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Änderungen von Versicherungsbedingungen
Informationen zur Aktualitätsgarantie der Sparkassen-Privat-Haftpflichtversicherung
Was bedeutet Aktualitätsgarantie?
Alle Bedingungsverbesserungen, die wir ohne Beitragserhöhung umsetzen, geben wir automatisch an Sie weiter.
Beispiel: Sie haben Ihre Sparkassen-Privat-Haftpflichtversicherung zum 01.05.2021 abgeschlossen. Zum 03.01.2022 haben wir die Leistungen bei den "Mietsachschäden" verbessert. Die Verbesserung gilt damit automatisch auch für Ihren Vertrag.
Wichtig: Wir ändern Ihren Vertrag nur, wenn Sie ausschließlich Vorteile aus dieser Änderung haben und keinerlei Nachteile.
Für welche Verträge gilt die Aktualitätsgarantie?
Die Aktualitätsgarantie gilt für Ihre Sparkassen-Privat-Haftpflichtversicherung, wenn sie nach dem 22.01.2019 abgeschlossen wurde.
Welche Aktualisierungen gab es bereits?
Seit dem 03.01.2022 sind Schäden an fremden elektronischen Geräten wie Schullaptops- oder -Tablets für Ausbildungszwecke mit im Versicherungsschutz für Mietsachschäden eingeschlossen.
Auch die Leistungen bei den Gefälligkeitshandlungen wurden zum 03.01.2022 verbessert: Hier haben wir die bisher übliche Höchstentschädigung und weitere Einschränkungen gestrichen. Somit sind Sie auch dann optimal mit unserer Sparkassen-Privat-Haftpflichtversicherung versichert, wenn Sie Freunden oder Bekannten helfen und Ihnen dabei ein Missgeschick passiert.
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bisher
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Nicht versichert
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Neu seit 03.01.2022
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A1-6.6.3 Sachschäden an fremden beweglichen elektronischen Geräten der schulischen und beruflichen Ausbildung(1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der gemäß Ziff. A1-2 mitversicherten Personen wegen Mietsachschäden ausschließlich an fremden beweglichen elektronischen Geräten der schulischen und beruflichen Ausbildung (z. B. Laptops, Notebooks, Tablets, programmierbare Taschenrechner), die von Bildungseinrichtungen zu Unterrichtszwecken leihweise - auch zur Mitnahme nach Hause - überlassen wurden.(2) Die Höchstersatzleistung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt. Dieser Betrag stellt zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.(3) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
- Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung
- Abhandenkommens sowie
- Schäden, zu deren Ersatz bei einem Dritten Leistungen beantragt werden können oder ein Dritter Leistungen zu erbringen hat (z. B. aus Sach- oder Haftpflichtversicherungen).
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bisher
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A1-6.19.4 Gefälligkeitshandlungen(1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses verursacht werden.(2) Der Versicherer wird sich bei Personen oder Sachschäden aus dem Gefälligkeitsverhältnis nicht auf mögliche Haftungseinwendungen berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer z.B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Ein Mitschulden des Geschädigten wird angerechnet. Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet. Tätigkeiten, die der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person gegen Entgelt ausübt, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.(3) Die Höchstersatzleistung für Schäden aus Gefälligkeitshandlungen beträgt 50.000 EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschalversicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
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Neu seit 03.01.2022
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A1-6.19.4 Gefälligkeitshandlungen(1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses verursacht werden.(Absatz 2 -3 gestrichen. Keine Höchstersatzleistung)
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