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    Nachbarschaftshilfe - Wer haftet bei Schäden?

Dresden, 30.08.2018 | (ks)
 
Kleine Gefälligkeiten unter Nachbarn sind für viele selbstverständlich. Laut einer Umfrage * des Meinungsforschungsinstituts YouGov im Auftrag der Öffentlichen Versicherer in Deutschland, haben 62Prozent aller Befragten in den letzten zwölf Monaten ihren Nachbarn geholfen. 41 Prozent gossen die Blumen. Aber auch bei Hilfe im Garten (31%), beim Einkaufen (29%), am Computer (23%) oder bei Handwerksarbeiten (21%) greifen sich Nachbarn immer wieder gern unter die Arme.
 
Hilfsbereite Menschen machen sich dabei meist weniger Gedanken um Haftungsfragen. Nur 24 Prozent aller Befragten besprachen im Vorfeld, wer für die Kosten aufkommt, wenn aus gut gemeinter Hilfe ein Schaden entsteht. Beispielsweise, wenn bei Renovierungsarbeiten der neue Schrank oder beim Bäume fällen das Auto beschädigt wird. Bleibt die Haftungsfrage im Vorfeld der Hilfe ungeklärt, ist ein teurer Schaden für den Nachbarn ärgerlich und für den netten Helfer sehr unangenehm. Kann man sich dann nicht privat einigen, wird das gute Verhältnis zueinander stark belastet und ggf. landen beide Parteien vor Gericht.

Wer haftet bei Schäden durch gefällige Hilfe?

Grundsätzlich unterliegt jedermann der sogenannten Verschuldenshaftung. Diese ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Wer einem Dritten vorsätzlich oder fahrlässig Schaden zufügt, ist demnach zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet.
Im Falle von Nachbarschaftshilfe oder Freundschaftsleistungen gilt: Wer unentgeltlich eine Nachbarschaftshilfe leistet, kann bei einem Sach- oder Personenschaden nur im Falle der groben Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftbar gemacht werden. Grobe Fahrlässigkeit bedeutet, dass man unentschuldbare Pflichtverletzungen über das gewöhnliche Maß hinaus begeht. Unter Vorsatz versteht man, dass man etwas extra beschädigt oder Dinge unterlässt, die offensichtlich sind.
 
Gerichte gehen in der Regel bei Hilfsleistungen zwischen Nachbarn, Freunden und Bekannten – auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zwischen Hilfenehmer und Hilfegeber – von einem stillschweigenden Haftungsausschluss aus. Das bedeutet, dass der Hilfenehmer auf Schadenersatz verzichten muss.
 
Über die Beurteilung der Haftungsfrage in gravierenden Schadensfällen durch gefällige Leistungen sind sich die Gerichte keineswegs immer einig. Hierzu gibt es unterschiedliche Urteile von Gerichten zu einzelnen Fällen.
Kein Haftungsanspruch bei leichter Fahrlässigkeit bedeutet auch, kein Versicherungsanspruch. Das heißt, die private Haftpflichtversicherung des Helfenden (sofern er eine besitzt) würde diesen Schaden im Allgemeinen nicht übernehmen.

Grob fahrlässig kann teuer werden

Wer jedoch grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt, macht sich auch bei Nachbarschaftshilfe im juristischen Sinne finanziell haftbar. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn man bei einem Umzug einen schweren Fernseher allein die Treppe hochträgt, der einem dann aus der Hand rutscht und kaputt geht.
 
Hat man für solche Fälle keine passende private Haftpflichtversicherung, kann das schnell teuer werden. Die YouGov-Umfrage zeigte jedoch, dass 62 Prozent der Befragten noch nicht einmal wissen, ob ihre Haftpflichtversicherung Gefälligkeitsschäden absichert. Hier kann ein gelegentlicher Blick in die Versicherungsbedingungen nicht schaden bzw. ein kurzer Anruf bei seinem Versicherungsbetreuer. In guten Top-Tarifen sind Gefälligkeitsschäden bis zu einer festgelegten Schadenhöhe nämlich mit versichert.
 
Die juristische Betrachtung als Nachbarschaftshilfe oder Gefälligkeitshandlung kann auch enden, man nicht nur gelegentlich sondern dauerhaft aushilft z. B. beim Baby- oder Haussitting. Das gilt auch, wenn man dafür kein Geld bekommt. In solchen Fällen geht man auf Nummer sicher, wenn man mit seinem Haftpflichtversicherer spricht, um die eigene Absicherung zu prüfen bzw. um die passende Absicherungsmöglichkeit zu finden.
Tipp: Nachbarschafts- und Freundeshilfe beruht meist auf Gegenseitigkeit, so dass beide Seiten davon profitieren. Wer Ärger, Stress und juristische Auseinandersetzungen vermeiden will, sollte im Vorfeld Haftung und Schadenersatz miteinander besprechen und am besten schriftlich fixieren.
* Die Befragung
Die Umfrage-Daten wurden von der YouGov Deutschland GmbH im Auftrag der öffentlichen Versicherer bereitgestellt. An der Befragung zwischen dem 04.06. und dem 06.06.2018 nahmen 2055 Personen teil. Die Ergebnisse wurden gewichtet und sind repräsentativ für die deutsche Bevölkerung ab einem Alter von 18 Jahren.

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