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  • Junge Frau am Steuer eines Autos hält Smartphone in der Hand.

    7 der häufigsten Irrtümer im Straßenverkehr

Dresden, 08.04.2021 | (ks)
 
Ihre Führerscheinprüfung ist schon eine Weile her? Im Laufe der Zeit gerät manches Wissen zum Autofahren in Vergessenheit oder die Rechtslage ändert sich. Laut den Experten der ÖRAG Rechtsschutzversicherung gibt es im Straßenverkehr einige Irrtümer, die sich hartnäckig halten. Einige der häufigsten stellen wir im Folgenden vor:
 

Irrtum 1: Man muss bei einem Unfall immer die Polizei rufen

Nein. Vor allem bei kleineren Bagatell- und Blechschäden (Kratzer, Dellen und kaputte Blinker) verständigen sich die Unfallparteien oft darauf, die Angelegenheit unter sich zu regeln und keine Polizei zu rufen. Das ist auch nicht unbedingt erforderlich. Und es gibt dafür keine gesetzliche Pflicht.
 
Sie sollten jedoch vorsichtig sein. Kommt es im Nachgang zu Streitigkeiten, fehlt zum einen das Polizeiprotokoll. Zum anderen können auch potentielle Zeugen nicht mehr gefunden werden. Im Zweifel und um eine reibungslose Schadenregulierung zu gewährleisten, empfiehlt es sich in vielen Fällen, doch die Polizei zu rufen. Ohne Polizei sollten Sie den Unfall selbstständig dokumentieren (Identitäten und Versicherungsdaten der Beteiligten prüfen und notieren, Unfallbericht, Fotos, Skizze, Daten etwaiger Zeugen).
 

In welchen Fällen sollte man die Polizei verständigen?

  • bei Unfällen mit Todesopfern,
  • bei hohen Sachschäden,
  • bei ungeklärter Schuldfrage,
  • wenn das Fahrzeug des Unfallgegners mit einem Kennzeichen außerhalb der EU versehen ist und der Fahrer über keinen Nachweis einer Versicherung verfügt (etwa in Form der sogenannten grünen Karte),
  • wenn es Verletzte gibt (Gerade bei vermeintlich kleineren Verletzungen lässt sich nie genau sagen, ob diese tatsächlich harmlos sind.),
  • wenn der Verdacht besteht, dass Fahrer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen,
  • wenn der Verdacht besteht, dass der Unfall vorsätzlich herbeigeführt beziehungsweise vorgetäuscht wurde (Versicherungsbetrug),
  • bei Unfällen mit Fahrzeugen, deren Eigentümer Sie nicht sind wie Leihwagen, Firmenfahrzeuge und Leasing-Wagen (Die meisten Fahrzeugüberlassungsverträge enthalten ohnehin entsprechende Klauseln und eine amtliche Beweissicherung ist hier auch bei Bagatellschäden besser).
Gut zu wissen: Bei größeren Schäden verlangen die meisten Versicherungen einen offiziellen Unfallbericht. 

Irrtum 2: Wer auffährt hat immer Schuld

Stimmt nicht. Überhöhte Geschwindigkeit, zu geringer Sicherheitsabstand oder mangelnde Aufmerksamkeit führen zwar häufig zu Auffahrunfällen. Es gibt jedoch auch andere Fälle. Wenn sich im Stadtverkehr oder auf der Autobahn ein Nebenspurfahrer vor Ihnen in eine Lücke quetscht und dann abrupt bremsen muss, hat zum Beispiel dieser Vordermann den Unfall verursacht. Ähnlich verhält es sich, wenn der Vorausfahrende plötzlich grundlos stark bremst.
 
In vielen Fällen erhält der Auffahrende – und das dürfte Ursache des pauschalen Irrtums sein – jedoch eine Mitschuld, denn der Sicherheitsabstand sollte immer so groß sein, dass man noch rechtzeitig bremsen kann. Es kommt in der Schuldfrage also auf den Einzelfall an.
 

Irrtum 3: Die Smartphone-Nutzung an der roten Ampel ist generell erlaubt

Nur bedingt richtig. Laut Straßenverkehrsordnung dürfen Smartphone, Tablet und Co. während des Autofahrens nur benutzt werden, wenn das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird. Alle Aktivitäten, für die das Handy in die Hand genommen werden muss, einschließlich Telefonieren oder Nachrichten lesen und schreiben, sind also verboten. Unter diese Lesart fällt auch die Variante, das Handy zwischen Ohr und Schulter zu klemmen und dergleichen mehr. Selbst Kleinigkeiten, wie auf die Uhr schauen oder Anrufe wegdrücken, sind nicht erlaubt.
 
Nach § 23 Absatz 1a Satz 2 StVO ist die Benutzung des Mobiltelefons statthaft, wenn das Fahrzeug steht und der Motor vollständig ausgeschaltet ist. Dergestalt dürfen Sie beim Warten vor einer roten Ampel das Handy in dieser (kurzen) Zeitspanne nutzen. Vorsicht: Wenn Sie ein Fahrzeug mit Start-Stopp-Automatik (Motor schaltet bei Stillstand automatisch ab) besitzen, sollten Sie trotzdem die Finger vom Mobiltelefon lassen. Mittlerweile ist die Nutzung in diesem Fall nicht mehr erlaubt. Die Automatik gilt nicht als ausgeschalteter Motor.
Gut zu wissen: Mit dem Handy in einer Halterung und einer Freisprechanlage können Sie auch während der Fahrt telefonieren. Ansonsten droht ein Bußgeld von mindestens 100 Euro und ein Punkt in Flensburg. Auch als Navi darf das Gerät nur verwendet werden, wenn es fest in einer Halterung installiert ist und die Route vor Starten des Motors eingestellt wird.

Irrtum 4: Mit Flip-Flops oder High Heels zu fahren ist verboten

Stimmt so nicht. Die Straßenverkehrsordnung schreibt keine Regeln für das richtige Schuhwerk vor. Der Fahrer*in muss laut Gesetz jedoch die Kontrolle über sein Fahrzeug haben und vernünftig bremsen können. Das heißt, dass er im Ernstfall kräftig und kontrolliert die Pedale treten kann. Kommt es zu einem Unfall, bei dem nachweislich das Schuhwerk das Problem war, kann das haftungsrechtliche Konsequenzen haben. Der ADAC rät deshalb – auch wenn es keine Verbote gibt – nur mit Schuhen zu fahren, die Halt und Sicherheit geben. Mit Flip-Flops, Schuhen mit hohen Absätzen, Bergstiefeln oder lehmverschmierten Gummistiefeln gefährden Sie sich selbst und andere. Gleiches gilt für das Barfuß-Fahren.
Gut zu wissen: Nicht auszuschließen, dass die Vollkaskoversicherung nach einem Unfall mit ungeeigneten Schuhen die Leistung bezüglich des Schadens am eigenen Fahrzeug wegen „grober Fahrlässigkeit“ mindert oder ganz verweigert. Deshalb sollten Sie immer prüfen, ob grobe Fahrlässigkeit in Ihrer Autoversicherung mitversichert ist.

Irrtum 5: Die Mindestgeschwindigkeit der Autobahn beträgt 60 km/h

Das ist nicht ganz richtig. Richtig ist, dass Fahrzeuge die Autobahn nur benutzen dürfen, wenn sie technisch in der Lage sind, mindestens Tempo 60 zu erreichen. Ob sie das tun, hängt von der Situation, zum Beispiel Stau oder zähfließender Verkehr, ab. Willkürliches Schleichen ist allerdings nicht erlaubt. Wer den Verkehrsfluss behindert, zahlt 20 Euro Bußgeld und muss möglicherweise zum Alkohol- oder Drogentest. Ansonsten gibt es auf Deutschlands Straßen keine festgelegte Mindestgeschwindigkeit.
 

Irrtum 6: Auf öffentlichen Parkplätzen gilt rechts vor links

Die Straßenverkehrsordnung gilt ausschließlich für den öffentlichen Straßenverkehr. Parkplätze wie der vom Supermarkt oder der Schwimmhalle gehören nicht dazu. Auch das typische Schild „Hier gilt die StVO“ hat streng genommen keine Bedeutung. Macht aber aufmerksam auf das Gebot der gegenseitigen Vorsicht und Rücksichtnahme. Weshalb gilt: langsam fahren, mit anderen Verkehrsteilnehmern kommunizieren und im Zweifel lieber anhalten und warten.
 

Irrtum 7: Man darf die Zufahrt zum eigenen Grundstück in jedem Fall zuparken

Das ist falsch. Nicht, wenn die Zufahrt über einen abgesenkten Bordstein erfolgt. Dort ist das Parken verboten – und zwar für alle Verkehrsteilnehmer. Anders könnten Politessen die Regel auch gar nicht überwachen – schließlich könnte jeder Blockierer ein Grundstückseigentümer sein.

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