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  • Ungeordnete Papierdokumente liegen auf einem Haufen

    Tipps für Aufbewahrungsfristen privater Dokumente

Dresden, 26.02.2019 | (ks)
 
Aufräumen und Ausmisten liegt momentan im Trend. Eine Japanerin rollt T-Shirts platzsparend im Schrank und empfiehlt alles wegzuwerfen, was keine Liebe bringt. Minimalisten erklären uns, wenig zu brauchen, macht glücklich. Jetzt, nach dem Wintermuff, haben wir sowieso Lust auf Neues, Buntes, auf Sonne und wir müssen mal so rundum Ballast abwerfen. Schön, wenn man bei der Gelegenheit auch gleich ein paar angestaubte Aktenordner entsorgen kann. Bei Schriftstücken und Dokumenten sind jedoch Aufbewahrungsfristen zu beachten.
 
Infografik: Die Deutschen sind Fans vom Ausmisten | Statista Infografik: Statista
 
Vorsicht bei der radikalen Entsorgung persönlicher Unterlagen! Für Privatpersonen sind Aufbewahrungsfristen zwar weniger zwingend, aber empfehlenswert und sinnvoll. Eine vorzeitiges Wegwerfen wichtiger Unterlagen kann unter Umständen zu unnötigen Schwierigkeiten und erheblichem Arbeitsaufwand führen.
 

Hier eine Orientierung, welche Unterlagen wie lange aufbewahrt werden sollten:

 
Ein Leben lang aufheben:
 
  • Standesamtliche Urkunden z. B. Geburts-/Tauf-Heiratsurkunden, Familienstammbuch, Sterbeurkunden von Angehörigen, Ahnenurkunden
  • Scheidungsurteile, Prozessakten
  • Schul- und Hochschulzeugnisse, Berufsabschlüsse,
  • Ärztliche Gutachten
  • Belege über vorhandenes Wohneigentum
Mindestens bis zur Rente:
 
    • Unterlagen, die den beruflichen Werdegang dokumentieren (z. B. Arbeitsverträge, Kündigungen, Gehaltsabrechnungen, Sozialversicherungsnachweise, Soldbücher, Studienunterlagen, Belege Auslandsarbeit)
    Für die gesamte Laufzeit:
     
          •  Versicherungsunterlagen für jegliche Policen
          • Unterlagen zu Finanz- und Vorsorgeprodukten (z. B. Tagesgeld, Lebensversicherung oder Sparplan)
          • Kreditunterlagen
      Für die gesamte Gebrauchsdauer:
       
      30 Jahre:
       
                    • Gerichtsurteile, Mahnbescheide
                    • Info: Auch für getilgte Darlehen wird eine Aufbewahrung der Unterlagen von 30 Jahren empfohlen. Letztendlich liegt das aber im Ermessen jedes Einzelnen.
        Etwa 10 Jahre:
         
                          • Steuerbescheide und eingereichte Steuerunterlagen
                            Info: 10 Jahre sind eine Empfehlung. Steuerunterlagen sollte man mindestens 4 Jahre lang aufheben, bei sehr hohen Einkommen als Angestellter (mehr als 500.000 Euro im Jahr) schreibt der Gesetzgeber 6 Jahre vor.
                          • Röntgenbilder
                            Info: Wer nach einem Unfall z. B. eine Rente erhält, sollte die Röntgenbilder als Nachweis behalten.
                          • Laborberichte
                            Info: Um eine Krankheit gegenüber einer Versicherung zu dokumentieren – Berichte aufheben!
                          • Krankenakten
                            Info: Frist gilt für Ärzte. Patienten sollten sich die Akte geben lassen z. B. wenn der Arzt in Rente geht.
                          • Rentenbescheide Info: Wer eine Minderungsrente erhält, sollten den Bescheid aufheben bis er Altersrente beantragt.
                          • Reha-Gutachten
                            Info: Wer durch einen Unfall bleibende Schäden erlitten hat, sollte Reha-Unterlagen länger aufheben.
           5 Jahre:
           
                                • Handwerkerrechnungen bei baulichen Veränderungen an Gebäuden ggf. zur Abwehr etwaiger Gewährleistungsansprüche oder bis zum Verkauf der Immobilie
                                • Info: Das ist eine gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist laut § 14b Abs. 1 UStG (Umsatzsteuergesetz).
                                  Sie dient zum Nachweis, dass ein legitimer Handwerksbetrieb beschäftigt wurde und damit zur Bekämpfung von Schwarzarbeit. Der Handwerker vermerkt auf der Rechnung, wie lange die Frist andauert. In der Regel handelt es sich um zwei bis fünf Jahre. Erst nach Ablauf dieser Frist dürfen Sie den Beleg entsorgen. Tipp: Es lohnt sich, die Rechnung über diesen Zeitraum hinaus aufzubewahren. Sollten Sie später noch Arbeitsmängel feststellen, können Sie gegebenenfalls einen Anspruch auf Gewährleistung stellen.
            3 Jahre:
             
                                      • Mietverträge
                                        Info: Gilt nur, wenn der Mieter ausgezogen ist. Wohnt er noch, darf der Vertrag nicht vernichten werden. Ansprüche aus dem Mietverhältnis, zum Beispiel auf Mietzahlungen oder Betriebskostennachzahlungen, verjähren nach drei Jahren
                                      • Verbrauchsabrechnungen Gas, Wasser, Strom
                                      • Kontoauszüge
                                        Info: Die Aufbewahrungspflicht von 6 Jahren bei Steuerunterlagen für Angestellte mit einem Einkommen von über 500.000 Euro p. a. gilt auch für Kontoauszüge.
              2 Jahre:
               
                                            • Kaufverträge, Kassenbelege, Rechnungen
                                              Info: Für die Dauer der gesetzlichen Gewährleistungs- und Garantiepflicht als Nachweis. Auf einige Geräte gibt es fünf Jahre Garantie auf Bauteile (z. B. Brüheinheit Kaffeemaschine).

              Spezielle Aufbewahrungsfristen für Romantiker und Analoge

              eine rote Rose liegt vor einem Stapel alter Briefe
              Emotionale Erinnerungen haben kein Verfallsdatum
              Die Aufbewahrungsfrist für besondere Erinnerungsstücke ist eindeutig lebenslang. Handgeschriebene Liebesbriefe zum Beispiel sind schließlich Raritäten. Oder haben Sie schon einmal eine Whats App-Nachricht geküsst? Wenn man solche Dinge in der Hand hält, werden Erinnerungen ganz plastisch. Für die hübsche Pappschachtel mit dem emotionalen Krimskrams ist Platz und Liebe in der kleinsten Hütte!

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