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Diese Punkte müssen Sie beachten, wenn Sie Ihr Auto verleihen
Dresden, 17.Januar 2024 | (ks)
Hilfsbereit wie Sie sind, würden Sie sicher auch Ihr Auto an Ihnen bekannte und vertrauenswürdige Personen verleihen. Ob nun erwachsene Kinder einen Wochenendtrip planen oder ein guter Freund den Kombi für den Umzug braucht. Doch bevor Sie allzu schnell den Autoschlüssel übergeben, sollten Sie einige Fakten zur Rechtslage und zum Versicherungsschutz kennen, um sich selbst vor Streitigkeiten zu schützen. Denn sollte ein Unfall passieren, könnten Sie im schlimmsten Fall auf zusätzlichen Kosten sitzen bleiben, wenn Ihr Auto beschädigt wird.
Wer sein Fahrzeug verleiht, lässt Freunde, Bekannte, gegebenenfalls auch Fremde unentgeltlich eine begrenzte Zeit damit fahren. Er haftet nur für vorsätzliche Handlungen oder grobe Fahrlässigkeit.
Was müssen Sie beim Verleihen beachten?
- Als Fahrzeughalter müssen Sie dafür sorgen, dass Ihr Fahrzeug verkehrssicher ist. Das bedeutet zum Beispiel, dass Sie nicht verschweigen dürfen, wenn Sie bereits wissen, dass die Bremsen nicht richtig funktionieren. Oder dass bei Schnee noch keine Winterreifen aufgezogen sind. Verursacht der Entleiher einen Unfall, weil die Bremsen versagt haben, kann er Sie für den Unfall haftbar machen.
- Sie sind gesetzlich verpflichtet, sich vom Entleiher einen gültigen Führerschein zeigen zu lassen. (Eine mündliche Zusicherung reicht nicht aus.) Nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) können Sie als Fahrzeughalter bestraft werden, wenn Sie vorsätzlich oder fahrlässig zulassen, dass ein fremder Fahrer ohne Fahrerlaubnis oder trotz Fahrverbot mit Ihrem Fahrzeug fährt. Wird ein Fahrer ohne gültige Fahrerlaubnis erwischt, droht auch dem Halter mindestens ein Bußgeld und zusätzlich Punkte in Flensburg.
- Überlassen Sie den Autoschlüssel nur fahrtüchtigen Personen. Diese dürfen nicht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen. Hier machen Sie sich sonst strafbar.
- Geben Sie dem Fahrer oder der Fahrerin auf Zeit auch die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) Ihres Fahrzeugs mit. Kann er oder sie das Dokument bei einer Verkehrskontrolle nicht vorweisen, wird ein Bußgeld von 10 Euro fällig. Teilen Sie ihm außerdem mit, wo das Fahrzeug versichert ist.
- Schließen Sie mit dem Entleiher einen Leihvertrag. Darin ist geregelt, wer bei einem durch den Fahrer verschuldeten Unfall für den Schaden aufkommt. Denn auch wenn Ihr Fahrzeug vollkaskoversichert ist, müssen Sie im Schadensfall den Selbstbehalt zahlen und werden in der Schadensfreiheitsklasse zurückgestuft. Dadurch erhöht sich Ihre jährliche Versicherungsprämie. Musterleihverträge finden Sie im Internet, zum Beispiel den der Rechtsabteilung des ADAC.
- Dokumentieren Sie gemeinsam mit dem Entleiher vorhandene Schäden an Ihrem Fahrzeug. So vermeiden Sie spätere Unklarheiten bei Schäden an Ihrem Fahrzeug.
- Gehört der Entleiher nicht zum definierten Fahrerkreis, den Sie Ihrer Kfz-Versicherung mitgeteilt haben, melden Sie den beziehungsweise die Fahrer unbedingt vor dem Verleih Ihrer Versicherung. Ansonsten verletzen Sie Ihre Meldepflicht. Die kurzfristige und zeitlich begrenzte Aufnahme eines weiteren Fahrers ist in der Regel bei vielen Kfz-Versicherern kein Problem. Für Familienmitglieder geschieht dies häufig sogar ohne Mehrkosten.
Der Fahrerkreis ist ein Tarifmerkmal für die Beitragsberechnung Ihrer Kfz-Versicherung. Sie können bei Vertragsabschluss auch einen offenen Fahrerkreis ohne Einschränkungen wählen. Allerdings müssen Sie Ihrer Versicherung immer vorab mitteilen, wenn ein weiterer Fahrer mitfährt. Dies ist besonders relevant, wenn ein Fahranfänger Ihr Auto steuert. Als Fahranfänger gelten in der Regel – je nach Vertragsbedingungen – Fahrerinnen und Fahrer bis zum Alter von 23 oder 24 Jahren.
Haben Sie einen Fahrerkreis definiert, verleihen Ihr Fahrzeug aber öfter oder regelmäßig an eine andere Person, können Sie diese Person auch dauerhaft als weiteren Fahrer/Fahrerin in den Versicherungsvertrag eintragen lassen. Auf jeden Fall sollte dies vor Beginn des Verleihs passieren. So vermeiden Sie Probleme mit der Versicherung.
Haben Sie einen Fahrerkreis definiert, verleihen Ihr Fahrzeug aber öfter oder regelmäßig an eine andere Person, können Sie diese Person auch dauerhaft als weiteren Fahrer/Fahrerin in den Versicherungsvertrag eintragen lassen. Auf jeden Fall sollte dies vor Beginn des Verleihs passieren. So vermeiden Sie Probleme mit der Versicherung.
In einem medizinischen Notfall, zum Beispiel bei einem Kreislaufzusammenbruch, können Sie Ihr Fahrzeug einmalig einem nicht registrierten Fahrer überlassen, der Sie in dieser Situation zum Beispiel ins Krankenhaus fährt. Es besteht der volle Versicherungsschutz ohne Sanktionen.
Versicherungsschutz bei Unfällen
Die Kfz-Versicherung versichert immer das Fahrzeug und nicht den Fahrer oder Halter. Das heißt: Wenn Sie Ihr Auto verleihen und damit wird schuldhaft ein Unfall verursacht, greift die Kfz-Versicherung, die Sie für Ihr Fahrzeug abgeschlossen haben und die Sie bezahlen.
- Werden andere Verkehrsteilnehmer durch Ihr Fahrzeug geschädigt, übernimmt Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden am Fahrzeug oder an der Person des Unfallgegners. Zum Schutz von Verkehrsopfern gilt dies auch dann, wenn der Unfallfahrer/die Unfallfahrerin nicht in Ihrer Versicherungspolice eingetragen ist.
- Wenn Sie eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen haben, übernimmt diese auch die Reparaturkosten nach einem vom Entleiher verursachten Schaden am eigenen Fahrzeug. Grundsätzlich zahlt die Vollkasko auch dann, wenn der Unfallfahrer/die Unfallfahrerin nicht eingetragen ist. Eine vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung müssen Sie als Versicherungsnehmer als Anteil am Schaden selbst tragen. Außerdem wird in der Regel die Nachforderung für den zu wenig gezahlten Beitrag des laufenden Jahres mit der Schadenzahlung verrechnet.
Nach der Schadenregulierung erfolgt jedoch eine Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse, sodass Ihr Versicherungsbeitrag im Folgejahr immer erhöht. Sie müssten sich in diesem Fall mit dem Entleiher einigen, wer für die höheren Kosten und die Selbstbeteiligung aufkommt. Gibt es keine vertragliche Vereinbarung, werden Sie diese Kosten wohl selbst tragen müssen.
- Besteht keine Vollkaskoversicherung, kann der Verleiher auf den Kosten sitzen bleiben. Grundsätzlich haftet zwar der Entleiher, wenn er das Fahrzeug nach einem schuldhaft verursachten Unfall nicht im ursprünglichen Zustand an den Verleiher zurückgeben kann. Der Verleiher kann ihn dann zivilrechtlich in Anspruch nehmen. Besteht kein Versicherungsschutz über eine Kasko wird es schwierig. Die Privathaftpflichtversicherung des Entleihers greift in diesem Fall nicht, da dort Schäden an Kraftfahrzeugen ausgeschlossen sind (sogenannte Benzinklausel). Und "nur" eine Teilkaskoversicherung kommt für Unfallschäden nicht auf. In diesen Fällen muss der Entleiher den Schaden aus eigener Tasche bezahlen.
In einer leistungsstarken Kfz-Versicherung wie der der Sparkassen-Versicherung Sachsen sind Schäden durch grobe Fahrlässigkeit mitversichert. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Entleiher mit stark überhöhter Geschwindigkeit einen Unfall verursacht. Besteht der Schutz für grobe Fahrlässigkeit nicht, kürzt die Kfz-Versicherung in solchen Fällen die Entschädigung in der Kasko – je nach Schwere des Verschuldens des Fahrers.
Mögliche Konsequenzen, wenn der Fahrer nicht eingetragen war
Unfälle
Bei einem Unfall mit einem nicht eingetragenen Fahrer greift zwar in der Regel die Kfz-Versicherung Ihres Fahrzeugs. Sowohl Sie als Versicherungsnehmer als auch der Fahrer (Entleiher) müssen jedoch mit Konsequenzen seitens der Versicherung rechnen. Da Sie Ihre Obliegenheitspflicht verletzt haben, kann die Versicherung im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftsbedingungen:
- Beitragsnachforderungen stellen (üblicherweise für das gesamt laufende Jahr),
- den Vertrag aufgrund des Schadenfalls kündigen,
- die Selbstbeteiligung erhöhen (bei Vollkasko).
Verkehrsverstöße
Bei Verkehrsverstößen müssen Sie nachweisen, dass nicht Sie, sondern der Entleiher den Verstoß begangen hat.
Bei Geschwindigkeitsübertretungen im Inland haftet und zahlt der Fahrer nicht der Fahrzeughalter. Erhalten Sie als Verleiher einen Anhörungsbogen wegen einer Geschwindigkeitsübertretung, müssen Sie den tatsächlichen Fahrer angeben. Nur bei einem nahen Verwandtschaftsverhältnis können Sie dies ohne Folgen für Sie selbst verweigern. Ansonsten dürfte die Beweislage bei Blitzerfotos recht eindeutig sein. Reicht das Beweisfoto zur eindeutigen Identifizierung nicht aus, sind Sie auf die ehrliche Aussage des Fahrers angewiesen.
Bei Strafzetteln, zum Beispiel für Falschparken, ist ein solcher Nachweis schwierig. Hier haften Sie als Fahrzeughalter und müssen sich mit dem Entleiher einigen, wer das Knöllchen bezahlt. Dies kann in einem Leihvertrag geregelt werden.
Fazit: "Kann ich mal dein Auto haben?" Spätestens wenn der eigene Nachwuchs den Führerschein in der Hand hält, wird man diese Frage häufiger hören. Aber auch unter Freunden leistet man diesen Freundschaftsdienst sicher gerne. Das kann aber, und das sollte man bedenken, auch richtig schief gehen. Denn wer als Fahrzeughalter sein Fahrzeug anderen unentgeltlich überlässt, haftet in der Regel für alle Schäden, die der Entleiher mit dem eigenen Fahrzeug verursacht. Deshalb sollte man genau hinschauen, wer mit dem Auto fährt und die oben genannten Punkte beachten.
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