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  • Trauernde Witwe betrachtet Jugendbild ihres Mannes

    Was Sie über das Sterbevierteljahr wissen sollten

Dresden, 02. Oktober 2024 | (ks)
 
Der Tod eines nahestehenden Menschen ist oft ein emotionaler und finanzieller Schock. Neben der Trauerbewältigung stehen die Hinterbliebenen vor organisatorischen und finanziellen Herausforderungen. Gerade in solchen Momenten kann das so genannte „Sterbevierteljahr“ finanzielle Entlastung bringen. Doch was sich dahinter verbirgt, ist vielen Menschen nicht bekannt.
 

Begriffserklärung Sterbevierteljahr

Holzherz lehnt als Zeichen liebevoller Trauer an Bestattungsbaum
Das Sterbevierteljahr (auch Sterbequartal oder Sterbeüberbrückungszeit) ist ein Begriff der gesetzlichen Rentenversicherung. Es bezeichnet einen Zeitraum von drei Monaten, in dem die Witwen-/Witwerrente in voller Höhe (nur) an den überlebenden Partner gezahlt wird. Für diese drei Monate wird das Einkommen des hinterbliebenen Partners nicht angerechnet. Das bedeutet, auch sehr gut situierte Witwen oder Witwer erhalten die volle Rente. Ab dem vierten Kalendermonat wird die anteilige große oder kleine Witwenrente gezahlt. Das Einkommen des verwitweten Partners wird dann bei der Berechnung berücksichtigt. Das Sterbevierteljahr gilt nur für gesetzlich Rentenversicherte und ist Bestandteil der Hinterbliebenenversorgung.
 
Plötzliche finanzielle Engpässe und Belastungen, die durch den Tod eines Ehepartners entstehen, werden mit dieser Renten-Zahlung zumindest etwas abgefedert. Insbesondere wenn der Verstorbene das höhere Einkommen zur Haushaltskasse beisteuerte, können die Folgen dramatisch sein. Viele Kosten wie Miete, Strom oder Kreditraten laufen weiter, während sich die Einkommenssituation schlagartig ändert.
 

Voraussetzungen für die Auszahlung

Um die Hinterbliebenenrente für das Sterbevierteljahr in Anspruch nehmen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
 
  1. Das Sterbevierteljahr gilt nur für Hinterbliebene, die mit dem Verstorbenen in einer gesetzlich anerkannten Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben. Unverheiratete Paare haben keinen Anspruch.
  2. Die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft mindestens ein Jahr bestanden hat.
  3. Der oder die Verstorbene gesetzlich rentenversichert war.
  4. Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner muss seinen Wohnsitz in Deutschland haben.
  5. Der Antrag auf Vorschuss muss innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod des Ehegatten gestellt werden.
  6. Die Vorschusszahlung muss mindestens 50 Euro betragen.
  7. Die Rente des Verstorbenen wurde nicht an einen Träger der Sozialhilfe oder eine ähnliche Einrichtung gezahlt.*
* Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Sozialhilfeträger Heimkosten ergänzend übernommen hatte. Hier werden Rentenansprüche für das Sterbevierteljahr im Rahmen eines Antrags auf Hinterbliebenenrente durch den hinterbliebenen Ehegatten gesondert geprüft. Da solche Fälle komplizierter sind, empfiehlt die Deutsche Rentenversicherung ein persönliches Beratungsgespräch.
 

Beantragung des Sterbequartals

Bestattungsunternehmen beraten und unterstützen Angehörige nicht nur in Fragen der Bestattung selbst, sondern auch bei rentenrechtlichen Anträgen wie dem Sterbevierteljahr.

Für einen allgemeinen Überblick sind einige Punkte zu beachten:
 
  • Der Rentenvorschuss für das Sterbevierteljahr wird nur auf Antrag gezahlt.
  • Der Antrag muss von der Witwe/dem Witwer oder einer bevollmächtigten Person gestellt werden. Dies kann zum Beispiel nicht durch ein Pflegeheim erfolgen, wenn ein Seniorenpaar gemeinsam in der Einrichtung lebt.
Welcher Antrag wo zu stellen ist, hängt vom Einzelfall ab:
 

Fall 1: Die verstorbene Person hat bereits eine Rente bezogen

Dies ist der häufigste Fall. Hat Ihr Partner oder Ihre Partnerin bereits eine Rente bezogen, zum Beispiel eine Altersrente, können Sie innerhalb eines Monats* nach dem Tod beim Renten Service der Deutschen Post AG eine Vorschusszahlung auf die Witwen-/Witwerrente für das Sterbevierteljahr beantragen.
 
* Sollten Sie diese 30-Tage-Frist für den Antrag auf Vorschusszahlung versäumen, geht Ihnen die volle Rentenzahlung für das Sterbevierteljahr nicht verloren. Dieser Betrag wird dann mit der noch zu berechnenden Hinterbliebenenrente nachgezahlt. Es dauert nur länger.
 
Das entsprechende Formular "Änderungsanzeige und Anträge im Renten Service der Deutschen Post" finden Sie online im Downloadbereich des Rentenservices der Deutschen Post. Dieses müssen Sie
 
  • ausfüllen,
  • ausdrucken und
  • unterschreiben.
  • Dann schicken Sie das Formular mit einem Original der Sterbeurkunde an folgende Adresse:
Deutsche Post AG
Niederlassung Renten Service
13497 Berlin
 
Die Auszahlung erfolgt in einer Summe. Für den Sterbemonat wird übrigens auch noch die volle Rente Ihres verstorbenen Partners gezahlt. Der Grund: Renten werden nachschüssig am Monatsende gezahlt. Der Verstorbene hat also im Sterbemonat Anspruch auf die volle Rente.
Wichtig: Parallel zur beantragten Vorschusszahlung müssen Sie beim Rentenversicherungsträger einen formellen Antrag auf Hinterbliebenenrente  (also Witwen-/oder Witwerrente) stellen. Das ist die Rente, die Sie dauerhaft ab dem 4. Monat nach dem Tod Ihres Partners erhalten und in deren Berechnung Ihr Einkommen mit einfließt.

Fall 2: Die verstorbene Person hat noch keine Rente bezogen

Hat der Verstorbene noch keine Rente bezogen, kann der Renten Service der Deutschen Post AG in diesem Fall keine Sofortauszahlung vornehmen. Der überlebende Partner muss beim Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Hinterbliebenenrente (Witwen-/Witwerrente) stellen. Besteht Anspruch auf Witwen-/Witwerrente, zahlt der Rentenversicherungsträger auch die erhöhte Rente für das Sterbevierteljahr. Grundlage für die Berechnung der Rentenansprüche des überlebenden Partners sind die bis zum Todestag erworbenen Rentenansprüche des Verstorbenen. Die Witwen-/Witwerrente wird in diesem Fall ab dem Todestag berechnet.
Wichtig: Unabhängig davon, in welcher Situation Sie sich befinden: Sie haben zwölf Monate Zeit, um einen Antrag auf Hinterbliebenenrente zu stellen. Ihre Rentenansprüche werden bis zu einem Jahr lang nachgezahlt.

Versicherer und das Sterbevierteljahr: Wie hängen die beiden Themen zusammen?

Aelteres Paar sitzt auf Haengematte und schaut sich laechelnd an
Die gesetzliche Rentenversicherung stellt mit dem Sterbevierteljahr eine überbrückende Grundsicherung zur Verfügung. Nach Ablauf des Sterbevierteljahres wird je nach den individuellen Voraussetzungen eine Witwen- oder Witwerrente gezahlt. Was aber, wenn diese Leistungen nicht ausreichen oder Sie gar keinen Anspruch darauf haben? Gerade wenn der Lebensstandard auf zwei Einkommen beruhte oder hohe finanzielle Verpflichtungen bestehen, kann es schnell eng werden. Hier kommen private Versicherungen ins Spiel. Es gibt eine Reihe von Produkten, die speziell auf die Absicherung im Todesfall und die Unterstützung von Hinterbliebenen ausgerichtet sind:
 
 
  • Risikolebensversicherung: Diese Versicherung bietet im Todesfall eine festgelegte Versicherungssumme, die an die Hinterbliebenen (Bezugsberechtigten) ausgezahlt wird. Sie ist besonders wichtig, wenn die gesetzliche Hinterbliebenenrente nicht ausreicht, um die laufenden Kosten zu decken. Beispielsweise, um Hypotheken abzuzahlen oder die Ausbildung der Kinder zu sichern.
  • Sterbegeldversicherung: Beerdigungen und die damit verbundenen Kosten sind oft höher als erwartet. Eine Sterbegeldversicherung hilft, diese finanziellen Belastungen abzudecken. Besonders empfehlenswert, wenn wenig Rücklagen vorhanden sind. Zudem wird die Versicherungsleistung rasch an die festgelegte Person ausbezahlt, so dass schnell liquide Mittel für die anfallenden Kosten zur Verfügung stehen.
  • Private Rentenversicherungen und betriebliche Altersvorsorge: Neben der gesetzlichen Rente gibt es private und betriebliche Rentenversicherungen, die oft flexibler und mit individuellen Zusatzleistungen ausgestaltet sind. Diese Verträge können für den Fall des Todes des Versicherten die Zahlung einer Rente oder einer Kapitalabfindung an einen bestimmten Kreis von Hinterbliebenen vorsehen. Sie sind auch eine Option für unverheiratete Paare, die in häuslicher Gemeinschaft leben, da diese keinen Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente haben.
Eine frühzeitige Vorsorgeplanung und der Abschluss der richtigen Versicherungen können in Zeiten von Verlust und Trauer viel bewirken. Sie schützen Ihre Hinterbliebenen vor zusätzlichen Belastungen. Versicherungsexpertinnen und -experten unterstützen Sie dabei gern.

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