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Überblick: Das ändert sich im Jahr 2023
Dresden, 5. Januar 2023 - letzte Aktualisierung: 21. März 2023 | (ks)
Im Jahr 2023 tut sich viel, zahlreiche Änderungen treten bereits zum 1. Januar in Kraft. Familien, Rentner, Arbeitnehmer, Immobilienbesitzer, Sparer – wen betreffen welche Änderungen? Bringt das neue Jahr finanzielle Erleichterungen aus den Entlastungspaketen der Regierung? Wird es neben hohen Energiepreisen und Inflation zu weiteren Belastungen kommen? Nachfolgend ein Überblick der wichtigsten Änderungen:
Rentner bekommen mehr Geld
Laut aktuellem Rentenversicherungsbericht sollen die Renten zum 1. Juli 2023 im Westen Deutschlands um 3,5 Prozent und im Osten um 4,2 Prozent steigen. Noch gelten die Angaben als Prognose. Die konkrete Rentenanhebung wird erst festgelegt und vom Bundeskabinett beschlossen, wenn abschließende Daten zur Lohnentwicklung vorliegen. In der Regel wird das im Frühjahr 2023 der Fall sein.
Update vom 21. März 2023:
Aufgrund der guten Verfassung des Arbeitsmarktes und steigender Löhne fällt die Rentenerhöhung höher aus als erwartet. Am 20.3.2023 teilte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil mit, dass die Renten zum 1. Juli in Westdeutschland um 4,39 Prozent und in den neuen Bundesländern um 5,86 Prozent steigen. Mit der Erhöhung gilt in West und Ost dann ein gleich hoher aktueller Rentenwert.
Hinzuverdienstgrenzen
Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten entfällt. Frührentner können künftig beliebig viel hinzuverdienen, ohne dass ihnen die Rente gekürzt wird. Vor 2020 durften sie nur 6300 Euro pro Jahr zusätzlich einnehmen. Während der Corona-Pandemie stieg diese Grenze bereits auf 46.060 Euro pro Jahr.
Bei Erwerbsminderungsrenten werden die Grenzen für den Hinzuverdienst 2023 angehoben: Bei einer teilweisen Erwerbsminderung dürfen Rentner künftig bis zu 35.650 Euro dazuverdienen. Bei einer vollen Erwerbsminderung liegt die Grenze bei 17.820 Euro.
Arbeitnehmer bekommen mehr Netto vom Lohn
Der steuerliche Grundfreibetrag steigt um 561 Euro auf 10.908 Euro für Singles. Für Ehepaare/eingetragene Lebenspartner, die gemeinsam veranlagt werden, steigt er auf 21.816 Euro. Der Grundfreibetrag ist der Teil des Einkommens, der nicht versteuert werden muss. Besserverdiener zahlen den Spitzensteuersatz (42 Prozent) 2023 erst ab einem Einkommen von 62.810 Euro.
Geringverdienern bleibt mehr Netto vom Brutto
Zum 1. Januar 2023 ist die Grenze für Midi-Jobs auf 2000 Euro (vorher: 1600 Euro) gestiegen. Bis zu diesem Einkommen zahlen Beschäftigte geringere Beiträge in die Sozialversicherungen. Die Ausweitung entlastet sozialversicherungspflichtige Beschäftigte mit geringem Arbeitsentgelt (im Übergangsbereich zwischen Mini-Job-Grenze und Midi-Job-Grenze) stärker als bisher. Sie behalten dadurch mehr Netto vom Brutto.
Hintergrundinformation:
Midi-Jobs sind Beschäftigungsverhältnisse, bei denen sich die monatlichen Bruttolöhne zwischen 520,1 und 2000 Euro bewegen. Sie sind sozialversicherungspflichtig. Das heißt: Beschäftigte und Arbeitgeber zahlen Beiträge zur Kranken- und Pflegversicherung und zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Für Midi-JobberInnen sind die Beiträge im Vergleich zu regulär Beschäftigten stark reduziert.
Steuerlast wird an die Inflation angepasst
Damit eine Gehaltserhöhung zum Ausgleich steigender Preise nicht zu einer schleichenden Steuererhöhung führt, wird der Einkommensteuertarif an die Inflation angepasst. Das bedeutet: Löhne und Gehälter werden nicht höher besteuert, insoweit ihr Anstieg lediglich die Inflation ausgleicht.
Höhere Freigrenze beim Solidaritätszuschlag
Seit Anfang 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent derjenigen, die Lohnsteuer und veranlagte Einkommensteuer zahlen, durch die Anhebung der Freigrenzen vollständig entfallen. Die Freigrenze von bisher 16.956 Euro wird im Jahr 2023 auf 17.543 Euro angehoben. 2024 steigt sie weiter auf 18.130 Euro. Damit wird auch die Berechnung des Soli an die Inflation angepasst.
Homeoffice-Regelung wird verbessert
Gute Nachrichten für alle, die ohne eigenes Arbeitszimmer im Homeoffice arbeiten: Ab 2023 können sie an bis zu 210 statt bisher 120 Homeoffice-Tagen einen pauschalen Werbungskostenabzug bei der Einkommensteuer geltend machen. Pro Heimarbeitstag können 6 Euro angesetzt werden, also bis zu 1260 Euro im Jahr.
Arbeitnehmerpauschbetrag wird erhöht
Der Pauschbetrag für Werbungskosten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wurde zum 1. Januar 2023 weiter auf 1230 Euro (2022: 1.200 Euro) erhöht. Bis zur Höhe des Pauschbetrags können Beschäftigte ihre Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung pauschal – ohne Beleg-Nachweis – geltend machen.
Arbeitnehmer und Rente
- Ab Januar 2023 können die Rentenbeiträge in voller Höhe von der Steuer abgesetzt werden. Dadurch erhöhen sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr 2023 um vier Prozentpunkte.
- Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung wird zum 1. Januar 2023 angehoben. Sie liegt in den neuen Bundesländern bei 7100 Euro im Monat (2022: 6750 Euro) und in den alten Bundesländern bei 7300 Euro im Monat (2022: 7050 Euro). Besserverdiener zahlen dadurch mehr in die gesetzliche Rente ein.
- Das Durchschnittsentgelt als Rechengröße für die Rentenpunkte steigt 2023 um elf Prozent und liegt bei 43.142 Euro (2022: 38.901 Euro).
Hintergrundinformationen:
Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine Rechengröße in der Sozialversicherung. Bis zur Beitragsbemessungsgrenze werden Rentenbeiträge vom Gehalt abgeführt. Alles darüber hinaus ist beitragsfrei. Steigt die Beitragsbemessungsgrenze zahlen Gutverdienende entsprechend mehr in die Rentenkasse ein. Ohne diese Anpassung würden Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung – trotz steigenden Lohns – im Verhältnis geringere Renten bekommen.
Das Durchschnittsentgelt sagt aus, wie viel Geld alle Rentenversicherten in Deutschland im Schnitt verdienen. Um genau einen Entgeltpunkt für die Berechnung ihrer Rente zu erhalten, müssen Arbeitnehmer also 2023 diesen Verdienst erreichen. Bei gleichbleibendem Gehalt würden Arbeitnehmer also weniger Rentenpunkte erhalten.
Höherer Mindestlohn in der Pflege
Pflege wird 2023 teurer, da der Eigenanteil der Versicherten durch Lohnerhöhungen steigen wird. Denn der Mindestlohn für Pflegekräfte wird 2023 angehoben. Er steigt in zwei Stufen im Mai und im Dezember. Pflegehilfskräfte sollen künftig je nach Qualifikation 13,90 Euro/14,15 Euro pro Stunde erhalten. Für qualifizierte Pflegehilfskräfte gibt es einen Stundenlohn von 14,90 Euro/15,25 Euro und für Pflegefachkräfte 17,65 Euro/18,25 Euro.
Krankmeldungen werden digital
Der "gelbe Papierschein" hat ausgedient. Ab Januar 2023 erhalten Arbeitgeber die Daten zur Arbeitsunfähigkeit ihrer Angestellten von den Krankenkassen nur noch auf digitalem Weg. Die Praxen übermitteln noch am Tag des Arztbesuches die Bescheinigung elektronisch an die Krankenkasse. Diese stellt die Daten auch dem Arbeitgeber elektronisch zur Verfügung.
Familien erhalten mehr Kindergeld
Ab 2023 erhalten Eltern monatlich einheitlich 250 Euro Kindergeld pro Kind. Die bisherige Staffelung (erstes und zweites Kind je 219 Euro, drittes Kind 225 Euro und jedes weitere 250 Euro) entfällt.
Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes) wird rückwirkend zum 1. Januar 2022 um 160 Euro auf 8548 Euro erhöht. Zum 1. Januar 2023 steigt er um weitere 404 Euro auf 8952 Euro.
Kindesunterhalt und steuerlicher Unterhaltshöchstbetrag
2023 steigt der Unterhalt für Kinder nach einer Scheidung oder Trennung. Ab 1. Januar 2023 muss der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, mindestens 437 Euro im Monat zahlen, wenn es noch keine sechs Jahre alt ist. Älteren Kindern stehen höhere Sätze zu. Richtlinie für den Unterhaltsbedarf ist – neben individuellen Gegebenheiten – die Düsseldorfer Tabelle.
Der Unterhaltshöchstbetrag steigt ab 2023 auf 10.908 Euro. Bis zu diesem Betrag können Unterstützungsleistungen an Angehörige oder andere begünstigte Personen steuerlich geltend gemacht werden. Neu ab 2023 ist, dass jede weitere Erhöhung dynamisiert erfolgt. Heißt, sie orientiert sich am steuerlichen Grundfreibetrag.
Zusätzlich zum Unterhaltshöchstbetrag können Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgesetzt werden, falls der Unterhaltszahler für den Unterhaltsempfänger diese Beiträge übernimmt.
Hintergrundinformation:
Unterhaltszahlungen sind im Trennungs- oder Scheidungsfall oft dem Ex-Partner zu zahlen. Viele geschiedene Eltern müssen zudem Kindesunterhalt leisten. Unterhalt kann sogar (einkommensabhängig) für die eigenen Eltern über die Sozialbehörden fällig werden, um geleistete Zahlungen insbesondere im Pflegefall auszugleichen. Unterhaltszahlungen sind meist eine enorme finanzielle Belastung. Das Finanzamt verschafft Zahlungspflichtigen hier eine Erleichterung: Unter bestimmten Voraussetzungen sind Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen bis zum Unterhaltshöchstbetrag entweder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art von der Steuer absetzbar.
Der Ausbildungsfreibetrag wird angehoben
Viele Eltern unterstützen ihre Kinder während der Berufsausbildung finanziell. Ist der Nachwuchs zum Beispiel volljährig und wohnt nicht mehr zu Hause, so kann der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes in Berufsausbildung (sogenannter „Ausbildungsfreibetrag“) geltend gemacht werden. Dieser wird ab dem 1. Januar 2023 von 924 Euro auf 1200 Euro je Kalenderjahr angehoben.
Alleinerziehende werden unterstützt
Alleinerziehende werden bei der Lohn- und Einkommensteuer mit einem besonderen Freibetrag entlastet. In Anerkennung der Situation von Alleinerziehenden wird der Entlastungsbetrag zum 1. Januar 2023 auf 4260 Euro angehoben.
Sparer behalten mehr Erträge – Pauschbetrag steigt
Der Sparer-Pauschbetrag wird ab 2023 von 801 Euro auf 1000 Euro für Alleinstehende und von 1602 auf 2000 Euro für Ehegatten/eingetragene Lebenspartner erhöht. Bereits erteilte Freistellungsaufträge werden prozentual angepasst.
Hintergrundinformation:
Der Sparer-Pauschbetrag ist ein pauschaler Ausgleich dafür, dass ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeschlossen ist.
Die Digitale Rentenübersicht kommt
Ein umfangreiches Projekt, dass schon länger in der Pipeline ist, nimmt 2023 Gestalt an. Laut Deutscher Rentenversicherung Bund soll es im Sommer möglich sein, per Mausklick eine Übersicht über die gesamte persönliche Altersvorsorge aus verschiedenen Systemen zu erhalten. Im Online-Portal Digitale Rentenübersicht können Bürgerinnen und Bürger dann ihre Ansprüche aus gesetzlicher, betrieblicher und privater Altersvorsorge digital und übersichtlich abrufen. Die Nutzung des Portals soll freiwillig, kostenfrei und einfach im Internet verfügbar sein. Momentan befindet sich das Portal in der Erprobungsphase mit Testnutzern. Ziel der Digitalen Rentenübersicht ist es, Bürgerinnen und Bürgern bei der Planung ihrer Altersvorsorge zu helfen, indem sie jederzeit auf alle relevanten Informationen dazu zugreifen können.
Gesetzlich Krankenversicherte zahlen mehr
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wird 2023 für viele teurer. Viele Krankenkassen erhöhen ihren Zusatzbeitrag um durchschnittlich 0,25 Prozent, einige auch um 0,5 Prozent. Der Arbeitgeber zahlt die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zur Krankenversicherung (momentan 7,3 Prozent) und die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrages. Er zahlt außerdem die Hälfte des Beitrags zur Pflegeversicherung, derzeit 1,525 Prozent. Die Kassen müssen ihre Versicherten nicht schriftlich über den höheren Zusatzbeitrag informieren.
Mehr Mieter und Eigentümer erhalten höheres Wohngeld
Mit der Wohngeldreform (Wohngeld-Plus-Gesetz) erhöht sich das Wohngeld 2023 um rund 190 Euro pro Monat. Das bedeutet mehr als eine Verdoppelung des bisherigen Wohngeldes. Es steigt von durchschnittlich rund 180 Euro pro Monat (ohne Reform) auf rund 370 Euro pro Monat. Das Wohngeld wird individuell ausgerechnet. Gleichzeitig haben mehr Haushalte Anspruch auf den Zuschuss. Zu den bisher 600.000 Wohngeld-Haushalten sollen bis zu zwei Millionen Haushalte ab 2023 Wohngeld bekommen.
Wohngeldempfänger erhalten zusätzlich eine Energiepauschale. Für eine Person sind 415 Euro, für zwei Personen 540 Euro und für jede weitere Person zusätzliche 100 Euro vorgesehen. Der Zuschuss soll am Jahresanfang 2023 ausgezahlt werden.
Hintergrundinformation:
Wer finanzielle Unterstützung benötigt, für den übernimmt der Staat einen Teil der Wohnkosten. Wohngeld gibt es als Mietzuschuss für Mieter oder als Lastenzuschuss für Haus- oder Wohnungseigentümer, die selbst in ihrer Immobilie wohnen. Auch Bewohner von Alten- oder Pflegeheimen können eventuell Wohngeld bekommen. Nur knapp sieben Prozent aller Wohngeldempfänger leben in der eigenen Immobilie. Etwa die Hälfte der Wohngeldempfänger sind Rentner.
Energiepauschale für Studierende
Eine Einmalhilfe für Studierende, Fachschülerinnen und Fachschüler soll 2023 in Form einer Einmalzahlung von 200 Euro ausgezahlt werden. Beantragen kann man das Geld nach Plänen des Bundesbildungsministeriums über eine Plattform im Internet, die sich derzeit aber noch im Aufbau befindet.
Bedürftige bekommen Bürgergeld statt Hartz 4
2023 ersetzt das Bürgergeld Hartz 4. Die Sätze steigen etwas. Singles bekommen 502 Euro Regelsatz. Paare in einer Bedarfsgemeinschaft erhalten 902 Euro. Für Kinder und Jugendliche gibt es abgestufte Sätze: Von 14 bis 17 Jahren sind es 420 Euro, von sechs bis 13 Jahren 348 Euro und von null bis fünf Jahren sind es 318 Euro.
Bis 2024 werden die Kosten für Miete oder Eigenheim übernommen, ohne Prüfung, ob die Wohnkosten angemessen sind. Vermögen bis zu 40.000 Euro pro Person wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet.
49-Euro-Ticket
2023 bekommt das Neun-Euro-Ticket mit dem 49-Euro-Ticket einen Nachfolger. Das kostet, wie der Name sagt, 49 Euro und wird in einem Abonnement angeboten. Wann das 49-Euro-Tickets startet, ist noch unklar. Ursprünglich sollte es Anfang 2023 losgehen. Jetzt ist März oder April im Gespräch.
Abgabe der Grundsteuererklärung
Haus- und Wohnungsbesitzer müssen ihre Grundsteuererklärung bis Ende Januar 2023 abgeben. Ursprünglich war als Frist Ende Oktober gesetzt. Wegen des schleppenden Eingangs wurde sie verlängert.
Wohngebäudeversicherung wird teurer
Die Wohngebäudeversicherungen werden deutlich teurer. Vor allem die Inflation mit steigenden Handwerks-, Material- und Baukosten treibt die Preise für diese Versicherung in die Höhe. Hintergrund ist, dass eine Wohngebäudeversicherung in der Regel eine gleitende Neuwertversicherung ist. Heißt, bei einem Schaden werden die anfallenden Kosten für Reparaturen oder Wiederherstellung zu aktuellen Preisen ersetzt, auch wenn sie höher liegen als die ursprünglichen Baukosten für das Gebäude. Der gleitende Neuwert sorgt dafür, dass das beschädigte Haus auch bei steigenden Preisen wie vereinbart wieder hergestellt wird.
Vermieter müssen sich an Klimaabgabe beteiligen
Vermieter müssen sich ab Januar in vielen Fällen an der Klimaabgabe ihrer Mieter fürs Heizen beteiligen. Der sogenannte CO2-Preis wird nach einem Stufenmodell zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt. Je klima-unfreundlicher das Haus ist, desto mehr muss der Vermieter übernehmen. Bislang mussten nur die Mieter die Abgabe zahlen.
Steuerliche Förderung von klimagerechtem Wohnungsbau
Zum 1. Januar 2023 wurde der jährliche lineare AfA-Satz (AfA steht für Absetzung für Abnutzung) für die Abschreibung von Wohngebäuden von zwei auf drei Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angehoben.
Durch die Neuauflage einer befristeten Sonder-AfA können innerhalb von vier Jahren fünf Prozent der Herstellungskosten für neu geschaffene Mietwohnungen steuerlich abgesetzt werden. Zukünftig kann die Eigenheimrenten-Förderung („Wohn-Riester“) auch für Aufwendungen für energetische Maßnahmen genutzt werden. Dies gilt beispielsweise für Wärmedämmungen oder die Erneuerung von Fenstern oder Heizungsanlagen.
Steuerliche Förderung von Photovoltaikanlagen für die Energiewende
Rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 wird für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 Kilowatt eine Ertragssteuerbefreiung eingeführt. Damit sind in den Einkommensteuererklärungen keine Angaben mehr erforderlich. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Auch Photovoltaikanlagen auf Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Gebäuden mit einer Gesamtleistung von bis zu 15 kW pro Wohn- und Gewerbeeinheit sind begünstigt. Beim Betrieb mehrerer Anlagen wird eine Gesamtleistung von maximal 100 kW steuerfrei sein.
Für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern gilt in Zukunft ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz.
Im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen wird die Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen erweitert. Sie dürfen die Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer und Rentner erstellen, wenn diese eine entsprechende Photovoltaikanlage installieren.
Strom- und Gaspreisbremse kommt
Ab März 2023 sollen die geplanten Preisbremsen starten. Gasverbraucher sollen für 80 Prozent ihres Vorjahresverbrauchs einen Bruttopreis von 12 Cent pro Kilowattstunde garantiert bekommen, für Fernwärme 9,5 Cent. Analog sind beim Strom 40 Cent je Kilowattstunde vorgesehen. Die Vergünstigungen werden nach dem Start rückwirkend auch für Januar und Februar greifen.
Immobilien zu erben ist jetzt teurer
Wer eine Immobilie erbt, zahlt ab 2023 mehr an den Fiskus. Grundlage ist das Jahressteuergesetz der Bundesregierung mit einer „Anpassung der Vorschriften der Grundbesitzbewertung“. Seit 1. Januar werden Eigentumswohnungen und Häuser im Erb- oder Schenkungsfall steuerlich höher bewertet als bisher. Auch Gewerbeimmobilien und vermietete Häuser sind von der höheren Bewertung betroffen. Der Eigentümerverband Haus & Grund schätzt, dass sich die Erbschafts- und Schenkungssteuer durch das neue Gesetz um 20 bis 30 Prozent erhöhen könnte. Andere Experten gehen In Einzelfällen, je nach Objekt und Lage, davon aus, dass es auch 50 Prozent und mehr sein können.
Außerdem wünschen wir allen Leserinnen und Lesern ein wunderbares, glückliches, gesundes und erlebnisreiches Jahr 2023.
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