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Zahlt die Berufsunfähigkeitsversicherung auch bei Long COVID?
Dresden, 28. Juli 2022 | (ks)
Wer sich mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert, kann vorübergehend – gegebenenfalls schwer – erkranken. Die Infektion kann aber auch langfristige gesundheitliche Auswirkungen haben, bekannt als Long COVID. Einige Betroffene sind dadurch über Monate gesundheitlich stark beeinträchtigt und arbeitsunfähig. Nicht alle Langzeitfolgen führen gleich in eine Berufsunfähigkeit. Die Pandemie zeigt aber eindringlich, wie wichtig es ist, seine Arbeitskraft zu versichern.
Viele wissen, wie wichtig eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist. Sie ist ein unverzichtbarer Versicherungsschutz. Vielleicht sind aber auch Sie durch die Pandemie verunsichert. Zahlt meine Berufsunfähigkeitsversicherung auch, wenn ich an Spätfolgen der Infektion erkranke? Oder kann ich nach einer überstandenen Corona-Infektion überhaupt noch eine Police abschließen? Deshalb ein Blick darauf, was unter Langzeitfolgen zu verstehen ist und wie Corona in der Berufsunfähigkeitsversicherung behandelt wird.
Langzeitfolgen einer COVID-19-Erkrankung
Long und Post COVID
Als "Long COVID" bezeichneten zuerst Personen in den Sozialen Medien ihre gesundheitlichen Beschwerden, die noch Monate nach einer akuten SARS-CoV-2-Infektion auftraten. Mittlerweile werden die Begriffe Long COVID und Post COVID auch im medizinischen Fachjargon verwendet. Dies ist ein neuartiges Krankheitsbild, zu dem es noch wenig gesichertes Wissen gibt. Auch lässt es sich bisher nicht als einheitliches Krankheitsbild beschreiben. Vielmehr handelt es sich um ein ganzes Bündel an Symptomen und Einschränkungen, die individuell ganz verschieden sein können.
Der Begriff Long COVID umfasst körperliche oder psychische Symptome, die mehr als vier Wochen nach Ansteckung mit dem Coronavirus fortbestehen, sich verschlechtern oder neu auftreten. Als Post-COVID-Syndrom werden Beschwerden bezeichnet, die noch nach drei Monaten bestehen und mindestens zwei Monate lang anhalten. Oder wenn neue Symptome und Gesundheitsschäden auftreten, die anderweitig nicht erklärt werden können.
Beschwerden, die bei Long COVID auftreten können:
Abb. Quelle: www.infektionsschutz.de/Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Weiterführende Informationen
Umfassende Informationen rund um die Langzeitfolgen einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 hat die BZgA in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) auf dem neuen Informationsportal www.longcovid-info.de zusammengestellt. Dort finden Betroffene und Angehörige, Arbeitnehmende und Arbeitgebende sowie alle Interessierten verlässliche Informationen zu Long COVID. Außerdem wird auf wichtige Anlaufstellen verwiesen, zum Beispiel auf Hilfs- und Beratungsangebote.
Wie häufig ist Long COVID?
Laut Robert Koch Institut (RKI) kann die Häufigkeit von Long COVID noch nicht verlässlich geschätzt werden. Unterschiedliche Studien kommen zu sehr unterschiedlichen Fallzahlen. Das RKI gibt mit Stand 11.07.2022 an: "In einem Umbrella-Review von 23 Übersichts- und 102 Originalarbeiten variierte der Anteil von Long COVID in Studien mit Erwachsenen ohne Hospitalisierung zwischen 7,5 und 41 Prozent. Bei Erwachsenen, die wegen einer COVID-19-Erkrankung im Krankenhaus behandelt werden mussten, wurden bei 37,6 Prozent gesundheitliche Langzeitfolgen berichtet. Darüber hinaus gibt es erste Hinweise darauf, dass sich die Häufigkeit von gesundheitlichen Langzeitfolgen je nach Virusvariante unterscheiden könnte."
Spätfolgen können nach einer schweren Erkrankung, aber auch nach einem leichten Krankheitsverlauf auftreten sowie nach einer asymptomatischen Infektion. Bisher wurden zwar Risikofaktoren identifiziert, die Langzeitfolgen wahrscheinlicher machen. Wie bereits erwähnt, gibt es aber noch keine allumfassenden gesicherten Erkenntnisse, weder über die Ursachen noch über das Long-COVID-Krankheitsbild.
COVID-19 und Berufsunfähigkeit
Mit Langzeitfolgen einer COVID-19-Erkrankung wären Sie zunächst erst mal arbeitsunfähig. Angestellte Arbeitnehmer:innen bekommen dann sechs Wochen Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber und 72 Wochen Krankengeld von der Krankenkasse. Je besser die Erkenntnisse und Erfahrungen von Medizinern zu COVID-19 im Laufe der Pandemie werden, umso wahrscheinlicher kann auch Langzeitkranken die Gesundheit zurückgegeben werden. Grundsätzlich können Sie wegen einer Covid-Erkrankung aber auch berufsunfähig werden.
Der Leistungsfall
Die Berufsunfähigkeitsversicherung, kurz BU, versichert das Risiko, dass man aus gesundheitlichen Gründen seinen Beruf zu mindestens 50 Prozent langfristig (mindestens sechs Monate) nicht mehr ausüben kann. Dieser Befund muss ärztlich bestätigt sein. Die Ursache für den Eintritt des Leistungsfalles spielt keine Rolle. Das kann ein Unfall, eine Krankheit oder eine schleichende Leistungsminderung sein. Die BU zahlt die vereinbarte Rente also auch, wenn man durch Corona-Spätfolgen berufsunfähig wird.
Bei jedem Leistungsantrag eines Versicherten gibt es eine Leistungsprüfung. Diese ist Standard, unabhängig von der Ursache. Hier wird unter anderem auch die voraussichtliche Dauerhaftigkeit geprüft beziehungsweise ob sich zum Beispiel durch Reha-Maßnahmen der Gesundheitszustand verbessern lässt. Zu COVID-19 gibt es hier allerdings noch keine ausreichenden Erfahrungswerte. Ausnahmen können sich ergeben, wenn im Versicherungsvertrag bestimmte Erkrankungen ausgeschlossen sind. Denkbar sind hier zum Beispiel Lungenerkrankungen aber auch psychische Erkrankungen.
Der Antrag auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung
Bei der Länge der Pandemie und bei den hohen Infektionsraten gibt es demnächst ohnehin kaum noch jemanden, der nicht wenigstens einmal infiziert war. Eine SARS-CoV-2-Infektion beziehungsweise eine COVID-19-Erkrankung ist kein Hinderungsgrund, eine BU-Versicherung zu beantragen. Vorausgesetzt, Sie sind vollständig genesen. Die Versicherer sehen in der Regel hier Karenz-Zeiten vor.
Auch mit anderen akuten Erkrankungen bekommen Sie nicht sofort Versicherungsschutz. Entweder wird der Antrag für eine gewisse Zeit zurückgestellt oder bestimmte Risiken werden ausgeschlossen.
Gesundheitsprüfung
Vor dem Abschluss einer BU erfolgt stets eine Gesundheitsprüfung. Dabei wird der aktuelle Gesundheitszustand bewertet und die daraus folgenden Risiken. Sie müssen Angaben machen zu Erkrankungen in der jüngeren Vergangenheit, ärztlichen Behandlungen, Therapien, Beschwerden etc. Auch wenn es keine Frage nach einer Corona-Infektion gibt. sind aufgetretene Folgeerkrankungen im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfragen zu beantworten. Wenn Sie beispielsweise eine COVID-19-Erkrankung mit schwerem Verlauf hatten, kann es sein, dass Sie für ihren BU-Versicherungsschutz einen Risikoaufschlag zahlen müssen.
Die Gesundheitsfragen sind generell vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Dazu können Sie sich auch Auskünfte/Unterlagen bei ihren behandelnden Ärzten, ihrer Krankenkasse oder der Kassenärztlichen Vereinigung besorgen. Verletzen Sie hier die sogenannte vorvertragliche Anzeigepflicht, kann Ihnen der Versicherer die Leistung verweigern, wenn Sie berufsunfähig werden. Kein Versicherer kann einschätzen, wo Sie etwas unbedarft vergessen oder willentlich verschwiegen haben.
Gesundheitsprüfung mindert das Risiko für das gesamte Versichertenkollektiv
Mit den Informationen zum Gesundheitszustand und dem Wissen über mögliche Vorerkrankungen nehmen die Versicherer eine Risikoeinschätzung vor. Sie berechnen so genau wie möglich, wie wahrscheinlich es ist, dass der Kunde oder die Kundin später die vereinbarten Leistungen erhält. Unkalkulierbare Risiken dürfen sie im Interesse aller Versicherten nicht übernehmen, da diese als sogenanntes Versichertenkollektiv mit ihren Beiträgen die Leistungen bezahlen. So funktioniert im privaten Versicherungssystem die Prämienberechnung.
Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung gehört in die Hände von Fachexperten
Falls Sie erwägen, Ihre Arbeitskraft zu versichern, lassen Sie sich von Versicherungsexperten beraten. Diese Police ist absolut beratungsintensiv, denn Sie sichert für die meisten im gesundheitlichen Ernstfall den Lebensunterhalt ab. Eines sollten Sie auf keinen Fall machen – noch warten. Generell gilt für die BU die Devise: Je früher, desto besser. Je früher, desto preiswerter. Schon Schüler sind ab dem zehnten Lebensjahr versicherbar und profitieren dann bis zum Renteneintritt von günstigen Prämien. Betreuer in Ihrer Nähe finden Sie hier.
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