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    Bergunfall: Wer trägt die Kosten bei Rettung und Bergung?

Dresden, 05.02.2019 | (ks)
 
Ob im Skiurlaub oder beim Wandern in den Bergen - die Gefahr eines Bergunfalls ist immer präsent. Kann ein Unfallopfer nicht auf dem Landweg geborgen und transportiert werden, fordern die Rettungskräfte einen Hubschrauber an. Diese Entscheidung hängt unter anderem vom Zustand des Verletzten, von der Beschaffenheit des Geländes oder von logistischen Gründen ab.
 

Bei der Kostenübernahme macht Rettung oder Bergung einen Unterschied

Hier lauern Kostenfallen für die Betroffenen. Denn gesetzliche und private Krankenkassen unterscheiden bei der Kostenübernahme zwischen Rettung und Bergung. Hinzu kommt: Die Beurteilung im Einzelfall, ob es sich um Rettung oder Bergung handelt, ist mit Unsicherheiten behaftet. Auch der Unfallort - Inland oder Ausland - spielt bei der Kostenerstattung eine Rolle.
 

Was sind Rettungseinsätze

Um eine Rettung handelt es sich, wenn die verunfallte Person so schwer verletzt ist, dass ein Transport auf dem Landweg mit dem Rettungswagen zur Verschlechterung des Zustands führen könnte. Eine Rettung liegt auch vor, wenn der Transport im Krankenwagen zu lange dauern würde. Das gilt gleichermaßen für Verletzungen wie für Erkrankungen. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) definiert für die Kostenübernahme einen „krankenbehandlungsbedürftigen Hintergrund". Hierbei wird nicht unterschieden, ob eine Behandlung später im Krankenhaus oder in einer Arztpraxis durchgeführt wird. Rettungseinsätze werden in Deutschland in der Regel von den Kassen übernommen.
 

Achtung Ausland

Zwar haben GKV-Versicherte in allen EU-Ländern und der Schweiz Anspruch auf eine medizinische Versorgung und Sachleistungen. Der Umfang richtet sich allerdings nach ausländischem Recht und den landeseigenen Erstattungssätzen der Krankenkassen. Gerade in den benachbarten Alpenländern ist der Leistungsumfang nicht so umfangreich wie hierzulande.
 
In Österreich werden die Rettungskosten z. B. bei Ski- und Wanderunfällen meist überhaupt nicht bezahlt. Nur bei lebensbedrohlichen Verletzungen beteiligt sich die österreichische Krankenversicherung. Das jedoch nur mit einer geringen Pauschale.
 
Im Schweizer Gesundheitssystem zahlt zwar bei medizinischen Rettungseinsätzen die Krankenkasse. Allerdings nur bis zum Höchstsatz von 5.000 Schweizer Franken. „Gerade bei Helikopterrettungen kann die gedeckte Summe rasch überstiegen werden und die versicherte Person muss die Lücke selber bezahlen“, erklären die Schweizer Krankenversicherer.
 

Teure Bergungs- und Sucheinsätze

Selbst wenn eine Verletzung nicht lebensgefährlich ist, kann beispielsweise bei schlechtem Wetter ein Heli-Einsatz erforderlich werden, um die Risiken eines langen Rückweges den Berg hinunter zu minimieren. Oder der Hubschraubereinsatz ist nur deshalb erforderlich, weil ein Krankenwagen das Gelände nicht befahren kann. Dann handelt es sich um eine Bergung. Die Kosten müssen Betroffene immer selbst tragen. Selbst private Kassen zahlen das meist gar nicht oder nur anteilig. So kann schon ein vergleichsweise harmloser Armbruch immens teuer werden. Einen Sondereinsatz Berg veranschlagt zum Beispiel die Bergwacht Bayern mit 980 Euro. Viel Geld kosten auch Suchaktionen nach vermissten Personen oder im Wintersport ein Lawineneinsatz.
 

Diese Versicherungen schützen vor hohen Kosten

Such-, Rettungs- und Bergungskosten übernimmt eine private Unfallversicherung. In welcher Höhe solche Ausgaben übernommen werden, hängt vom gewählten Tarif und der Vertragsgestaltung ab. Hier sollte man sich ausführlich beraten lassen, um ausreichend abgesichert zu sein.
 
Eine Auslandskrankenversicherung zahlt ebenfalls für Such-, Rettungs- und Bergungskosten. Die entsprechenden Erstattungssummen sind jedoch in den meisten Verträgen gedeckelt und nicht ausreichend. Die Police kommt jedoch darüber hinaus für Behandlungskosten im Ausland auf, ob unfall- oder krankheitsbedingt. Sie zahlt alles das, was deutsche Kassen nicht übernehmen. Und außerdem noch den medizinisch notwendigen Rücktransport nach Hause.

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