Die gesetzliche Grundlage
Für wen gilt das Ehegattennotvertretungsrecht?
Es gilt für verheiratete Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften in häuslicher Gemeinschaft. Für geschiedene Ehepaare, einen unverheirateten Partner, Verlobte, Kinder, Eltern oder enge Freunde gilt es nicht.
Wann wird das Notvertretungsgesetz nicht angewendet?
- Die Ehegatten leben nachweislich getrennt.
- Dem behandelnden Arzt ist bekannt, dass der erkrankte Ehegatte eine Betreuung durch den Ehepartner ablehnt.
- Es liegt bereits eine Vorsorgevollmacht vor, in der für die Gesundheitsvorsorge eine andere Person als der Ehepartner/Ehepartnerin bestimmt wurde. Beispielsweise kann das der Sohn oder die Tochter sein.
- Das Betreuungsgericht hat bereits eine rechtliche Betreuungsperson bestellt, zu deren Aufgabenkreis auch Gesundheitsangelegenheiten gehören.
Das Notvertretungsrecht kann zudem ins Leere laufen, wenn der andere Ehegatte nicht willens oder nicht in der Lage ist, das Recht auch auszuüben. Sei es wegen eines gleichzeitigen Unfalls oder einer eigenen Erkrankung.
Ist der Vertretungszeitraum begrenzt?
Ja. Die Notvertretung gilt für maximal sechs Monate.
Wie funktioniert das Recht?
Das automatische Notvertretungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn der betroffene Ehegatte plötzlich und unerwartet durch Krankheit oder Unfall handlungs- und entscheidungsunfähig wird. Es betrifft also medizinische Akutsituationen. Die Ausübung des Notvertretungsrechts geht einer Betreuung im Rahmen der zulässigen Aufgabenkreise vor. Es setzt voraus, dass keine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung vorliegt.
Das Notvertretungsrecht tritt erst dann in Kraft, wenn ein Arzt formell bescheinigt, dass der Zustand des betroffenen Ehepartners eine Vertretung notwendig macht und ab wann dies der Fall war. Der Arzt ist verpflichtet, diese Bescheinigung auszustellen, damit der Ehepartner jederzeit von seinem Recht Gebrauch machen kann. Das heißt, ohne die Bescheinigung kann der Ehepartner/die Ehepartnerin die Vertretung nicht wahrnehmen.
Der vertretende Ehegatte ist ebenfalls verpflichtet, schriftlich (auf demselben Vordruck wie das ärztliche Attest) zu versichern, dass das Vertretungsrecht ausgeübt werden darf.
Das Notvertretungsrecht ist auf gesundheitliche Angelegenheiten beschränkt. Wenn ein Ehepartner aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit sich nicht mehr selbst kümmern kann, darf der vertretende Ehepartner damit: