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  • Junge Familie mit zwei Kindern und Hund auf einer Wiese im Park

    Aufsichtspflicht und Haftungsfragen bei minderjährigen Kindern

Dresden, 10.06.2021 | (ks)
 
Die Kleinsten der Gesellschaft brauchen Schutz, denn sie sind am verletzlichsten. Darauf macht auch der jährlich am 10. Juni stattfindende Kindersicherheitstag aufmerksam. Eltern tun alles für das Wohl ihrer Kinder und der Gesetzgeber gibt ihnen hierzu das Recht, aber auch die Pflicht. Denn Kinder können mögliche Gefahren noch nicht erkennen oder unterschätzen sie. Die elterliche Aufsichtspflicht soll deshalb sicherstellen, dass minderjährige Kinder weder sich selbst noch anderen einen Schaden zufügen können.

Die elterliche Aufsichtspflicht - ein weites Feld

Was versteht man unter elterlicher Aufsichtspflicht?

Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (§ 163 BGB) stehen Eltern in der Pflicht, ihre Kinder zu pflegen, zu erziehen und zu beaufsichtigen. Sie tragen die Sorge für ihre Kinder und für deren Vermögen, bis diese mit 18 Jahren volljährig sind.
 
Eine Aufsichtspflicht kann nicht nur für Minderjährige gelten, sondern auch für geistig oder körperlich eingeschränkte volljährige Personen bestehen, die der Aufsicht bedürfen. Aufsichtspflichtig sind in erster Linie Eltern oder ein gesetzlicher Vormund. Diese können die Aufsichtspflicht auch zeitweise übertragen, etwa auf Großeltern, Erzieher, Lehrer oder Ausbilder.
 

Wozu dient die Aufsichtspflicht?

  • Schutz von Minderjährigen vor Schäden aller Art, die sie sich selbst zufügen können oder die ihnen von Dritten zugefügt werden können.
  • Schutz von Dritten vor Schäden, die von Kindern verursacht werden können.
 

Wie ist die Aufsichtspflicht gestaltet?

Wie eine ordnungsgemäße Aufsichtspflichterfüllung auszusehen hat, ist gesetzlich nicht konkret geregelt. Sie ist situationsbedingt auszuführen und die Intensität der Aufsicht ist von verschiedenen Faktoren abhängig:
 
  • Alter des Kindes
  • Reifezustand des Kindes
  • Eigenart und Charakter des Kindes
  • Erfahrungsstand des Kindes
 
Hinzu kommen äußere Umstände wie etwa die Gefährlichkeit der Umgebung und die Gefährlichkeit der verrichteten Tätigkeiten. Beispielsweise bedürfen spielende Kinder auf einem städtischen Spielplatz aufgrund der Umgebungs-Gefahren (Straßenverkehr) einer intensiveren Beaufsichtigung als spielende Kinder in ländlicher Gegend. Oder das Klettern auf dem Klettergerüst ist gefährlicher einzustufen als das Buddeln im Sandkasten.
 
Die Aufsichtsperson ist zu verschiedenen Regeln verpflichtet. In Bezug auf die elterliche Aufsichtspflicht (nicht die berufliche) hört sich das etwas sperrig an, findet in der Eltern-Kind-Beziehung aber quasi täglich statt.
Die Informationspflicht
  • Zum einen müssen Eltern sich über die Fähigkeiten ihres Kindes im Klaren sein, örtliche Gegebenheiten und Schutzbestimmungen beachten. Zum anderen müssen sie ihre Kinder über konkrete Gefahren informieren, Verhaltensregen/Ge- und Verbote aufstellen und mitteilen und den richtigen Umgang mit Gegenständen/Materialien, zum Beispiel Sport- und Spielgeräte, erklären.
Die konkrete Führung der Aufsicht
  • Eltern müssen sich vergewissern, dass Vorgaben und Regeln verstanden und befolgt werden. Sie müssen anwesend sein, Hilfestellung geben können und schädigende Handlungen gegebenenfalls unmöglich machen.
Die Eingriffspflicht
  • Eltern müssen eingreifen, wenn ihre Regeln und Anweisungen missachtet werden.
Aufsichtspflicht bedeutet nicht unbedingt, dass ein Überwachen des Kindes durch ständige Kontrolle erforderlich ist. Ab einem bestimmten Alter (ca. ab vier Jahren) kann auch gelegentliches oder stichprobenartiges Kontrollieren ausreichen. Kinder brauchen zudem Selbstermächtigung und haben das Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Das steht naturgemäß im Spannungsverhältnis zu ständiger Kontrolle und Behütung.
 

Wie sehen Gerichte die Aufsichtspflicht?

In der Lebenswirklichkeit führt das immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, weil die Aufsichtspflicht – wie eingangs beschrieben – nicht konkret beschrieben und kindes- und situationsabhängig ist. In einem Urteil des Amtsgerichtes Ansbach beispielsweise aus dem Jahre 1993 wird von 10 bis 15-minütigen Überwachungsintervallen bei einem vierjährigen Kind ausgegangen, das auf einem nicht eingefriedeten Grundstück spielt. Für sechsjährige Kinder betrachtete das Gericht Überwachungsintervalle mit Augenkontakt von 30 Minuten und mehr als ausreichend. Ihnen sei infolge ihres Alters und ihres Reifegrades ein entsprechender Freiraum für die Entwicklung zur Selbständigkeit zuzubilligen. Diese Aussagen gelten nicht automatisch für alle Kinder gleichen Alters.
 

Wann ist die Aufsichtspflicht verletzt?

Nach ständiger Rechtsprechung ist entscheidend, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um Schaden abzuwenden und was den Eltern in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann.
 
Eine Verletzung der Aufsichtspflicht liegt demnach vor, wenn Eltern ihren Aufsichtspflichten nachweislich nicht nachgekommen sind. Wenn sie beispielsweise damit rechnen konnten oder sogar wussten, dass das Kind einen Schaden verursacht und es zugelassen haben. Der Nachweis ist in der Praxis schwierig.

Haften Eltern für ihre Kinder?

Zusammengefasst lautet die Antwort: Nein – Eltern haften nicht für ihre Kinder. Eltern können nur bei eigenem Fehlverhalten, also einer Verletzung der Aufsichtspflicht, auf Schadenersatz haftbar gemacht werden. Kinder haften selbst für Schäden, die sie Dritten zufügen. Aber erst dann, wenn sie alt genug (deliktfähig) sind.
 
Wie sieht das im Detail aus und welche Versicherung zahlt?
 

Haftung der Eltern

§ 832 BGB: "Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde." Dabei wird in der Regel nicht der Verstoß gegen die Aufsichtspflicht an sich geahndet, sondern es geht um Schadenersatzansprüche.
 

Haftung der Kinder nach Alter

Kinder ab dem zehnten Lebensjahr sind voll haftungspflichtig, sofern sie die notwendige Einsichtsfähigkeit und Reife besitzen. Dies kann in einer Einzelfallprüfung festgestellt werden.
 
Ist das Kind zwischen sieben und zehn Jahre alt, gilt es als eingeschränkt schuldfähig: Im motorisierten Straßenverkehr kann es immer noch nicht haftbar gemacht werden, vorausgesetzt, es hat nicht vorsätzlich gehandelt. Im ruhenden Verkehr (Schäden an parkenden Autos) ist das Kind jedoch bereits haftbar.
Versicherung:
Haben Eltern eine private Familien-Haftpflichtversicherung abgeschlossen, sind sie selbst und ihre Kinder gegen Schadenersatzansprüche versichert.
Bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres haften Kinder (§ 828 BGB) grundsätzlich nicht. Sie sind deliktunfähig.
Versicherung:
Bei Schäden durch deliktunfähige Kinder gehen Geschädigte leer aus. Eltern können innerhalb ihrer Familien-Haftpflichtversicherung deliktunfähige Kinder als Zusatzbaustein mitversichern.

Sonderfall Vorsatz bei Kindern

Wenn Kinder wussten, dass sie etwas Falsches tun, handelt es sich um Vorsatz. Die Haftpflichtversicherung der Eltern übernimmt bei "Vorsatz" nicht. Der Geschädigte muss aber bis zur Volljährigkeit des Kindes warten, bis er seine Schäden geltend machen kann.
 
Dazu ein Beispiel:
 
2018 zerkratzt ein Neunjähriger in Oberhausen 50 Autos. Schaden: 50.000 Euro. Der Schaden entsteht im ruhenden Verkehr. Also ist das Kind haftbar zu machen. Es besteht ein zivilrechtlicher Anspruch gegen den Neunjährigen. Denn Kinder über sieben Jahren sollten in solch einem Fall wissen, dass sie etwas Falsches tun. Es liegt also ein Vorsatz vor. Gegen die Eltern besteht in diesem Fall kein Anspruch, weil sie ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben. Bei einem Neunjährigen wird davon ausgegangen, dass er den Schulweg unbeaufsichtigt – ohne Schäden zu hinterlassen – schafft.
 
Nicht umsonst sagt ein afrikanisches Sprichwort: "Um ein Kind zu erziehen, braucht es ein ganzes Dorf." Eltern können jede Hilfe gut gebrauchen, auch, in der Aufsicht mal entlastet zu werden. Für den Part Absicherung und finanzielle Zukunftsplanung stehen übrigens wir an Ihrer Seite. 

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