- Mit dem Handy telefonieren
Auch während eines Staus ist das Telefonieren ohne Freisprechanlage bei laufendem Motor strikt verboten. Wer sich nicht daran hält, muss mit einem Bußgeld von 100 bis 200 Euro, zwei Punkten und einem Fahrverbot rechnen.
- Das Betreten der Fahrbahn ist verboten
Laut Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist es im Stau generell verboten, auf der Autobahn aus dem Auto auszusteigen und sei es nur, um sich die Beine zu vertreten. Das Betreten der Autobahn ist nur erlaubt, um einen Unfall abzusichern. Ein Verstoß wird mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro geahndet.
Das gilt auch für die menschliche Notdurft, die die StVO nicht als Notfall einstuft. Wer sein Fahrzeug im Stau stehen lässt, um auszutreten, behindert den Nachfolgeverkehr. Nämlich dann, wenn in der Zwischenzeit die Blechlawine weiterrollt. Das kann als Halten auf der Autobahn gewertet werden und laut Bußgeldkatalog 30 Euro kosten. Blockiert das Fahrzeug (warum auch immer) länger als drei Minuten den Verkehr, gilt das als Parken auf der Autobahn und wird mit einem Bußgeld von 70 Euro belegt.
Von einer Behinderung des Verkehrs mal abgesehen: Das Urinieren in der Öffentlichkeit ist deutschlandweit grundsätzlich untersagt. Das gilt auch für den Fahrbahnrand. Zur Sicherheit, wenn Blase und Darm ein renitentes Eigenleben führen, kann man übrigens Notfall- oder Taschen-WCs – auch für Frauen kaufen. Immerhin der blumige Werbetext eines Modells verspricht ein "Manifest der Erleichterung". Okay, das lassen wir jetzt mal unkommentiert so stehen.
Aber: Die Lebenswirklichkeit jenseits von Paragraphen sieht so aus, dass Sie vermutlich nicht von der Polizei belangt werden, wenn Sie bei einer mehrstündigen Vollsperrung kurz aussteigen und sich die Beine vertreten. Wichtig ist, Sie behindern keine Rettungskräfte und entfernen sich nicht zu weit vom Auto.
- Standstreifen muss bis auf Ausnahmen frei bleiben
Auch im Stau darf kein Fahrzeug auf dem Standstreifen fahren. Wer den Standstreifen nutzt, etwa um schneller zum Rastplatz oder zur Autobahnausfahrt zu gelangen, riskiert 75 Euro Bußgeld und einen Punkt.
Auch das Halten auf dem Standstreifen der Autobahn ist verboten. Wer dagegen verstößt, muss 30 Euro Verwarnungsgeld zahlen. Beim Parken wird es noch teurer: 70 Euro Bußgeld und ein Punkt.
Ausnahmen für die Nutzung des Standstreifens:
- Im Fall einer Panne.
- Wenn es keinen anderen Platz für eine Rettungsgasse gibt.
- Wenn Polizei, Verkehrsschilder oder Markierungen dies erlauben.
- Rückwärtsfahren und wenden
Rückwärtsfahren oder gar wenden auf der Autobahn ist natürlich auch im Stau tabu. Ausnahme: Auf Anweisung der Polizei. Sonst drohen eine Geldbuße bis zu 200 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot.
Rechts überholen ist nur dann erlaubt, wenn der Verkehr auf dem linken Fahrstreifen steht oder mit höchstens 60 km/h fährt. Bei stehendem Verkehr darf man rechts mit maximal 20 km/h vorbeifahren. Ist der Verkehr auf dem linken Fahrstreifen in Bewegung, darf rechts mit einer Differenzgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h überholt werden. Sie dürfen dann also höchstens 80 km/h schnell fahren. Wer sich nicht daran hält, riskiert eine Geldbuße von 100 Euro sowie einen Punkt.
- Ein Tipp des ADAC fürs Abfahren von der Autobahn
Bei einem Stau die Autobahn zu verlassen und über Landstraßen zu fahren, bringt nur selten einen Vorteil. Auch die Ausweichstrecken sind schnell verstopft. Erst ab Staus von mehr als zehn Kilometern Länge oder bei einer Vollsperrung ist es sinnvoll, von der Autobahn abzufahren.
Zum Warnblinklicht in der StVO äußert sich zudem der Paragraf 16 (Warnzeichen). Darin wird auch das Stauende als mögliche Gefahrensituation erwähnt, die ein Einschalten der Warnblinklichter erfordert.
Auch für einen Stau im Tunnel gilt: Warnblinker einschalten und vorsorglich eine Rettungsgasse bilden. Halten Sie mindestens fünf Meter Abstand zum Vordermann. Bei längerem Stillstand den Motor abstellen und im Fahrzeug bleiben.