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Unterhaltskosten für Kinder - Vorsorge empfohlen
Dresden, 18. August 2022 | (ks)
Wer ein niedliches Neugeborenes im Arm hält, wird bestimmt nicht denken: "Bis du groß bist, kostet du mich so viel wie ein rassiger Sportwagen". Keine Frage, Kinder bereichern das Leben. Sie entziehen sich damit als individuelle Lebensentscheidung einer Kosten-Nutzen-Betrachtung. Eltern wissen aber auch, Kinder aufzuziehen, kostet eine Stange Geld. So ist es empfehlenswert, bereits im Knirps-Alter Vorsorge zu treffen für bestimmte Lebens-Etappen wie eine gute Ausbildung. Denn die kann für die Familienkasse teuer werden.
Was kosten Kinder bis zum 18. Lebensjahr?
Knapp 150.000 Euro kostet ein Kind beziehungsweise das erste Kind bis zum 18. Lebensjahr. Für weitere Kinder sinken die Kosten etwas, weil bestimmte Anschaffungen schon getätigt wurden. Bei einem Netto-Gehalt von knapp 3500 Euro geben Eltern für ein Kind durchschnittlich monatlich 763 Euro aus. Das hat das Statistische Bundesamt 2018 in einer Studie ermittelt.
Die gute Nachricht ist: Gegen diese Kosten muss man die Förderung des Staates mit Kindergeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Wohngeld für Familien und Kinderzuschlag aufrechnen. Je nach Einkommen summiert sich das Staatsgeld zusammen mit Steuererleichterungen auf fast die Hälfte der Kinder-Kosten. Nicht mit eingerechnet in den Kostenblock sind allerdings sonstige kinderbedingte Mehrkosten, etwa für eine größere Wohnung, ein größeres Auto oder Versicherungen. Auch ein Verdienstausfall, wenn Eltern die Arbeitszeit reduzieren, ist in der Rechnung nicht inbegriffen.
Was kosten Kinder ab dem 18. Lebensjahr?
Mit 18 Jahren ist das Kind volljährig und vor dem Gesetz erwachsen. Die meisten jungen Erwachsenen in diesem Alter sind wirtschaftlich noch nicht selbstständig. Sie haben ihren Schulabschluss in der Tasche und starten in die berufliche Ausbildung. Deshalb fallen für Eltern, insbesondere wenn der Nachwuchs studiert, in der Regel für weitere Jahre Unterhaltskosten an. Laut Verbraucherzentrale kostet bereits ein durchschnittliches Bachelorstudium von drei bis vier Jahren zwischen 26.000 und 35.000 Euro Unterhalt.
So ganz genau lassen sich die Kosten dieser Altersspanne nicht beziffern. Dafür sind die Rahmenbedingungen zu unterschiedlich. Das eine Kind macht eine Ausbildung, erhält dafür bereits eine Ausbildungsvergütung und wohnt noch zu Hause. Das andere Kind zieht für ein Universitätsstudium in eine andere Stadt und ist acht bis zehn Semester Student. Der finanzielle Aufwand kann dementsprechend völlig unterschiedlich ausfallen. Fakt ist, die berufliche Ausbildung des Nachwuchses zu finanzieren, wird für die meisten Eltern noch mal ein finanzieller Kraftakt.
Zum Unterhalt für volljährige Kinder nachfolgend noch ein paar Fakten:
Müssen Eltern volljährigen Kindern Unterhalt zahlen?
Ja. Eltern sind grundsätzlich (§ 1601 BGB) verpflichtet, ihren volljährigen Kindern während einer Ausbildung Unterhalt zu zahlen. Sie müssen ihnen eine optimale begabungsbezogene Berufsausbildung ermöglichen. Das schließt auch ein Studium mit ein. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass vor allem Studierende neben dem Studium nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Deshalb nimmt er die Eltern – sofern finanziell leistungsfähig – in die monetäre Pflicht.
Wie lange steht Kindern Unterhalt zu?
Eltern möchten ihren Kindern mit einem soliden beruflichen Fundament eine gute Zukunft ermöglichen. In der Regel wird man sicher Ausbildungswege und -wünsche gemeinsam in der Familie besprechen, ebenso wie die Frage des Budgets und der Finanzierung. Die Entscheidung über seinen weiteren Bildungsweg obliegt dabei allein dem jungen Erwachsenen.
Für Eltern ist nur bedingt planbar, wie lange sie Unterhalt in dieser Lebensphase zahlen müssen. Das kann auch über das 25. Lebensjahr, in dem die Kindergeldzahlung endet, hinausgehen. Eine starre Altersgrenze gibt es nicht. Denn vor allem ein Universitätsstudium verläuft heute im Rahmen fast schon unübersichtlicher Möglichkeiten nicht immer stringent und linear.
Das Unterhaltsrecht für volljährige Kinder wird vom Gesetzgeber und Gerichten im Sinne der unterhaltsberechtigten Kinder recht großzügig ausgelegt. In der Regel müssen Eltern bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss Unterhalt zahlen, gegebenenfalls aber auch darüber hinaus. Bei einem Studium gibt die Regelstudienzeit einen Anhaltspunkt für die Dauer der Zahlungsverpflichtung. Allerdings dürfen Kinder die Regelstudienzeit durchaus überschreiten und auch Orientierungsphasen werden ihnen zugestanden. Ein Wechsel des Studienfachs in den ersten drei Semestern oder ein Wechsel des Ausbildungsberufs gefährden den Anspruch auf Unterhalt nicht. Ebenso sind ein begründeter Studienabbruch und der Wechsel zu einer Lehre erlaubt.
Zudem gibt es einige Ausnahmen, die dem Kind Unterhalt ab 18 auch nach der ersten Ausbildung sichern. Dazu gehören unter anderem sogenannte "Abitur-Lehre-Studium-Fälle" und "Bachelor-Master-Konstellationen". Bedeutet, auf einem zügigen Weg vom Abitur über die Lehre zu einem sinnverwandten Studium bleibt ein Unterhaltsanspruch erhalten. Fehlt ein inhaltlicher Zusammenhang von Lehre und Studium erlischt der Unterhaltsanspruch jedoch.
Wann besteht keine Unterhaltspflicht?
Für eine Übergangszeit von ca. zwei Monaten zwischen Schulabschluss und Beginn einer Ausbildung oder eines Studiums sind Eltern noch unterhaltspflichtig. Diese Zeit gilt auch als Erholungsphase.
Will das Kind noch keine Ausbildung/kein Studium beginnen, etwa weil es eine Weltreise plant oder als Au-pair arbeiten möchte, ruht die Unterhaltspflicht der Eltern. Der Unterhaltsanspruch lebt erst wieder auf, wenn Sohn oder Tochter nach der Auszeit eine Ausbildung oder ein Studium beginnen.
Während eines Freiwilligen Sozialen (FSJ) oder Ökologischen Jahres (FÖJ) müssen Eltern nur dann Unterhalt zahlen, wenn das Jahr zur Vorbereitung des Studiums oder der beruflichen Orientierung dient. In diesem Jahr erzielte Einkünfte werden auf den Unterhaltsanspruch angerechnet.
Kein Anspruch auf Unterhalt durch die Eltern besteht in Übergangsphasen ohne Plan. Außerdem nicht, wenn Ausbildung oder Studium abgebrochen und keine neue Ausbildung begonnen wird. Hier sind junge Erwachsene verpflichtet, jede zumutbare Tätigkeit anzunehmen und selbst für ihren Unterhalt zu sorgen.
Wie hoch ist der Unterhalt?
Ob Eltern Unterhalt zahlen müssen, hängt von ihrem Einkommen und ihrer Lebenssituation ab. Ihnen steht eine Mindestsumme zum eigenen Leben, der sogenannte Selbstbehalt zu. Hinzu kommen berufsbedingte Aufwendungen und Aufwendungen für die Altersvorsorge.
Sind Eltern finanziell in der Lage zu zahlen, richtet sich die Höhe des Unterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle. Betrachtet wird dabei auch die Wohnsituation und ob das Kind ein eigenes Einkommen hat.
- Wohnt das Kind noch bei den Eltern, wird der Unterhalt anhand der Düsseldorfer Tabelle in der Stufe ab 18 Jahre anhand des Einkommens der Eltern berechnet.
- Von der Unterhaltssumme dürfen Eltern den Betrag abziehen, der für Kost und Logis in der elterlichen Wohnung anfällt.
- Lebt das Kind dagegen in einer eigenen Wohnung, stehen ihm monatlich pauschal 860 Euro unabhängig von der Einkommenshöhe der Eltern zu (Düsseldorfer Tabelle für 2022).
- Da ein volljähriges Kind keinen Betreuungsbedarf mehr hat, sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet.
- Erhält das Kind eine Ausbildungsvergütung, mindert dieses Einkommen den Unterhaltsanspruch. Von der Vergütung werden eine Ausbildungspauschale von 100 Euro sowie die Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte abgezogen. Der Unterhalt reduziert sich um die verbleibende Summe.
- Das Kindergeld steht dem volljährigen Kind zu. Die Summe wird auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Das Gleiche gilt für BAföG-Zahlungen.
Um nach dem Berufsabschluss finanziell unbelastet in die Zukunft starten zu können, ist der Elternunterhalt sicher die optimale Variante zur Finanzierung der Ausbildung. Können Eltern den Unterhalt für volljährige Kinder in Ausbildung nicht oder nicht in erforderlicher Höhe leisten, können Kinder einen Antrag auf BAföG zu stellen. Weiterhin gibt es diverse Stipendienprogramme oder Studienkredite.
Was ist die Obliegenheits- und Informationspflicht des Kindes?
Nicht nur die Eltern stehen in der Unterhaltspflicht. Auch das Kind hat eine sogenannte Obliegenheitspflicht. Die besagt, seine Ausbildung in der üblichen und angemessenen Dauer, mit Zielstrebigkeit und Fleiß zu absolvieren. Sprich, im Rahmen gegenseitiger Rücksichtnahme den Geldbeutel der Eltern nicht länger als nötig zu strapazieren. Kommt ein Kind dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Unterhalt gekürzt werden oder es verliert den Anspruch ganz.
Deshalb haben Eltern auch ein Recht darauf, über den Ausbildungs-/Studienstand informiert zu werden. Das ist eine Holpflicht der Eltern und keine Bringepflicht der Kinder. Dazu gehören beispielsweise Immatrikulationsbescheinigungen als Nachweis, dass das Kind an der Universität eingeschrieben ist. Besteht der Verdacht, dass schlechte oder fehlende Noten den Fortgang der Ausbildung gefährden, können sich Eltern auch Leistungsnachweise zeigen lassen.
Unsere Tipps:
Top-Ausbildung begabungsbezogen – wer das möchte, sollte auch an ein duales Studium denken. Theorie und Praxis werden hier von Anfang an als Duo vermittelt. Schon während der Studienzeit bezieht man ein Einkommen und nach drei Jahren hat man seinen Bachelor in der Tasche. Auch danach gibt es verschiedenste Möglichkeiten, seinen Karriereweg weiter zu beschreiten. Bei der Sparkassen-Versicherung Sachsen gibt es duale Studiengänge in den Fachrichtungen Finanzwirtschaft-Versicherungsmanagement und Wirtschaftsinformatik.
Eltern und/oder Großeltern können praktisch mit der Geburt eines Kindes vorausschauend zukünftige Ausbildungskosten absichern. Eine Ausbildungsversicherung wie die Sparkassen-Kinderleicht-Vorsorge bietet nicht nur eine flexible Anlagestrategie und eine flexible Beitragsgestaltung. Verstirbt der beitragszahlende Versicherungsnehmer, laufen die Beiträge bis zum Vertragsende im Rahmen einer Versorgungsgarantie weiter.
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