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Dresden, 28.01.2021 | (ks)
Kitas und Schulen geschlossen oder nur teilweise geöffnet, unterschiedliche Regelungen in den verschiedenen Bundesländern, Unsicherheiten, welche Kinder in die Notbetreuung dürfen. Familien stehen im Spagat zwischen Kinderbetreuung, Homeschooling und Erwerbsarbeit vor einer großen Herausforderung. Für viele Familien, in denen beide Eltern arbeiten und insbesondere für Alleinerziehende, ist das kaum zu bewältigen.
Entlastung für Eltern mit mehr Kinderkrankentagen
Um Eltern in der Corona-Zeit besser zu unterstützen, wurde von Bundestag und Bundesrat per Gesetz der generelle Anspruch auf Kinderkrankentage für das Jahr 2021 erweitert.
Update vom 13. Januar 2022: Die erweiterte Corona-Kinderkrankentage-Regelung gilt laut Beschluss der Bundesregierung unverändert auch für das Jahr 2022.
Wie die folgende Statista-Grafik zeigt, standen Familien in Deutschland bisher zehn Arbeitstage im Jahr pro Elternteil zu, an denen sie für die Betreuung ihres kranken Kindes zuhause bleiben durften. Bei Alleinerziehenden waren es 20 Tage. In der Corona-Pandemie wird die Zahl der Kinderkrankentage nun verdoppelt, auf 20 Tage pro Elternteil bei Paaren und auf 40 Tage für Alleinerziehende im Jahr. Bei mehreren Kindern hat jeder Elternteil insgesamt einen Anspruch auf maximal 45 Arbeitstage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch auf maximal 90 Arbeitstage.
Diese Neuregelung ist flächendeckend und unbürokratisch. Sie gilt rückwirkend ab dem 5. Januar 2021.
Mehr Infografiken finden Sie bei Statista
Voraussetzungen sind, dass:
- sowohl der betroffene Elternteil als auch das Kind gesetzlich krankenversichert sind,
- das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist (in diesem Fall über das 12. Lebensjahr hinaus),
- keine andere im Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen kann.
Wer aus der Regelung rausfällt
Selbstständige, freiwillig gesetzlich Versicherte, Privatversicherte und Freiberufler fallen bei dieser Regelung des Bundes heraus. Gegebenenfalls schließen hier einzelne Bundesländer selbst die Lücke für diese Elterngruppen mit einem eigenen Programm für zusätzliche Kinderkrankentage. Nordrhein-Westfalen hat das beispielsweise schon beschlossen.
- Privat Versicherte haben keinen Anspruch auf die Kinderkrankentage. Sind jedoch ein Elternteil und das Kind gesetzlich versichert, besteht Anspruch auf Kinderkrankengeld nur für diesen Elternteil. Ist das Kind mit dem anderen Elternteil privat versichert, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld.
- Das Bundesgesundheitsministerium konkretisierte zwischenzeitlich, dass Selbstständige nur dann einen Anspruch auf die Leistung haben, wenn sowohl sie, als auch ihr Kind gesetzlich versichert sind UND sie bei ihrer Krankenversicherung einen Wahltarif abgeschlossen haben, der die Zahlung von Krankengeld mit einschließt.
- Keinen Anspruch haben dagegen Selbstständige, die zwar gesetzlich versichert sind, jedoch keinen Anspruch auf Krankengeld haben.
Verdienstausfallentschädigung für Selbstständige nach dem IfSG
Das Bundesgesundheitsministerium verweist ansonsten Selbstständige als Alternative auf die Verdienstausfallentschädigung wegen Kinderbetreuung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Allerdings beläuft sich dieser Anspruch nur auf 67 Prozent des Nettoeinkommens – im Gegensatz zu 90 Prozent des Nettoeinkommens beim Kinderkrankengeld.
Kinderkrankentage auch für gesunde Kinder bei Ausfall der Kinderbetreuung
Neu ist, dass der Anspruch auch in den Fällen besteht, in denen das Kind nicht krank ist, aber trotzdem zu Hause betreut werden muss. Sei es, weil die Schule oder die Einrichtung zur Kinderbetreuung pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt beziehungsweise der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde. Anspruchsberechtigt sind auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten.
Wie hoch ist das Kinderkrankengeld
Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
Krankenkassen verständigen sich auf einheitlichen Umgang
Die Krankenkassen haben sich auf ein einheitliches Vorgehen verständigt. Um das Kinderkrankengeld im Falle einer pandemiebedingten Betreuung einfach beantragen zu können, stellen sie ihren Versicherten ein Antragsformular zur Verfügung, dessen wesentliche Inhalte auf Bundesebene abgestimmt wurden.
Bescheinigung für Krankenkasse und Arbeitgeber
Die Krankenkassen können für die Beantragung des Kinderkrankengelds die Vorlage einer Bescheinigung der Kita oder der Schule verlangen. Die Bundesregierung befindet sich im Austausch mit den Krankenkassen über die konkrete Umsetzung und Anwendung dieser Regelung. Das Bundesfamilienministerium setzt sich für eine möglichst einfache Umsetzung für Eltern und Einrichtungen ein.
Sollten Krankenkassen einen Nachweis durch die Einrichtungen verlangen, hat das Bundesfamilienministerium im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit eine Musterbescheinigung entwickelt, die von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder Schulen verwendet werden kann und eine Ergänzung zum formellen Antrag bei der gesetzlichen Krankenversicherung darstellt.
Übertragung des Anspruchs zwischen den Elternteilen
Wenn ein Elternteil seinen Anspruch auf Kinderkrankengeld ausgeschöpft hat und dem anderen Elternteil noch Kinderkrankentage zustehen, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Übertragung noch "übriger" Kinderkrankentage. Jedoch können Kinderkrankentage im Einverständnis mit dem Arbeitgeber des Elternteils, das die Kinderkrankentage bereits ausgeschöpft hat, übertragen werden.
Für weitere Details zu den Kinderkrankentagen und Kinderkrankengeld hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) eine umfangreiche Fragen und Antworten-Liste auf seiner Website zusammengestellt.
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