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Autokauf - Versichert bei der Probefahrt?
Dresden, 13.08.2019 | (uo)
Der Kauf eines neuen Autos ist in der Regel eine große Investition. Da möchte man auf Nummer sicher gehen und das gute Stück mit einer Probefahrt ausprobieren. Heute erklären wir, wie man bei einer Probefahrt versichert ist und wo Fallstricke lauern.
Kauf im Autohaus
Im Autohaus ist das Fahrzeug bei der Probefahrt meist mit einem roten Kennzeichen versehen. Bei einem Unfall sind dadurch mindestens die Haftpflichtschäden versichert. Das sind die Schäden, die anderen Personen, sogenannten Dritten, zugefügt werden. Ob zusätzlich eine Kaskoversicherung - für Schäden am selbst gefahrenen Auto - besteht und welche Selbstbeteiligung diese hat, sollte der Käufer im Vorfeld der Probefahrt beim Verkäufer erfragen.
Wichtiger Hinweis:
Wer (grob) fahrlässig durch zum Beispiel Alkohol am Steuer oder überhöhter Geschwindigkeit einen Unfall verursacht, kann zwar darauf bauen, dass die Versicherung den Haftpflichtschaden zahlt, hat aber das Problem, dass sie die gezahlte Summe beim Unfallverursacher zurückfordern und zusätzlich die Zahlung für Vollkaskoschäden verweigern kann.
Privatkauf
Hier gilt ebenfalls …"Das Auto muss ein gültiges Kennzeichen haben." So kann sich der Käufer sicher sein, dass mindestens eine Haftpflichtversicherung besteht. Gibt es eine Teil- oder Vollkaskoversicherung, ist das umso besser.
Unabhängig davon, wie das Auto versichert ist, sollten sich Käufer und Verkäufer auf jeden Fall vor Probefahrtantritt einigen, wer im Schadenfall die entstandenen Kosten, u.a. auch für die Hochstufung des Schadenfreiheitsrabattes des Verkäufers, übernimmt.
Unser Tipp:
Nach dem Motto "Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser." ist es generell ratsam, solche getroffenen Vereinbarungen vor der Probefahrt immer schriftlich festzuhalten.
Als Verkäufer immer Führerschein zeigen lassen
Auch wenn man davon ausgehen kann, dass ein Kaufinteressent einen gültigen Führerschein für das entsprechende Fahrzeug hat, ist es ratsam, sich als Verkäufer den Führerschein (und ggf., auch noch den Personalausweis) zeigen zu lassen. Denn wenn der Interessent keinen hat, bleibt der Verkäufer im Schadenfall auf seinen Kosten sitzen.
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