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    Betrunken Auto fahren kann Versicherungsschutz kosten

Dresden, 16.11.2018 | (ks)
 
Am 11. November hat zwar die närrische Jahreszeit, auch Fasching genannt, begonnen. Närrisch heißt aber nicht, dass bis Ende Februar alles erlaubt ist. Jedes Jahr warnt die Polizei besonders in der Faschingszeit davor, dass Autofahrten unter Alkohol und Drogen kein Kavaliersdelikt sind. Dementsprechend führt sie vermehrt Verkehrskontrollen durch.

Denn die Wirkung von Alkohol am Steuer wird oft unterschätzt. Im Grunde wirkt Alkohol als Nervengift, das vor allem die Reaktionsfähigkeit stark herabsetzt und das Bewusstsein verändert. Wird man mit Promille im Blut beim Autofahren erwischt oder passiert gar ein Verkehrsunfall, hat das rechtliche Konsequenzen bis hin zum Versicherungsschutz.

"Wer als Kraftfahrer mit seiner Fahrweise aufgrund alkoholbedingter Ausfallerscheinungen auffällt oder
einen Unfall verursacht, macht sich schon ab 0,3 Promille Blutalkohol-Konzentration strafbar."

Drastische Strafen durch den Gesetzgeber

Das Fahren unter Alkoholeinfluss ist ab einer Konzentration von 0,5 bis 1,09 Promille Alkohol im Blut eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Straßenverkehrsgesetz. Dieser Verstoß wird mit mindestens 500 Euro Bußgeld und einem Monat Fahrverbot geahndet. Hinzu kommen zwei Punkte in der Flensburger Sündenkartei.

Grundsätzlich gilt in Deutschland die Promille-Grenze von 0,5. Alkohol am Steuer ist also in geringem Maß erlaubt, wenn auch nicht ratsam. Doch Vorsicht: Wer als Kraftfahrer mit seiner Fahrweise aufgrund alkoholbedingter Ausfallerscheinungen auffällt oder einen Unfall verursacht, macht sich schon ab 0,3 Promille Blutalkohol-Konzentration strafbar. Denn dann gilt er nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB) als fahruntüchtig.

Auffällige Fahrweisen, die als Ausfallerscheinungen gelten, sind z. B.:

  • Schlängellinien fahren
  • zu schnelles, leichtsinniges Fahren
  • unmotiviertes, ständiges Wechseln der Geschwindigkeit
  • Geradeausfahren in der Kurve
  • Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes

Absolut fahruntüchtig ist eine Straftat

Ab 1,1 Promille gilt ein Kraftfahrer als absolut fahruntüchtig. Es spielt dann keine Rolle, ob er während seiner Fahrt Ausfallerscheinungen zeigt oder nicht. Auch hier greift § 316 StGB wegen Trunkenheit im Verkehr. Den Fahrzeuglenker erwarten, je nach Begleitumständen, eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, ein längeres Fahrverbot und drei Punkte in Flensburg. Ab 1,6 Promille wird neben der Ahndung als Straftat eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) fällig.

Die gleichen Tatbestände gelten auch, wenn ein Auto unter der Wirkung anderer berauschender Mittel (insbesondere illegale Drogen) gefahren wird.

"Die "Trunkenheitsklausel" regelt die Pflicht jedes Fahrers, ein Kraftfahrzeug nur nüchtern zu bewegen.
Wer sich nicht daran hält, verliert im schlimmsten Fall seinen Versicherungsschutz."

Absolutes Alkoholverbot

Jungen Fahrerinnen und Fahrern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder Inhabern einer Fahrerlaubnis auf Probe, die einem generellen Alkoholverbot unterliegen, droht bis zu 0,5 Promille ein Bußgeld in Höhe von 250,00 €. Außerdem wird im Fahreignungsregister ein Punkt eingetragen.

Versicherungsschutz und Trunkenheitsklausel

Kfz-Haftpflichtversicherung
Im Versicherungsvertrag gibt es eine gesetzlich vorgeschriebene Klausel zum Alkoholkonsum, die sogenannte „Trunkenheitsklausel“. Sie regelt die Pflicht jedes Fahrers, ein Kraftfahrzeug nur nüchtern zu bewegen. Wer sich nicht daran hält, verliert im schlimmsten Fall seinen Versicherungsschutz.

Damit steht bei Verkehrsunfällen, bei denen der Alkohol ursächlich war, der Haftpflicht-Versicherer des Unfallverursachers in einer begrenzten Leistungspflicht. Zwar bekommen Geschädigte ihre Schäden ersetzt, aber der Versicherer wird seinen Kunden ggf. in Regress nehmen und sich die Leistungen bis zu einem Betrag von 5000 Euro zurückholen. Dazu gibt es eine Einzelfallprüfung der Umstände insbesondere, ob der Unfall hätte verhindert werden können, wenn der Fahrer nüchtern gewesen wäre.

Kasko-Versicherung
Wer eine Kasko-Versicherung abgeschlossen hat und alkoholisiert unterwegs, kann auch diesen Versicherungsschutz ganz oder zumindest teilweise verlieren. Bei einem Unfall muss der Fahrer die Reparatur des eigenen Fahrzeuges dann aus eigener Tasche zahlen, wenn nachweisbar ist, dass die Unfallursache alkoholbedingt war. Falls sich das in der Praxis nicht zweifelsfrei feststellen lässt, übernimmt die Versicherung ggf. nur einen Teil des Schadens.

Wenn man nüchtern ist, darf man auch kostümiert fahren

Übrigens ist es grundsätzlich gestattet, kostümiert Auto zu fahren. Die Grenzen des Erlaubten liegen dort, wo das Sehen und Hören nicht beeinträchtigt werden. Übergroße Perücken oder Brillen oder die Augenklappe des Piraten müssen vor Fahrtantritt abgelegt werden. Diesen Grundsatz regelt § 23 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

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