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Alltagsmasken beim Autofahren: Das ist zu beachten
Dresden, 03.06.2020 | (ks)
Grundsätzlich ist ein Mund-Nasen-Schutz im Auto nicht nötig und auch störend, solange man alleine oder mit Personen aus dem eigenen Haushalt im Auto sitzt. Aufgrund der Corona-Lockerungen sind gemeinsame Autofahrten mit Personen außerhalb der Kernfamilie wieder möglich. Sie sollten aber auf das Nötigste beschränkt werden. Denn auf engstem Raum steigt die Gefahr einer Ansteckung und Abstandsregeln sind im Fahrzeug obsolet. Auch moderne Innenraumfilter bieten keinen hundertprozentigen Schutz vor dem Corona-Virus. Dürfen deshalb alle Insassen im Fahrzeug eine Alltagsmaske zum Schutz tragen?
Bei Mitfahrern gilt: Sie können Masken uneingeschränkt tragen. Aber was muss der Fahrer zum Mund-Nasen-Schutz beachten?
Das Gesicht des Fahrzeugführers muss identifizierbar bleiben
ADAC Juristen weisen darauf hin: Wer sich mit einem Mundschutz hinter das Lenkrad eines Kraftfahrzeugs begibt, muss darauf achten, dass die ausschlaggebenden Gesichtszüge im Wesentlichen weiterhin auszumachen sind. (§ 23 Abs. 4 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung). Bei den handelsüblichen Masken sollte das eigentlich kein Problem sein, da das Gesicht damit im Normalfall noch zu erkennen ist. Bei den selbstgemachten Masken kann es jedoch vorkommen, dass diese das Gesicht zu weit verdecken.
Verstöße gegen die Erkennbarkeit werden mit 60 Euro Bußgeld geahndet. Jetzt, zum Sommeranfang, kommt jedoch eine weitere Komponente hinzu. Denn viele Autofahrer tragen eine Sonnenbrille oder müssen die Sonnenblende herunterklappen. Das bedeutet, ein Gesicht mit Maske ist nun fast ganz verdeckt. Mundschutz für die Gesundheit und Sonnenschutz für die Verkehrssicherheit – bei einer Verkehrskontrolle ist die Bewertung der Situation eine Einzelfallentscheidung und steht letztendlich im Ermessen des Polizeibeamten.
Bei Ordnungswidrigkeiten ist notfalls der Fahrzeughalter verantwortlich
Wird mit einem Mundschutz eine Ordnungswidrigkeit, beispielsweise eine Geschwindigkeitsübertretung begangen, kommt es zu einem ganz normalen Bußgeldverfahren. Die Regelung des Gesetzes kann nicht einfach aufgehoben werden. Kann der Fahrer (weil nicht erkennbar) nicht ermittelt werden, droht dem Halter des Fahrzeugs eine Fahrtenbuch-Auflage.
Sonderfall Firmenwagen mit mehreren Fahrern
Bei der Nutzung von Dienstwagen mit mehreren Fahrern lassen viele Unternehmen ohnehin ein Fahrtenbuch führen. So lässt sich der Fahrer, sollte er mit Maske nicht erkannt werden, auch über dieses identifizieren.
Brille und Alltagsmaske - Vorsicht
Brillenträger sollten beachten, dass je nach Beschaffenheit des Mundschutzes beim Tragen die Brillengläser beschlagen können. Die Masken dürfen auf keinen Fall die Sicht beeinträchtigen.
Fazit:
Nicht alles, was wieder erlaubt ist, sollte man auch machen. Überall dort, wo es eng wird, also auch im Auto, besteht letzten Endes immer das Risiko einer Ansteckung. Das Mantra des Abstandes gilt leider solange, bis es eine Impfung gibt. Welche Maßnahmen man beim Autofahren auch immer ergreift, es gilt, die Verkehrssicherheit und der Schutz anderer Autofahrer haben Vorrang.
Unser Extra-Tipp:
Apropos Schutz: Im Kasko-Schutz einer guten Autoversicherung sind auch Schäden durch grob fahrlässiges Verhalten mit eingeschlossen.
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