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Nach dem Tod des Ex-Partners – So bekommen Sie wieder Ihre volle Rente
Dresden, 06.02.2020 | (hm)
Bei einer Scheidung wird in der Regel nicht nur das Vermögen der Partner geteilt, sondern auch die Rentenanwartschaften, die während der Ehe erworben wurden. Dies geschieht im Zuge des Versorgungsausgleichs. Sollte die Ex-Partnerin oder der Ex-Partner versterben, haben Sie unter bestimmten Bedingungen wieder Anspruch auf Ihre volle Rentenhöhe. Die Rückabwicklung müssen Sie jedoch beantragen.
Kurzer Exkurs zum Versorgungsausgleich
Ehepartner haben oft unterschiedlich hohe Rentenanwartschaften. Einbußen hat zum Beispiel derjenige, der wegen der Kinderbetreuung längere Zeit gar nicht oder verkürzt arbeitet oder die Pflege von Angehörigen übernimmt. Sehr oft trifft das auf die Ehefrauen zu. Aber auch durch eine längere Arbeitslosigkeit oder durch eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst, entstehen unterschiedlich hohe Anwartschaften. Der Versorgungsausgleich soll mögliche Ungerechtigkeiten vermeiden, die sich aus der familiären Aufgabenteilung ergeben.
Durch den Versorgungsausgleich werden die Rentenansprüche jedes einzelnen Ehegatten, die während der Ehe entstanden sind, ermittelt und miteinander verglichen. Derjenige, der mehr Rentenansprüche erworben hat, muss dann einen Teil seiner Ansprüche an den anderen Ehegatten abgeben nach dem Prinzip der Hälfte-Hälfte-Aufteilung. Relevant ist dafür nicht, ob gemeinsame Kinder in der Ehe vorhanden sind oder die Gründe, warum ein Ehegatte nicht voll arbeiten konnte.
Der Versorgungsausgleich besteht übrigens auch dann weiter, wenn einer oder beide Geschiedene später eine Zweitehe mit anderen Partnern eingehen.
Bei einer kurzen Ehedauer von bis zu drei Jahren (inklusive Trennungsjahr) findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn einer der Partner diesen beantragt.
#FrauMachtsSchlauer
In Deutschland haben Frauen im Ruhestand immer noch weitaus weniger eigenes Geld zur Verfügung als Männer. Bis sich dieser sogenannte Gender Pension Gap ausgeglichen hat, dauert es noch. Im Fall einer Scheidung sollten Sie deshalb nie leichtfertig auf den Versorgungsausgleich verzichten – er ist wahrscheinlich ein wichtiger Baustein Ihrer Altersvorsorge. Auch wenn Ihre Ehe keine drei Jahre gehalten hat, lassen Sie dringend prüfen, ob sich für Sie ein Antrag auf Versorgungsausgleich lohnt.
Diese Anwartschaften fallen in den Versorgungsausgleich
Welche Rentenansprüche in die Berechnung einfließen, regelt das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG). Dazu gehören folgende Anwartschaften:
- aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Entgeltpunkte)
- aus berufsständigen Versorgungseinrichtungen ((Ärzte, Anwälte, Architekten, Apotheker)
- aus der Beamtenversorgung
- alle Versicherungsverträge, die die zwingend in eine Rente mündet oder bei der das Rentenwahlrecht bereits unwiderruflich ausgeübt wurde
- aus der Betriebsrente (betriebliche Altersversorgung)
- Zusatzversorgung öffentlicher Dienst (Versorgungspunkte)
- Riester-Rente, Rürup-Rente (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusGlG)
Quelle: Finanztip-Recherche (Stand: Januar 2020)
Rückausgleich – Zurück zur vollen Rente
Sollte der geschiedene Ex-Partner, die sogenannte ausgleichsberechtigte Person, versterben, können Sie einen Versorgungsausgleich ggf. wieder rückgängig machen lassen. Laut Gesetz aber nur dann, wenn Ihr Ex-Partner/in nicht länger als 36 Monate Rente aus den übertragenen Anwartschaften erhalten hat. Das passiert allerdings nicht automatisch, sondern nur auf Antrag. Schreiben Sie Ihrer Rentenversicherung einen Zweizeiler mit Ihrer Versicherungsnummer und der Ihres geschiedenen Partners, damit die Versicherung eine Überprüfung veranlasst.
Ab dem Monat nach der Antragstellung bekommen Sie Ihre Rente dann ungekürzt – eine Rückzahlung gibt es nicht. Wer nicht handelt, verschenkt also Geld.
Bei unklaren Fällen Experten hinzuziehen
Schwieriger wird es, wenn Ihr Antrag abgelehnt wird, weil Ihr Ex-Partner schon zu lange Rente bekommen hat. Aber auch dann gibt es nach einem BGH-Urteil noch Möglichkeiten, den Versorgungsausgleich neu berechnen zu lassen.
Ebenfalls wichtig: Auch Witwen aus zweiter Ehe können eventuell gerichtlich die Aufstockung ihrer Altersbezüge einfordern. Die Witwenrente wird zwar grundsätzlich um den Versorgungsausgleich des verstorbenen Mannes für dessen erste Ehe gekürzt. Das müssen Sie aber nicht in jedem Fall hinnehmen, wenn die erste Ehefrau gar nicht mehr lebt. In diesen Fällen können Sie sich an Experten wie einen Anwalt für Familienrecht oder einen Rentenberater wenden.
Unser Tipp:
Unabhängig davon, ob eine Ehe lebenslang besteht, sollte man in Ehe und Familie die Rententöpfe beider Ehepartner füllen. Falls einer von beiden bedeutend weniger in die gesetzliche Rentenkasse einzahlt, sollte man diese Lücke solidarisch aus dem Familieneinkommen kompensieren. Dafür gibt es zahlreiche Möglichkeiten, unter anderem aus der staatlich geförderten und der betrieblichen Altersvorsorge.
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