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    Die gesetzlichen Rentenarten: Ein umfassender Überblick

Dresden, 20. Juni 2024 | (ks)
 
Vielleicht denken Sie: „Renten? Wie langweilig!“ Aber halt! Renten ersetzen das Einkommen im Alter oder bei Krankheit. Sie sichern zumindest den Lebensunterhalt, wenn auch nicht den Lebensstandard. Zu unterscheiden sind gesetzliche und private Renten. Nachfolgend ein Blick auf die gesetzliche Absicherung. Wer die gesetzlichen Leistungen kennt, weiß, wo er zusätzlich privat vorsorgen muss.
 

Die wichtigsten Rentenarten der gesetzlichen Rentenversicherung

Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Auch einige Selbständige sind pflichtversichert, andere können sich freiwillig versichern. Durch die Pflichtbeiträge erwerben sie alle vom ersten Arbeitstag an eine Absicherung gegen die Risiken Alter, Erwerbsminderung und Tod. Außerdem haben sie Anspruch auf Rehabilitations- und Rentenleistungen.
 
Rentenarten

Altersrenten

Definition:

Die gesetzliche Rente ist auch in Deutschland die wichtigste Form der Altersvorsorge. Sie wird durch ein Umlageverfahren finanziert, bei dem die gegenwärtig Berufstätigen durch ihre Beiträge die Renten der derzeitigen Rentner finanzieren.
 

Merkmale:

  • Beitragsfinanziert: Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen hälftig Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein.
  • Die Höhe der Rente hängt maßgeblich von den während des Arbeitslebens gezahlten Beiträgen, den Beitragsjahren und den erworbenen Rentenpunkten ab.
  • Sie bietet eine Grundabsicherung im Alter als lebenslange monatliche Rentenzahlung.
  • Der Bezug ist abhängig vom Lebensalter und von einer Mindestversicherungszeit.
  • Wird nur auf Antrag gewährt.

 Rentenarten:
 
  • Regelaltersrente/reguläre Altersrente
    Die Rente kann fast jeder beziehen, der gearbeitet oder Kinder erzogen hat. Voraussetzung ist eine Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von fünf Jahren. Außerdem muss man ein bestimmtes Alter erreicht haben. Seit 2012 steigt diese Altersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre. Alle, die 1964 und später geboren sind, können erst mit 67 Jahren regulär in Altersrente gehen. Die anrechenbaren Zeiten finden Sie bei der DRV.

  • Altersrenten/Rente für langjährig und besonders langjährig Versicherte
    Noch ist es möglich, vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter in Rente zu gehen. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen dafür erfüllt sein (Wartezeit Mindestversicherungszeit und Alter).

    Wer die Mindestversicherungszeit von 35 Jahren erfüllt, kann vor dem regulären Rentenalter eine „Altersrente für langjährig Versicherte“ erhalten. Diese Rente kann frühestens mit 63 Jahren in Anspruch genommen werden. Allerdings gibt es dann Abschläge. Für jeden Monat, den die Rente vor dem regulären Rentenalter beginnt, wird die Rente um 0,3 Prozent gekürzt. Maximal bis zu 14,4 Prozent. Dieser Abschlag bleibt dauerhaft bestehen, auch wenn das reguläre Rentenalter erreicht wird.

    Wer die Mindestversicherungszeit von 45 Jahren erfüllt, kann vor dem regulären Rentenalter eine „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ erhalten. Diese Rente ist abschlagsfrei. Bekannt und viel diskutiert ist sie unter dem Namen „Rente mit 63“, der so nicht mehr stimmt. Der Grund: Personen, die vor 1953 geboren wurden, konnten tatsächlich mit 63 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Für diejenigen, die 1953 oder später geboren wurden, steigt das Renteneintrittsalter jedoch schrittweise von 63 auf 65 Jahre. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 ist diese Rente (auch nicht mit Abschlägen) erst mit 65 Jahren erhältlich. Dies unabhängig, wie lange man dann bereits gearbeitet hat.

    Mehr zu den Voraussetzungen dieser beiden Rentenarten und Beispiele für die anrechenbaren Zeiten finden Sie bei der DRV.

  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen
    Mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 und nach einer Mindestversicherungszeit von 35 Jahren ist der Bezug dieser Rente möglich. Wenn Sie 1964 oder später geboren sind, können Sie mit 65 Jahren ohne Abschläge oder ab 62 Jahren mit Abschlägen in Rente gehen. Wenn Sie zwischen 1952 und 1963 geboren sind, erhöht sich das Alter für eine abschlagsfreie Rente schrittweise von 63 auf 65 Jahre. Das früheste Rentenalter mit Abschlägen steigt parallel dazu von 60 auf 62 Jahre. Für jeden Monat, den Sie früher in Rente gehen, werden 0,3 Prozent von Ihrer Rente abgezogen, maximal 10,8 Prozent. Auch dieser Abschlag bleibt dauerhaft bestehen, auch wenn das reguläre Rentenalter erreicht wird.

  • Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
    Für Bergleute gelten besondere Regelungen für die Altersrente. Diese tragen zum einen dem Strukturwandel im Bergbau Rechnung. Zum anderen muss diese Berufsgruppe besonders hart arbeiten. Anspruch auf diese Rente hat, wer mindestens 60 Jahre alt ist und die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 25 Jahren mit ständiger Beschäftigung unter Tage erfüllt hat. Diese Altersgrenze wird jedoch schrittweise auf 62 Jahre
 
grafik2-tipp-lupe-mit-logoUnsere Empfehlung: Ergänzen Sie die Basisabsicherung im Alter aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch eine betriebliche und/oder private Altersvorsorge.

Erwerbsminderungsrenten

Definition:

Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können, sollen Erwerbsminderungsrenten Ihr Einkommen entweder ergänzen oder ganz ersetzen.
 

Merkmale:

  • Anspruch besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit dauerhaft gemindert ist und noch keine Regelaltersrente bezogen werden kann.
  • Grundsatz: Rehabilitation kommt vor Rente.
  • Hinzuverdienst ist in bestimmten Grenzen möglich.
 

Voraussetzung

  • Die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) in der deutschen Rentenversicherung vor Eintritt der Erwerbsminderung beträgt mindestens fünf Jahre.
  • Sie müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung in der Regel mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben, zum Beispiel aufgrund einer versicherten Beschäftigung.
 

Rentenarten:

  • Rente wegen voller Erwerbsminderung
    Wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten können, erhalten Sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Diese soll das entfallene Einkommen ersetzen.

  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
    Wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung noch mindestens drei bis maximal sechs Stunden am Tag arbeiten können, ergänzt diese Rente das Einkommen, das Sie noch erzielen.
  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
    Diese Rente ist eine Sonderregelung (Bestandsschutz) und gilt nur für Versicherte, die vor dem 2.1.1961 geboren Sie umfasst einen Berufsschutz für den erlernten beziehungsweise bisher ausgeübten Beruf. Für jüngere Jahrgänge dagegen werden alle Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Bezug auf eine Erwerbsminderung geprüft. Die Rente wird befristet gezahlt. Die Zahlung kann im Rahmen eines Weitergewährungsverfahrens verlängert werden.
Mehr Informationen zu Erwerbsminderungsrenten und Beispiele für die anrechenbaren Zeiten finden Sie bei der DRV.
 
grafik2-tipp-lupe-mit-logoUnsere Empfehlung: Die Grundabsicherung bei schweren Krankheiten durch die gesetzliche Rentenversicherung sollte unbedingt durch eine  Berufsunfähigkeits- oder Existenzversicherung ergänzt werden.

Hinterbliebenenrenten

Definition:

Die Hinterbliebenenrente umfasst Rentenleistungen an Hinterbliebene, wie Witwen/Witwer/Lebenspartnerinnen/Lebenspartner und Waisen, nach dem Tod eines Versicherten. Sie ist eine wichtige finanzielle Unterstützung der gesetzlichen Rentenversicherung.
 

Merkmale:

  • Angehörige: Leistungen werden an Ehepartner oder Kinder des/der Verstorbenen gezahlt.
  • Höhe der Rente: Abhängig vom Rentenkonto/Rentenanwartschaften des Verstorbenen.
  • Eigene Einkünfte der Hinterbliebenen werden auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Ein Freibetrag wird dabei berücksichtigt, der sich jährlich ändert.

Voraussetzungen:

  • Die Ehe/Lebenspartnerschaft muss mindestens ein Jahr bestanden haben. Ausnahme: Bei einem Unfalltod besteht auch bei kürzerer Ehedauer ein Rentenanspruch.
  • Der/die Verstorbene hat die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von fünf Jahren erfüllt.
  • Witwer/Witwe haben nicht wieder geheiratet. Es wurde kein Rentensplitting beantragt.

Rentenarten:

  • Kleine Witwenrente
    Anspruch: Bis zur Vollendung des 47. Lebensjahres oder wenn keine Kindererziehungs- oder Erwerbsminderungsansprüche bestehen.
    Höhe: 25 Prozent der Rente, die der Verstorbene erhalten hat oder hätte.
    Dauer: In der Regel zeitlich begrenzt auf zwei Jahre nach dem Tod des Versicherten. Es sei denn, besondere Bedingungen sind erfüllt (z.B. Kindererziehung oder Erwerbsminderung). Wenn Sie vor 2002 geheiratet haben und der/die Verstorbene vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, gilt für Sie das „alte Recht“ und Sie erhalten die kleine Witwen- oder Witwerrente ohne zeitliche Begrenzung. 
  • Große Witwenrente
    Anspruch: Ab dem 47. Lebensjahr, bei Erziehung eines Kindes oder bei Erwerbsminderung.
    Höhe: 55 Prozent der Rente, die die verstorbene Person bezogen hat oder bezogen hätte. Wenn Sie vor 2002 geheiratet haben und einer der Ehegatten/Lebenspartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, gilt für Sie das „alte Recht“ und Ihre große Witwen- oder Witwerrente beträgt 60 Prozent.
    Dauer
    : Unbefristet, solange die Anspruchsvoraussetzungen (keine Wiederheirat, kein Rentensplitting) erfüllt sind. 
  • Erziehungsrente
    Anspruch: Wenn Sie geschieden sind und ein Kind erziehen, bekommen Sie eine Rente, wenn Ihr geschiedener Ehepartner oder Ihre geschiedene Ehepartnerin stirbt. Gleiches gilt für Partner/Partnerinnen einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft. Die Erziehungsrente dient als Unterhaltsersatz.
    Höhe: Die Erziehungsrente entspricht in ihrer Höhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung.
    Dauer: Wird bis zum bis zum 18. Geburtstag eines Kindes gezahlt. Ist ein Kind aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten, kann die Rente auch unabhängig vom Alter des Kindes bezogen werden.
    Besonderheit: Im Gegensatz zur Witwen- oder Witwerrente ist diese Rente nicht an das Rentenkonto Ihres geschiedenen Ehepartners oder Ihrer geschiedenen Ehepartnerin gebunden. Die Erziehungsrente wird aus Ihrem eigenen Rentenkonto berechnet. Deshalb müssen Sie selbst vor dem Tod Ihres Ex-Partners die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von fünf Jahren erfüllt haben. 
  • Halbwaisenrente
    Anspruch: Wenn ein Elternteil verstorben ist.
    Höhe: 10 Prozent der Rente, die der verstorbene Elternteil erhalten hätte.
    Dauer: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, darüber hinaus bis maximal zum 27. Lebensjahr, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet, ein freiwilliges soziales Jahr leistet oder aufgrund von Behinderung nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. 
  • Vollwaisenrente
    Anspruch: Wenn beide Elternteile verstorben sind.
    Höhe: 20 Prozent der Rente, die die verstorbenen Elternteile erhalten hätten.
    Dauer: Wie bei der Halbwaisenrente. 
Detailinformationen und Anspruchsvoraussetzungen der Renten wegen Todes finden Sie bei der DRV.
 
grafik2-tipp-lupe-mit-logoUnsere Empfehlung: Für den Fall der Fälle sollten Sie Ihre Hinterbliebenen – vor allem, wenn Sie der Hauptverdiener sind – langfristig und ausreichend absichern, zum Beispiel mit einer Risiko-Lebensversicherung.
Vater spielt mit Sohn
Eine gute Risiko- und Altersvorsorge setzt ein gutes Verständnis der gesetzlichen Renten und anderer Vorsorgemöglichkeiten voraus. Es ist wichtig, sich regelmäßig zu informieren und seine Vorsorgestrategie gegebenenfalls anzupassen. So können Sie für sich und Ihre Familie eine lebensstandardsichernde finanzielle Absicherung in allen Lebensphasen gewährleisten.

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