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  • Kleiner, roter, Herrnhuter Weihnachtsstern leuchtet im Auto, dass durch die Dämmerung rollt.

    Weihnachtsdeko am Auto - Was ist erlaubt?

Dresden, 12.12.2019; aktualisiert: 14. November 2023 | (ks)
 
In den Dezemberwochen sind Häuser und Vorgärten festlich geschmückt. Lichterketten, Netze, Sterne oder ganze Rentierkolonnen leuchten romantisch in der Dunkelheit. An Weihnachtsdeko ist (fast) alles erlaubt, was gefällt. Wer seinen weihnachtlichen Deko-Drang auch mit seinem fahrbaren Untersatz ausleben will, sollte wissen, was laut Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) verboten ist. Das dient der Verkehrssicherheit und schont den eigenen Geldbeutel.
 

Hier der Überblick:

 

Am und im Auto sind während der Fahrt verboten …

 
  • blinkende und leuchtende Weihnachtsdeko wie Lichterketten sowie kleine beleuchtete Tannenbäume am Spiegel, auf dem Armaturenbrett oder der Hutablage. Während der Fahrt darf im Innenraum von Fahrzeugen keinerlei Zusatzbeleuchtung eingeschaltet sein. Deshalb ist es auch unerheblich, ob der leuchtende Weihnachtsschmuck von außen direkt zu sehen ist oder nur indirekt den Innenraum ausleuchtet.

    Besonders in der Dunkelheit müssen sich die Augen den veränderten Sichtverhältnissen anpassen können. Leuchtende Weihnachtsdeko kann  Fahrer oder Fahrerin selbst und andere Verkehrsteilnehmer blenden, irritieren oder ablenken. Das gilt insbesondere im Bereich von Warnzeichen wie Ampelanlagen und Baustellen-Kennzeichnungen. Prinzipiell sind Blinklichter als Warnlichter im Straßenverkehr Polizei und Notarzt vorbehalten.

    Fazit: Anbringen dürfen Sie ein leuchtendes Weihnachtselement, sofern es abschaltbar ist. Während der Fahrt heißt es aber: Licht aus!
 
  • Nicht zulässig sind außerdem lose Dekorationen im Fahrzeug, die nicht festmontiert sind, beispielsweise Rentiergeweihe für die Kopfstützen, Plastiktannen oder Weihnachtsmänner. Im Falle einer Vollbremsung können sie zum unkalkulierbaren Geschoss werden. Oder sie rutschen bei einem Fahrmanöver unter das Pedal. Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt auch weihnachtliche Dekoration als Ladung. Und Ladung muss gegen Umfallen, Verrutschen etc. gesichert sein. Außerdem dürfen Sicht und Bewegungsfreiheit des Fahrers nicht eingeschränkt werden.
 

Weihnachtsfans dürfen am Auto …

 
  • zum Beispiel Aufkleber mit Weihnachtsmotiven anbringen. Diese dürfen nicht die Sicht behindern. Auch Spiegel, Scheinwerfer, Blinker und andere Beleuchtungseinrichtungen sind als Klebeflächen tabu.
  • Am Innenspiegel dürfen auch weihnachtliche Anhänger angebracht werden. Hängt man hier beispielsweise eine große Weihnachtskugel hin, darf das Gebaumel nicht die Sicht des Fahrers behindern. Im Zweifelsfall entscheidet bei einer Kontrolle die Polizei, ob der Weihnachtsschmuck bußgeldfrei durchgeht.
 

Wer sein Auto zu Rudolph dem Rentier umstylt …

also mit Geweih an den Seiten, roter Nase für die Front und Stummelschwanz fürs Heck – muss diese Teile gut befestigen. Herabfallende Deko (gilt auch für Adventskränze und Nikolausmützen) könnte den Verkehr behindern oder den Hintermann erschrecken, wenn sie auf seiner Frontscheibe landen. Plüschnase und Schwänzchen dürfen die Kennzeichen nicht verdecken. Im Übrigen sind die Kostüme nicht nach StVZO zugelassen.
 
Die Rentier-Nase darf auch nicht leuchten. Nach StVZO sind vorne an Fahrzeugen nur weiße Leuchten zulässig und keine roten. Solche unzulässigen Leuchten könnten außerdem andere Verkehrsteilnehmer blenden oder irritieren.
Achtung: Ähnlich wie Fensterflaggen fürs Auto ist das Rentier-Kostüm nicht für allzu hohe Geschwindigkeiten geeignet. Die Befestigungen können leicht abbrechen oder abfallen. Aus diesem Grund sollten Sie als motorisiertes Rentier nur innerorts bis 50 km/h und auf Landstraßen bis maximal 100 km/h fahren. Autobahnfahrten sollten Sie darauf verzichten.

Wer festlich als Weihnachtsmann verkleidet fährt …

vielleicht auch als Nikolaus, Knecht Ruprecht oder Engel darf das prinzipiell tun, wenn Sicht, Gehör und Bewegungsfreiheit der Fahrer und Fahrerinnen durch das Kostüm nicht eingeschränkt werden. Bei einem Unfall kann das Tragen eines voluminösen Bartes als Fahrlässigkeit ausgelegt werden. Gleiches trifft auf klobige Stiefel, dicke Mäntel, Nikolaus-Mützen und Engelsflügel zu. In diesem Fall droht der Verlust des Kaskoschutzes.
 
Eine gute Autoversicherung, die grobe Fahrlässigkeit einschließt, ist deshalb generell empfehlenswert.
 
Weihnachtsmann fährt Auto

Bei Verstößen drohen Bußgelder …,

weil Unwissenheit nicht vor Strafe schützt. Wer in eine Polizeikontrolle gerät, kann bei Verstößen mit Sanktionen belegt werden. Wie hoch Bußgelder ausfallen können und ob Punkte drohen, sehen Sie hier:
 
tabelle bußgeldhoehen
 Quelle: Bußgeldkatalog.org (Stand: September 2023)
 
Liebe Autofahrerinnen und Autofahrer, wer in Sachsen lebt, dem dürfte es nicht schwer fallen, in Weihnachtsstimmung zu kommen. Überall leuchten die Herrnhuter Sterne als weihnachtlicher Blickfang. Da tut ein schmuckloses, aber sicheres Auto vielleicht auch seinen Dienst – zumindest bis der Osterhase kommt oder die nächste Fußball-Weltmeisterschaft ansteht. Die Dekorations- und Beleuchtungsvorschriften gelten übrigens das ganze Jahr über. Auch Karnevalisten, Tuner, Fußballfans und Brautpaare müssen sich daran halten.

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