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  • Winziges, einsames Eiland im Meer. Ein coronafreier Urlaubsort, auf den ein Boot zu steuert.

    Corona-Risikogebiet? Erst Urlaub, dann Quarantäne?

Dresden, 08.10.2020; aktualisiert: 4. Juli 2023 | (ks)
 
Inmitten der Corona-Pandemie mit vielen Zahlen und deren Interpretationen, Verordnungen, Gesetzen und Appellen an die Eigenverantwortung des Einzelnen fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Was darf man und was nicht? Wo gilt was und wie lange? Wann muss ich etwas tun, melden oder unterlassen? Angesichts steigender Infektionszahlen – auch in Sachsen – und angesichts der bevorstehenden Herbstferien rücken insbesondere die Themen Reise und Quarantäne wieder in den Vordergrund.
 
Aufgrund des in der Intensität unterschiedlichen Pandemiegeschehens in den einzelnen Bundesländern macht es einerseits Sinn, regional spezifische Vorschriften und Maßnahmen zu beschließen. Andererseits muss man sich permanent mit den Entwicklungen des eigenen Wohnortes und gegebenenfalls eines potentiellen Reisezieles in Deutschland beschäftigen, bei Auslandsreisen mit der Lage vor Ort. Und die Lage ändert sich ständig.
 
Anfang Oktober wurden bundesweite Regelungen angepasst, zum Beispiel die sogenannte Hotspotstrategie, die einen bundesweiten Lockdown ersetzen soll. Auch aktualisierte Corona -Verordnungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt traten in Kraft.

Sächsische Vorschriften und Empfehlungen zur Pandemie 

Die Regelungen/Empfehlungen zum Umgang mit der Pandemie sind im Detail länderspezifisch geregelt. In Sachsen gelten folgende Verordnungen:
Sächsische Corona-Schutz-Verordnung
  • Die "Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 – kurz – die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO). Die neueste Fassung gilt vom 1. Oktober bis 2. November 2020.
     
    • Die Verordnung regelt insbesondere Kontaktbeschränkungen, Abstandsregeln, das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes und die Höhe von Bußgeldern bei Zuwiderhandlungen.
Allgemeinverfügung Hygieneauflagen zum Vollzug des Infektionsschutzgesetztes
  • In der Bekanntmachung (Fassung vom 29. September 2020) des Staatsministeriums für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt werden Maßnahmen beschrieben, um die Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern.
     
    • Insbesondere handelt es sich um allgemeine Hygieneregeln für alle und spezielle Hygieneauflagen für unterschiedliche Einrichtungen wie beispielsweise Handel, Gastronomie, Dienstleistungsbetriebe, Gesundheitswesen und Betreuungseinrichtungen sowie Veranstaltungen.
Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung
  • Die aktuelle Fassung der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung (SächsCoronaQuarVO), ist seit 1. Oktober gültig. Herausgeber ist ebenfalls das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.
     
    • Die Verordnung regelt Quarantänemaßnahmen und Meldepflichten nach Reisen und bei Kontakt mit infizierten Personen.

Quarantäneregeln Sachsen 

Zum Thema Quarantäne herrscht große Unsicherheit, nicht nur nach Reisen ins Ausland. Denn momentan existieren keine bundesweit einheitlichen Quarantäne-Regeln für Reisende aus innerdeutschen Corona Hotspots. Manche Bundesländer verhängen Einreiseverbote, Pflicht-Quarantäne, andere – und das sind die meisten, auch Sachsen – Beherbergungsverbote.
 
Darüber hinaus gibt es für bestimmte Gruppen unterschiedliche Quarantäne-Regeln. Auch in Sachsen gilt…
 

für Reiserückkehrer aus Risikogebieten:

Für Reisende aus Risikogebieten gilt die Pflicht zum Test auf SARS-CoV-2 und zur Datenangabe. Solange kein negatives Testergebnis vorliegt, müssen sich Einreisende sofort und auf direktem Weg in eine 14-tägige Quarantäne begeben und das an Ihrem Wohnsitz (oder Ihrem Aufenthaltsort) zuständige Gesundheitsamt auf Ihre Einreise hinweisen.
 

Für einen Test gibt es drei Möglichkeiten:

  1.     Testung vor der Einreise nach Deutschland (Test darf nicht älter als 48 Stunden sein)
  2.     Testung in Testcentern (Die Testcenter an den Flughäfen Dresden und Leipzig/Halle bleiben bis 31. Oktober 2020 geöffnet.) 
  3.     Testung beim Hausarzt
 

für Reiserückkehrer aus Nicht-Risikogebieten:

Für Rückkehrer aus Ländern, die nicht als Risikogebiet eingestuft sind, gibt es keine Verpflichtung zur Quarantäne oder auf einen Corona-Test. Grundsätzlich besteht aber die Möglichkeit, sich freiwillig in den Testcentern an den Flughäfen Leipzig/Halle und Dresden (bis 31. Oktober möglich) oder beim Hausarzt testen zu lassen. Die Kosten für diese Tests müssen selbst getragen werden.
 

für bestimmte Personengruppen:

Für bestimmte Personengruppen wie beispielsweise Grenzpendler aus Risikogebieten gibt es Sonderregelungen. Laut sächsischem Gesundheitsministerium müssen sich diese Gruppen nicht in Quarantäne begeben, testen lassen oder beim Gesundheitsamt melden.
 
Das gilt unter anderem für…
  • Grenzpendler, die regelmäßig die Grenze zwischen Wohnort und Arbeitsstätte überqueren
  • für Personen. die für einen begrenzten Zeitraum zwingend notwendig und unaufschiebbar, beruflich oder medizinisch veranlasst oder aus sozialen Gründen einreisen
  • Personen im diplomatischen Dienst
  • Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in den Freistaat Sachsen einreisen; diese haben das Gebiet des Freistaates Sachsen auf direktem Weg zu verlassen.
 

für Quarantäne Kontaktpersonen von positiv Getesteten:

Bestand ein direkter Kontakt zu einer positiv getesteten Person, muss die/der Betroffene 14 Tage in Quarantäne. Diese Frist gilt rückwirkend ab dem letzten Kontakt zur infizierten Person. Auch ein negativer Corona-Test verkürzt die Quarantäne nicht. Mit dieser Maßnahme soll vermieden werden, dass die Personen innerhalb einer möglichen Inkubationszeit weitere Menschen anstecken. Für Einzelfälle legt das zuständige Gesundheitsamt das Vorgehen fest.
 

für Arbeitsquarantäne:

Wird vom Gesundheitsamt eine Arbeitsquarantäne verhängt bedeutet das, dass die betroffenen Beschäftigten nur vom Wohnort zum Arbeitsplatz und wieder zurückfahren dürfen. Der Aufenthalt an anderen Orten ist nicht erlaubt. Diese Maßnahme wird beispielsweise bei Pflegekräften angewandt, um die Betreuung in Pflegeheimen sicherzustellen.
 
Detaillierte Informationen für Einreisende nach Sachsen finden Sie auf der Seite der Sächsischen Staatsregierung - Coronavirus in Sachsen.

Verreisen im In- und Ausland mit der Pandemie 

Globale Reisewarnungen abgeschafft

Im März hatte das Auswärtige Amt – ein Novum – eine Reisewarnung praktisch für den gesamten Globus ausgesprochen. Zuletzt galt sie noch für 160 Länder. Mittels der Reisewarnung sollte zum einen verhindert werden, dass wieder Bundesbürger wegen Einreisebeschränkungen und Lockdowns im Ausland stranden. Zum anderen sollte die Ausbreitung des Virus mittels Reisen eingedämmt werden. Seit 1. Oktober ist diese pauschale Warnung aufgehoben. Anstelle der pauschalen Reisewarnung treten differenzierte Reisehinweise, die sich an den Risikogebieten orientieren.
 

Risikogebiet ist…

ein Territorium, wenn dort ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Liste der Risikogebiete wächst stetig und betrifft entweder ganze Länder wie Spanien, bestimmte Gebiete wie Tirol in Österreich oder Städte wie Wien. Mittlerweile gibt es auch innerhalb Deutschlands Risikogebiete, sogenannte Hotspots mit einem höheren Infektionsaufkommen.
 
Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht. Grundlage sind drei Bewertungsstufen in einer Art Ampelsystem. Maßgeblich ist der Schwellenwert von mehr als 50 Infektionen pro 100000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen.
 
Aber auch Länder mit niedrigeren Infektionszahlen können zum Risikogebiet erklärt werden, wenn Experten dort eine erhöhte Ansteckungsgefahr sehen. Das könnte der Fall sein, wenn das Gesundheitssystem als unzureichend eingestuft wird oder keine verlässlichen Daten über das Infektionsgeschehen vorliegen.

Informationen finden

Mit dem unberechenbaren Virus ändert sich die Lage fast täglich. Die Liste der Risikogebiete wird vom Robert- Koch-Institut veröffentlicht.
 
Bei innerdeutschen Reisen kann man sich über die Lage vor Ort und die Regelungen in den einzelnen Bundesländern auch beim Kompetenzzentrum Tourismus des Bundes online informieren.

Was bedeutet das für Reisen?

  • Für Risikogebiete wird eine Reisewarnung für nicht notwendige touristische Reisen ausgesprochen. Pauschaltouristen können kostenlos stornieren, wenn ihr gebuchtes Ziel mit einer Reisewarnung belegt wird. Individual-Reisende müssen eventuell mit Stornokosten rechnen.
  • Abgeraten wird von Reisen in Länder, die zwar selbst kein Risikogebiet sind, aber Einreisebeschränkungen oder Quarantänevorgaben für Einreisende aus Deutschland verhängt haben.
  • Bei Ländern mit niedrigen Infektionszahlen und uneingeschränkten Reisemöglichkeiten rät das Auswärtige Amt nur zu besonderer Vorsicht.
 
Eine Reisewarnung ist übrigens kein Reiseverbot. Wer in das gewünschte Land hineingelassen wird, könnte praktisch dorthin reisen. Das Auswärtige Amt versteht unter einer Reisewarnung deshalb einen "dringenden Appell", Reisen in diese Gebiete zu unterlassen. Denn aufgrund massiver Einschränkungen in den betroffenen Gebieten könnte auch eine gegebenenfalls notwendige, adäquate medizinische Behandlung nicht garantiert werden. Und gestrandete Urlauber können jetzt nicht mehr wie im März darauf hoffen, mit staatlicher Hilfe heimgeholt zu werden.
 

Arbeitsrechtliche Konsequenzen für Rückkehrer aus Risikogebieten

Urlaubsreisen sind Privatsache. Wer bewusst in ein Risiko­gebiet reist, trägt jedoch das volle Risiko. Arbeitgeber können Urlaubs­reisen in Risiko­gebiete nicht verbieten. Aber mittlerweile gilt, dass sie innerhalb ihrer Fürsorge- und Schutz­pflichten gegenüber anderen Arbeit­nehmern ihre Beschäftigten danach fragen dürfen, ob sie in einem Risiko­gebiet Urlaub gemacht haben. Diese Frage muss dann vom Arbeit­nehmer wahrheits­gemäß beantwortet werden. Bedingt die Urlaubsreise eine Quarantäne, muss der Arbeitnehmer seine geschuldete Arbeitsleistung trotzdem erbringen. Ist das, zum Beispiel im Home-Office, nicht möglich, kann das Einbußen bei Lohn/Gehalt nach sich ziehen.
 

Versicherungsschutz mit Auslandsreise-Krankenversicherung

Informationen zum Versicherungsschutz mit der Reiserücktrittskosten-Versicherung und Auslandsreise-Krankenversicherung finden Sie auf unserer Übersichtsseite Reiseversicherungen.

Gut zu wissen

Der Kooperationspartner der Sparkassen-Versicherung Sachsen, die Union Krankenversicherung (UKV), gehört zu den Versicherern, die im Ausland die Behandlungskosten bedingungsgemäß erstatten, wenn man an Covid-19 erkrankt. Bei anderen Anbietern sollte man vor einer Auslandsreise nochmal die Bedingungen seiner privaten Auslandreisekrankenversicherung überprüfen.
Für alle, die die Herbstferien nicht Zuhause verbringen möchten, wird das Reisen schwieriger und die Risiken steigen. Es sei denn, man findet eine einsame Insel…

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