Die Bundesregierung regelt die Einreise nach Deutschland in der sogenannten Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV). Obwohl in der Diskussion, wurden diese Regelungen momentan von der Bundesregierung noch nicht verschärft.
Generell alle Flugreisenden
Alle Flugreisenden – egal wie niedrig der Inzidenzwert im Urlaubsland ist – müssen bei der Einreise ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder den Genesenen-Nachweis vorlegen. Ein Test-Nachweis darf bei Antigen-Tests maximal 48 Stunden alt sein, bei PCR-Tests 72. Bei Virusvariantengebieten verkürzt sich die Frist bei Antigen-Tests auf 24 Stunden. Maßgeblich ist dabei immer der Zeitpunkt der Probenentnahme, und nicht, wann das Ergebnis mitgeteilt wurde.
Generell alle Reisenden aus Risikogebieten
Alle Reisenden, die aus einem Risikogebiet, Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet zurückkommen, müssen sich online über das Einreiseportal des RKI anmelden. Reisende erhalten anschließend eine PDF-Datei als Bestätigung. Sollte die Anmeldung etwa wegen technischer Probleme online nicht möglich sein, muss eine Ersatzmeldung in Papierform ausgefüllt werden. Die Meldung muss in der Regel beim Beförderer (zum Beispiel der Airline), vorgezeigt werden.
Quelle: Screenshot Einreiseportal des RKI
Rückkehrende aus einem normalen Risikogebiet
Wer sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem normalen Risikogebiet befunden hat, unterliegt grundsätzlich der Quarantänedauer von mindestens zehn Tagen und muss sich unverzüglich in häusliche Isolation begeben. Über das Einreiseportal kann man jedoch ein negatives Antigen- oder PCR-Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesenen-Nachweis hochladen und ist damit von einer Quarantäne befreit. Ansonsten muss spätestens 48 Stunden nach der Rückkehr ein Test gemacht und dem Gesundheitsamt übermittelt werden. Falls dieser negativ ist, wird die Quarantäne aufgehoben.
Rückkehrende aus einem Hochinzidenzgebiet
Wer aus einem solchen Land zurückkommt, muss sich ebenfalls vor der Einreise anmelden und in Sofort-Quarantäne. Man kann sich aber frühestens nach dem fünften Tag freitesten. Von der Quarantänepflicht ausgenommen sind Genesene und vollständig Geimpfte.
Rückkehrende aus einem Virusvariantengebiet
Bei der Einstufung in ein Virusvariantengebiet gelten die schärfsten Reisebeschränkungen. Es gilt dann ein Beförderungsverbot für Fluggesellschaften und andere Verkehrsunternehmen. Für deutsche Staatsbürger und Personen, die in Deutschland wohnen, gilt das Verbot jedoch nicht. Sie dürfen zurückgebracht werden. Für alle Rückkehrenden gilt eine 14-tägige Quarantänepflicht – auch für Genesene und Geimpfte. Freitesten ist nicht möglich.
Welche Tests werden anerkannt?
In Deutschland werden Antigen-Tests sowie PCR-, LAMP- und TMA-Tests anerkannt. Ähnlich wie der PCR-Test weist der LAMP-Test den Erreger direkt nach. Beim TMA-Test handelt es sich um einen Molekular-Test, der ähnlich sichere, jedoch schnellere Ergebnisse liefert. Wichtig ist, dass geschultes Personal die Tests vornimmt oder überwacht und dass sie von einer rechtlich dazu befugten Stelle ausgeführt werden. Auf dem Nachweis muss das Datum der Testung und die Art des Tests vermerkt werden. Ausdrücklich nicht anerkannt werden Antikörper-Tests.
Was passiert, wenn der Corona-Test vor der Rückreise positiv ausfällt?
Wer vor dem Rückflug nach Deutschland positiv auf das Coronavirus getestet wird, kann den geplanten Rückflug nicht antreten. Auch die Rückreise mittels Bus und Bahn ist ausgeschlossen. Generell gilt für positiv Getestete im Urlaubsort eine Quarantänepflicht mit Isolation, deren Länge je nach Urlaubsort unterschiedlich ausfallen kann. Die Kosten für einen späteren Flug müssen in der Regel selbst getragen werden. Gleiches gilt für andere Beförderer. In einigen Ländern, etwa in Mallorca, gibt es für Urlauber, die sich in Quarantäne begeben müssen, spezielle Quarantäne-Hotels.
Digitaler Impfpass, digitaler Genesungsnachweis, digitaler Testnachweis
- Seit 1. Juli gilt der digitale Impfpass in der ganzen EU. Der gelbe Impfausweis aus Papier bleibt gültig und kann genauso genutzt werden. Das Covid-Zertifikat soll einen einheitlichen EU-weiten Standard schaffen und damit zügige Kontrollen erleichtern. Auch für Testergebnisse und Genesungsnachweise können Covid-Zertifikate ausgestellt werden. Einschränkung: In Deutschland soll dies erst in den kommenden Wochen möglich sein.
- Ein personalisierter QR-Code mit elektronischer Signatur macht die Zertifikate fälschungssicher und dient der Speicherung auf dem Handy. Dafür muss er mit der Covpass-App des RKI oder mit der Corona-Warn-App der Bundesregierung von der Papiervorlage gescannt werden.
- Empfehlenswert ist, den Papierausdruck des Zertifikats sorgfältig aufzuheben und eine Kopie mit auf Reisen zu nehmen. Für den Fall, dass das Handy verloren geht beziehungsweise gewechselt wird.
- Die Zertifikate werden von Impfzentren, Apotheken und teilweise von Arztpraxen ausgestellt. Die Verfahren sind in den Bundesländern unterschiedlich. Man kann jedoch immer mit Personalausweis und dem gelben Impfausweis in eine Apotheke gehen und sich das Zertifikat ausstellen lassen. Welche Apotheken den kostenlosen Service anbieten, erfährt man unter www.mein-apothekenmanager.de.
- Man sollte sich vor Einreise informieren, wie weit das jeweilige Land mit der Einführung des digitalen Impfausweises ist und in welcher Form er akzeptiert wird. So akzeptiert Schweden beispielsweise ein Zertifikat in der Covpass-App, jedoch nicht in der Corona-Warn-App.