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  • Wohnzimmer skandinavisches Design mit Ofen

    Kaminofen-Frist endet am 31.12.2024

Dresden, 14. November 2024 | (ks)
 
in Socken und mit Buch vor flackernden Kaminfeuer
Was gibt es Gemütlicheres als die wohlige Wärme eines Kaminofens, flackerndes Feuer und das Knistern und Knacken von brennendem Holz? Nichts, denn diesen besonderen Wohlfühlfaktor kann auch die beste Heizung nicht bieten. Besitzer älterer Öfen müssen mit Auslaufen der Kaminofen-Frist bis Ende 2024 prüfen lassen, ob ihre Feuerstätten die neuen Emissions-Grenzwerte der Kaminofenverordnung einhalten. Sind diese Umweltsünder, müssen sie nachgerüstet werden. Im schlimmsten Fall ist dann der Ofen aus. Deshalb hier die wichtigsten Fakten auf einen Blick. Für Details und fachkundige Beratung wenden Sie sich bitte an Ihren Schornsteinfeger oder an Fachbetriebe.
 

Hintergrund zur Kaminofenverordnung

Heizen soll umweltfreundlicher werden und Feinstaub nicht die Lungen schädigen. Deshalb gibt es in Deutschland feste Regeln für Emissionen (Bundes-Immissionsschutzgesetz; 1. BImSchV) für Kaminöfen und ähnliche Feuerungsanlagen. Diese sind in der sogenannten Kaminofenverordnung festgelegt, die seit dem 22. März 2010 gilt. Seitdem dürfen neue Kaminöfen nur verkauft werden, wenn sie bestimmte Grenzwerte für Schadstoffe einhalten.
 
Für ältere Kaminöfen gab es Übergangsfristen. Die letzte Frist endet am 31. Dezember 2024. Ab dann müssen alle Geräte strengere Grenzwerte erfüllen: maximal 0,15 Gramm Feinstaub und maximal 4 Gramm Kohlenmonoxid pro Kubikmeter Abgas.
 
Zusätzlich zu den deutschen Regeln gibt es auch EU-Vorgaben. Seit 2022 müssen alle (Kamin)öfen, die in der EU verkauft werden, die sogenannte Ökodesign-Richtlinie erfüllen. Diese Richtlinie legt nicht nur Grenzwerte für Feinstaub fest, sondern verlangt auch, dass die Geräte energieeffizient sind und nur wenig Kohlenmonoxid ausstoßen.
 

Diese Öfen sind von der Verordnung betroffen

Öfen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 in Betrieb genommen wurden, könnten die Grenzwerte überschreiten. Dazu gehören:
 
  • Brennstoffkessel
  • Hackschnitzelofen
  • Heizkessel
  • Kaminöfen
  • Kachelöfen
  • Pelletöfen
  • Scheitholzofen
Laut Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks betrifft das in Sachsen rund 65.000 Anlagen. Bundesweit geht der Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik von rund vier Millionen Anlagen aus. (Quelle: Wirtschaft in Sachsen)
Wenn der vor 2010 gebaute Ofen die Grenzwerte einhalten kann, darf er uneingeschränkt betrieben werden. Dazu benötigen Sie
 
  • die Herstellerbescheinigung, die angibt, dass das Gerät die Grenzwerte nach 1. BImSchV nicht überschreitet,
  • den Nachweis über die Schadstoffausstoßmessung vor Ort oder
  • den Nachweis über den Einbau eines entsprechenden Staubabscheiders/Filters.
 
Quelle: co2online
Alle Feuerstätten, die seit April 2010 in Verkehr gebracht wurden, können uneingeschränkt weiter betrieben werden. Sie halten in der Regel die Grenzwerte ein.

Drei Handlungsmöglichkeiten bei Überschreitung der Schadstoff-Grenzwerte

Werden die gültigen Schadstoff-Grenzwerte überschritten, müssen die Feuerstätten
 
  • außer Betrieb genommen oder
  • nachgerüstet werden oder
  • durch Anlagen ersetzt werden, die den neuen Anforderungen entsprechen.
 

Achtung Bußgeld

Betreiben Sie ab dem 1. Januar 2025 einen Ofen, der nicht den neuen Anforderungen entspricht, müssen Sie mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro rechnen.
Diese Anlagen sind von der Kaminofenverordnung ausgenommen:
    • Einzelraumfeuerungsanlagen mit Baujahr vor 1950, die nur der Wärmeversorgung dienen
    • Einzelraumfeuerungsanlagen bei denen die Wohneinheit nur über diesen Ofen oder Kamin beheizt wird (nach Antrag)
    • Herde und Backöfen mit einer Wärmeleistung von maximal 15 kW, die nicht gewerblich genutzt werden
    • historische Kamine oder Öfen, die vor 01.01.1950 errichtet und noch immer am selben Ort stehen
    • Kachelöfen wie Wärmespeicheröfen mit Kacheln oder Grundöfen, die von einem Experten nachweislich gebaut worden sind
    • offene Kamine, die nur selten verwendet werden
    • Geräte unter den Bestandsschutz sind nicht betroffen, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen

Wie lassen sich die Werte für den Ofen ermitteln

Wer einen Ofen in seinem Haus oder seiner Wohnung übernommen hat, weiß vielleicht nicht, wie alt er ist. Ob die eigene Feuerstätte die Grenzwerte einhält oder überschreitet, misst zum einen der Schornsteinfeger im Rahmen der regelmäßigen Feuerstättenschau.
 
Sie können aber auch im Datenblatt oder auf dem Typenschild des Gerätes nachsehen. Mit diesen Angaben können Sie in der Online-Datenbank des HKI - Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e. V. Abgaswerte, Geräteeigenschaften und Emissionsdaten ermitteln.
 

Stilllegen, nachrüsten oder neu kaufen?

Wenn sich der Ofen als Umweltsünder entpuppt, stellt sich die Frage, was zu tun ist. Auch hier berät der Schornsteinfeger, ob und welche Nachrüstung sinnvoll ist oder ob ein neuer Ofen besser wäre. Kaum jemand möchte auf seinen muckeligen Ofen verzichten. Doch jede Entscheidung hat ihren Preis.
 

  • Stilllegung des Ofens:

Wohnzimmer mit dekoriertem stillgelegten Kamin
Unter Stilllegung einer Feuerstätte versteht man die Demontage eines Heizkamins, Kaminofens oder Kachelofens. Dabei wird zum einen der Anschluss des Ofens an den Schornstein (das Rauchrohr) verschlossen. Zum anderen wird aus Witterungsgründen der Schornstein stillgelegt, sofern er nicht von anderen Öfen genutzt wird. Die Stilllegung ist fachgerecht durchzuführen. Die Seite CO2online gibt die Kosten mit ca. 200 Euro an. Die Außerbetriebnahme des Ofens kann sinnvoll sein, wenn der Ofen nicht mehr genutzt werden soll. Oder wenn eine technische Nachrüstung oder ein neuer Ofen zu teuer oder zu aufwändig sind.

Eine Kaminumrandung kann dann immer noch eine hübsche Dekoration sein. Inspirationen dazu finden Sie im folgenden Artikel: Tipps und Tricks, wie Sie den stillgelegten Kamin dekorieren.
 

  • Den Ofen nachrüsten:

Die Feuerstätte wird mit technischen Filtersystemen nachgerüstet. Zur Einhaltung der Abgasgrenzwerte stehen heute verschiedene aktive und passive Filtersysteme zur Verfügung. Sie werden nachträglich in den Schornstein oder das Rauchrohr eingebaut. Hier sollte man sich von Fachleuten beraten lassen, was zur eigenen Feuerstätte passt. Umrüsten ist normalerweise billiger als neu kaufen, muss es aber nicht unbedingt sein. Aktive Filter sind mit circa 1.000 Euro kostenintensiv. Für passive Filter müssen Sie um die 300 Euro einkalkulieren.
 

  • Neuen Ofen kaufen:

Schornsteinfeger vor einem brennenden Kaminofen
Moderne Öfen halten nicht nur die Abgas-Grenzwerte ein. Sie arbeiten auch deutlich effizienter. Der Verbrauch an Brennstoff reduziert sich bei gleicher Heizleistung. Das schont das Haushaltsbudget und die Umwelt. Ein Neukauf ist eine Option für alle, die ihren Ofen viel nutzen und mit ihm gezielt Wohnräume heizen. Je nach Bauart, Ausstattung und Leistung gibt es Modelle einfacher Bauart für unter 1000 Euro. In der Regel muss man für höherwertige Öfen mindestens 1000 Euro und mehr auf den Tisch legen. Gegebenenfalls kommen noch Kosten für den Einbau und Anschluss dazu. So kann es notwendig werden, den Schornstein an den neuen Ofen anpassen zu lassen. Bevor Sie den Ofen in Betrieb nehmen, muss der Schornsteinfeger sein Ok geben.
 

Feuerstätten und die Versicherung

Von ordnungsgemäß betriebenen Feuerstätten geht keine erhöhte Gefahr aus, sofern alle Brandschutzvorschriften eingehalten werden. Damit die Freude an Feuer und Flamme ungetrübt bleibt und der volle Versicherungsschutz gewährleistet ist, muss jeder Ofen im Rahmen der Feuerstättenschau vom Schornsteinfeger abgenommen werden. Er ist der Fachmann für die Betriebs- und Brandsicherheit von der Ofentür bis zum Schornstein. Daher erkennt er sofort, wo der (Ofen)Frosch die Locken hat. Gegenüber dem Schornsteinfeger besteht übrigens eine Meldepflicht.
 
Bei der Gebäudeversicherung müssen Sie einen Ofen nicht melden. Wenn Sie sich jedoch ein besonders hochwertiges Exemplar in die gute Stube stellen, ist es ratsam, dies zu tun.
 
Sollte es dennoch zu einem Brand kommen, sind Schäden am Wohngebäude über die  Wohngebäudeversicherung  voll versichert, sofern der Kaminbesitzer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Grobe Fahrlässigkeit kann zum Beispiel dann vorliegen, wenn der Kaminofen selbst aufgestellt und nicht vom Schornsteinfeger abgenommen wurde. Für Brandschäden an Einrichtungsgegenständen kommt die  Hausratversicherung auf.
Für ausführliche Informationen rund um das Thema „Kaminöfen & Co.“ empfehlen wir Ihnen das Portal co2online, Klimaschutz der wirkt.

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