Irrtums sein – jedoch eine Mitschuld. Der Sicherheitsabstand sollte immer so groß sein, dass man noch rechtzeitig bremsen kann. Es kommt in der Schuldfrage also auf den Einzelfall an.
Irrtum 3: Die Smartphone-Nutzung an der roten Ampel ist generell erlaubt
Nur bedingt richtig. Laut Straßenverkehrsordnung dürfen Smartphone, Tablet und Co. während der Fahrt nur benutzt werden, wenn das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird. Verboten sind also alle Tätigkeiten, bei denen das Handy in die Hand genommen werden muss. Also auch das Telefonieren oder das Lesen und Schreiben von Nachrichten. Unter diese Lesart fällt auch die Variante, das Handy zwischen Ohr und Schulter zu klemmen und dergleichen mehr. Selbst Kleinigkeiten, wie auf die Uhr schauen oder Anrufe wegdrücken, sind nicht erlaubt.
Nach § 23 Absatz 1a Satz 2 StVO ist die Benutzung des Mobiltelefons statthaft, wenn das Fahrzeug steht und der Motor vollständig ausgeschaltet ist. Dergestalt dürfen Sie beim Warten vor einer roten Ampel das Handy in dieser (kurzen) Zeitspanne nutzen. Vorsicht: Wenn Sie ein Fahrzeug mit Start-Stopp-Automatik (Motor schaltet bei Stillstand automatisch ab) besitzen, sollten Sie trotzdem die Finger vom Mobiltelefon lassen. Mittlerweile ist die Nutzung in diesem Fall nicht mehr erlaubt. Die Automatik gilt nicht als ausgeschalteter Motor.
Gut zu wissen: Mit dem Handy in einer Halterung und einer Freisprechanlage können Sie auch während der Fahrt telefonieren. Ansonsten droht ein Bußgeld von mindestens 100 Euro und ein Punkt in Flensburg. Auch als Navi darf das Gerät nur verwendet werden, wenn es fest in einer Halterung installiert ist und die Route vor Starten des Motors eingestellt wird.
Irrtum 4: Mit Flip-Flops oder High Heels zu fahren ist verboten

Gut zu wissen: Es ist nicht auszuschließen, dass die Vollkaskoversicherung nach einem Unfall mit ungeeignetem Schuhwerk die Leistung für den Schaden am eigenen Fahrzeug wegen „grober Fahrlässigkeit“ kürzt oder ganz verweigert. Prüfen Sie daher immer, ob grobe Fahrlässigkeit in Ihrer Kfz-Versicherung mitversichert ist, wie es bei der Sparkassen-Autoversicherung der Fall ist.
Irrtum 5: Die Mindestgeschwindigkeit der Autobahn beträgt 60 km/h
Das ist nicht ganz richtig. Richtig ist, dass Fahrzeuge die Autobahn nur benutzen dürfen, wenn sie technisch in der Lage sind, mindestens 60 km/h zu fahren. Wie schnell oder langsam sie tatsächlich fahren, hängt von der Situation ab, zum Beispiel Stau oder zähfließender Verkehr. Willkürliches Schleichen ist aber nicht erlaubt. Wer den Verkehrsfluss behindert, zahlt 20 Euro Bußgeld. Eventuell muss er zum Alkohol- oder Drogentest. Ansonsten gibt es auf deutschen Straßen keine vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit.
Irrtum 6: Auf öffentlichen Parkplätzen gilt rechts vor links
Die Straßenverkehrsordnung gilt nur für den öffentlichen Straßenverkehr. Parkplätze wie zum Beispiel beim Supermarkt oder beim Hallenbad gehören nicht dazu. Auch das typische Schild „Hier gilt die StVO“ hat streng genommen keine Bedeutung. Es macht aber auf das Gebot der gegenseitigen Vorsicht und Rücksichtnahme aufmerksam. Dabei gilt: Langsam fahren, mit anderen Verkehrsteilnehmern kommunizieren und im Zweifelsfall lieber anhalten und warten.
Irrtum 7: Man darf die Zufahrt zum eigenen Grundstück in jedem Fall zuparken
Das ist falsch. Nicht, wenn die Zufahrt über einen abgesenkten Bordstein erfolgt. Dort ist das Parken verboten – und zwar für alle Verkehrsteilnehmer. Anders könnten die Politessen die Regel auch gar nicht überwachen – schließlich könnte jeder Blockierer ein Grundstücks-Eigentümer sein.
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