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  • Reife Kastanien hängen, aus ihrer Schale platzend,  am Baum.

    Haftungsfrage bei Autoschäden durch Kastanie und Konsorten

Dresden, 11.10.2018 | (ks)
 
Der eine oder andere Kfz-Besitzer mag den Herbst verfluchen. Zieht ihm doch ein leiser Schmerz durch sein Autofahrergemüt, wenn es auf dem Autodach mal wieder heftig knallt. Übeltäter sind Nussfrüchte, die wie Wurfgeschosse – besonders bei Wind – von den Bäumen fallen. Meist handelt es sich um Eicheln, Kastanien und Walnüsse und Konsorten. Vom Spätsommer an bis Ende Oktober fügen sie unseren geliebten Blechkameraden Dellen zu, wenn sie aus großer Höhe treffsicher auf rollende oder parkende Autos fallen. Wie sieht dann eigentlich die Haftungsfrage aus?
 

Solche Schäden gehören zum allgemeinen Lebensrisiko

Ob jemand für die entstandenen Schäden aufkommen muss, ist eine spannende Frage. Dazu gibt es mehrere Gerichtsurteile. Um die Antwort vorweg zu nehmen: Die Grundstückseigentümer und somit Besitzer der Bäume in aller Regel nicht. Denn ein Fruchtfall wie ihn Kastanie und Co. verursachen, ist ein natürliches Ereignis und gehört damit zum allgemeinen Lebensrisiko. Ein erlittener Schaden ist einfach persönliches Pech.

Zwar haben Eigentümer (kommunale und private) generell eine Verkehrssicherungspflicht und  müssen  entsprechende Vorkehrungen treffen, dass niemand durch ihr Eigentum geschädigt wird. Die Anforderungen an diese Verpflichtung dürfen jedoch nicht zu hoch sein. Auch das Aufstellen von Warnhinweisen sei nicht zumutbar. Von Autofahrern wird erwartet, dass sie Baumarten wie Kastanie oder Walnuss erkennen und vorsichtshalber im Herbst genügend Sicherheitsabstand halten.

Gerichtsurteil zu Walnüssen in Nachbars Garten

Deutlich wird das zum Beispiel durch ein Urteil des Amtsgerichtes Frankfurt am Main. Im zugrunde liegenden Streitfall ging es um die Frage, ob ein Grundstückseigentümer für Schäden an einem Fahrzeug haftet, welche durch herabfallende Walnüsse verursacht wurden. Im konkreten Fall ragten die Äste eines Walnussbaumes 1,5 m auf ein Nachbargrundstück, auf dem der Kläger seinen Pkw abgestellt hatte. Herabfallende Nüsse hätten dabei mehrere Dellen am Gehäuse, der Motorhaube und dem Dach verursacht. Insgesamt sei ein Sachschaden von ca. 3.000 Euro entstanden.

Das Amtsgericht entschied, dass der Kläger im Herbst bei einem Walnussbaum mit dem Herabfallen von Nüssen rechnen musste, denn ein solche ist eine natürliche Gegebenheit. Anhaltspunkte dafür, dass der Baum krank gewesen sei, habe es nicht gegeben. Auch habe der Besitzer den Baum regelmäßig zurückgeschnitten. (Az.: 32 C 365/17 (72)

Diese Feststellung ist für eine Haftungsfrage rund um Bäume und Co. wichtig. Wenn ein kranker Baum nicht beschnitten wurde und deshalb herabfallende Äste ein Auto beschädigen, kann der Baumbesitzer sehr wohl in die Haftung genommen werden. Er ist zur regelmäßigen Prüfung und Pflege der Bäume verpflichtet.

Zahlt die Kfz-Versicherung die Reparaturkosten?

Auch die Kfz-Versicherung entschädigt in der Regel keine Schäden durch Kastanien und Konsorten. Die Vollkasko-Versicherung leistet nur, wenn es sich um ein unvorhergesehenes und plötzliches Ereignis, also einen Unfall handelt.

Auf die Teilkasko-Versicherung können sich Versicherte nur dann verlassen, wenn in Folge eines Sturmes ein regelrechter Kastanienregen auf das Auto niedergegangen ist. Dabei muss mindestens Windstärke 8 vorherrschen, damit die Versicherung einspringt.

Fazit:

Für Schäden, die Früchte aller Art verursachen, muss man also meistens selbst aufkommen. Da hilft nur ein aufmerksamer Blick unter welcher Art Baum man gerade parken will. 

Zum Trost bei Autodellen hilft vielleicht der Gedanke, dass Bäume allgemein Klima und Lebensqualität verbessern und gerade die ausladenden Blätterkronen von Kastanie, Walnuss und Co. wunderbare Schattenspender sind.

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