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Winterwissen rund um Auto und Verkehr
Dresden, 17. Januar 2019 | (ks)
Haben Sie noch das verkehrstechnische Winterwissen im Kopf? Wenn Frau Holle zur Hochform aufläuft, kann der Flockenwirbel idyllisch sein - nur nicht aus Sicht des Autofahrers. Vereiste Autoscheiben, zugeschneite Verkehrsschilder, glatte Straßen und schlechte Sicht - der Winter hat für Autofahrer wenig Zauberhaftes. Besondere Anforderungen sind zu beachten. Nachfolgend neun Antworten auf Fragen, die sich im Winter immer wieder stellen.
#1: Wie weit muss das Fahrzeug von Schnee befreit werden?
Die Glücklichen des Winters sind die Garagen- und Carport-Besitzer. Alle anderen müssen das gesamte Fahrzeug vor dem Losfahren von Schnee und Eis befreien! Neben allen Fensterscheiben gehören dazu Dach, Scheinwerfer und Motorhaube. Wenn das Kfz-Kennzeichen nicht lesbar ist, kostet das fünf Euro Verwarnungsgeld.
Beim Anblick vieler Autos, die mit schneebedecktem Dach unterwegs sind, scheint es wohl in diesem Punkt noch viel Unwissen zu geben. Vielleicht ist der morgendliche Tanz ums Auto mit dem Schneebesen auch nicht jedermanns Sache. Knallt die Dachlast als Schneebrett dem nachfolgenden Auto auf Motorhaube oder Frontscheibe, kommt "Freude" auf. Generell droht Räummuffeln ein Verwarnungsgeld von 25 Euro.
Übrigens: Die MehrWetter-App der Sparkassen-Versicherung Sachsen sorgt dafür, dass Sie vom Wetter gar nicht erst überrascht werden und sich darauf einstellen können. Beziehungsweise, dass Sie sich mehr Zeit, zum Beispiel fürs Schnee beseitigen, einplanen können.
#2: Darf man den Motor laufen lassen, während man das Auto freiräumt?
Nein! Das ist wegen der Lärm- und Abgasbelästigung verboten und kann Sie zehn Euro Geldbuße kosten.
#3: Gibt es eine generelle Winterreifenpflicht?
Theoretisch können Sie auch in den Wintermonaten mit Sommerreifen fahren. Kein Gesetz verbietet Ihnen das. Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte dürfen Kraftfahrzeuge laut Straßenverkehrsordnung (StVO) nur mit Winter- oder Ganzjahresreifen gefahren werden. Die Reifen müssen das Alpine-Symbol tragen. Wer bei diesen Straßenverhältnissen mit Sommerreifen einen Unfall baut, riskiert Einschränkungen beim Versicherungsschutz.
#4: Welche Profiltiefe sollten Winterreifen haben?
1,6 Millimeter Profiltiefe müssen Winterreifen haben. So schreibt es der Gesetzgeber vor. Die Experten der Automobilclubs raten, mit vier Millimetern Profiltiefe auf Nummer sicher zu gehen.
#5: Wird der Bremsweg auch auf Schnee länger?
Nur mal zum Vergleich, was winterliche Straßenverhältnisse ausmachen: Auf einer trockenen Straße hat ein Auto, das mit 50 km/h unterwegs ist, einen Bremsweg von zwölf Metern. Auf Schnee verlängert sich dieser Bremsweg auf 40 bis 45 Meter.
#6: Darf man verschneite Verkehrsschilder ignorieren?
Wenn die winterliche Pracht Verkehrsschilder bedeckt, gilt das nicht automatisch als Freibrief, Verbote, Gebote und Hinweise ignorieren zu dürfen. Zwar gilt für Verkehrsschilder der Sichtbarkeitsgrundsatz, damit sie wirksam sind. Eindeutig an ihrer typischen Form erkennbare Verkehrsschilder bleiben auch gültig, wenn sie durch Schnee oder Schmutz nicht mehr lesbar sind. Darüber informiert der ADAC auf seiner Internetseite. Er nennt das Stoppschild und das Schild "Vorfahrt gewähren!" als Beispiele. Diese lassen sich durch die typische achteckige Form beziehungsweise durch das auf der Spitze stehende Dreieck auch verschneit klar erkennen.
Bei anderen Gefahrenzeichen oder bei runden Schildern, etwa Tempolimits, könne nicht erwartet werden, dass Autofahrer diese verdreckt oder zugeschneit noch erkennen können oder diese gar unterwegs freikratzen. Von ortskundigen Fahrern könne allerdings erwartet werden, dass sie die Regeln entlang der Strecke kennen.
#7: Was sollte man bei Räum- und Streufahrzeugen beachten?
Räum- oder Streufahrzeug haben Sonderrechte. So dürfen sie Einbahnstraßen in der Gegenrichtung, Fußgängerzonen und Fußwege befahren. Das Überholen solcher Fahrzeuge ist erlaubt. Davon ist jedoch abzuraten, da die Straße erst hinter dem Fahrzeug geräumt ist und Überholmanöver auf glatter Fahrbahn per se gefährlich sind.
#8: Sollte man bei schlechter Sicht die Nebelschlussleuchte einschalten?
Nein! Die Nebelschlussleuchte darf nur bei Nebel mit Sichtweiten unter 50 Metern eingeschaltet werden. Beträgt die Sicht mehr als 50 Meter, bei Regen und bei Schneefall darf man sie wegen der Blendgefahr nicht nutzen. Die Nebelscheinwerfer dagegen dürfen Sie auch am Tag bei einer erheblichen Sichtbehinderung durch Regen, Nebel oder Schneefall einschalten. Allerdings nur in Kombination mit dem Abblendlicht oder dem Standlicht. Nebelscheinwerfer als Tagfahrlicht zu nutzen, ist verboten.
#9: Ist das blaue Schneekettenschild eine Empfehlung?
Ein Reifen mit Schneekette auf blauem Grund ist das Verkehrszeichen 268 und bedeutet Schneeketten-Pflicht. Diese Pflicht gilt ausnahmslos für alle mehrspurigen Kraftfahrzeuge, die das Schild passiere, also auch für Allradfahrzeuge. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit sind 50 km/h. Wer keine Schneeketten an Bord hat, muss das Auto stehen lassen.
Gute Fahrt! Mit nützlichem Winterwissen, der richtigen Ausrüstung und einer angepassten Fahrweise kommen Sie sicher durch den Winter. Sollte doch einmal etwas passieren oder das Auto den Dienst verweigern, hilft eine gute Kfz-Versicherung, die schnelle Hilfe garantiert.
Generell hilft auch Gelassenheit. Denn über winterliche Straßenverhältnisse, die dem Flachländer schon die Sorgenfalten ins Gesicht treiben, kann zum Beispiel ein Erzgebirgler noch entspannt lächeln.
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