Sie sind hier: Startseite /Service /Blog
  • Dashcam an der Windschutzscheibe eines Autos

    Dashcam: Was darf das digitale Auge im Auto?

Dresden, 18.11.2021 | (ks)
 
Seit 2018 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel bei Gerichtsprozessen zugelassen. Das digitale Auge kann hilfreich sein, um strittige Schuldfragen zu klären. Unproblematisch ist der Kameraeinsatz nicht. Er kollidiert mit dem Recht auf informelle Selbstbestimmung anderer Verkehrsteilnehmer und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Vor allem ein permanentes Aufzeichnen ist unzulässig, was auch die Karlsruher Richter in ihrem Urteil (VI ZR 233/17) feststellten. Und doch werden auch solche Aufzeichnungen im Einzelfall und durch richterliche Interessenabwägung verwertbar. Was sollte man also beim Einsatz von Dashcams beachten?
 

Minikameras in Deutschland auf dem Vormarsch

Dashcams sind kleine Kameras, die am Innenspiegel oder an der Windschutzscheibe angebracht werden. Der Begriff setzt sich aus den englischen Worten "dashboard" (Armaturenbrett) und "camera" (Kamera) zusammen. Sie zeichnen während der Fahrt das Verkehrsgeschehen auf.
 
Die Deutschen stehen der Nutzung von Dashcams im Auto recht offen gegenüber. Darauf deutet eine Umfrage hin, die von Bitkom Research im Januar 2018 durchgeführt wurde.
 
Beliebtheit von Dashcams
 
 
Dashcams sind die am schnellsten wachsende Kategorie innerhalb der Consumer-Electronics-Sparte. Seit 2015 sind die Verkaufszahlen um 671 Prozent gestiegen.
Korrekte Montage und Qualität der Kameras wichtig
  • Ein elektronisches Auge nützt nichts, wenn die eigene Sicht beschränkt wird. Die Kameras müssen so angebracht werden, dass sie das Sichtfeld des Autofahrers beziehungsweise der Autofahrerin nicht beeinträchtigen. Je kleiner und flacher die Kamera, umso weniger stört sie. Auch die Stromversorgung sollte so verlegt werden, dass keine baumelnden Kabel irritieren. Wer diese hinter den Verkleidungen verschwinden lassen will, sollte eine Fachwerkstatt ranlassen. Unsachgemäße Arbeiten könnten die korrekte Entfaltung der Airbags verhindern.
     
    Bei dauerhafter Nutzung und hochwertigen Geräten sollte die Kamera nicht mit einem Saugfuß angebracht werden. Besser ist ein Verkleben an der Windschutzscheibe oder die Montage am Innenspiegel. So bleibt sie bei einem heftigen Aufprall an Ort und Stelle.
     
    Beim Kamerakauf sollte man sich gut informieren beziehungsweise beraten lassen. Wichtig ist, dass das Gerät qualitativ hochwertige Aufnahmen machen kann, die auch bei schlechten Sichtverhältnissen Bilder liefert, auf denen das Geschehen zu erkennen ist.

Problem: Datenschutz versus Beweissicherung

Beim Einsatz der Kameras ist Vorsicht geboten. Die Beobachtung mit Videokameras ist nur erlaubt, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist. Auch dürfen keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiegen.
 
So dürfen nicht einfach wahllos und grundlos Bilddateien (inklusive Autokennzeichen) anderer Verkehrsteilnehmer gesammelt werden, weil das deren Persönlichkeitsrechte verletzt. Permanente Aufnahmen ohne Anlass sind laut BGH nicht erforderlich und verstoßen gegen den Datenschutz.
 

BGH lässt Aufnahmen zur Beweissicherung zu

Das BGH-Urteil stellte aber klar, dass es kein Verbot gibt, Mitschnitte als Beweis im Einzelfall vor Gericht zu verwenden. Und das, obwohl sie gegen den Datenschutz verstoßen und auch dann, wenn keine Einwilligung aller Betroffenen vorliegt. Ausschlaggebend ist hierfür unter anderem die Beweisnot, die bei vielen Verkehrsdelikten vorliegt. Deshalb dürfen kurze, anlassbezogene Aufnahmen, die Unfälle im Straßenverkehr dokumentieren, verwertet werden wenn sie zur Klärung strittiger Unfallhergänge oder der Schuldfrage bei Gerichtsverfahren beitragen sollen.
 

Videobeweis bleibt Einzelfallentscheidung unter Abwägung verschiedener Interessen

Aber das BGH-Urteil brachte keine grundsätzliche Entscheidung. Ob ein Video als Beweis herangezogen wird, muss immer im Einzelfall entschieden werden. Dabei werden verschiedene Interessen gegeneinander abgewogen. Zum einen das allgemeine Persönlich­keits­recht – danach können die von der Video­aufnahme betroffenen Personen grund­sätzlich selbst entscheiden, welche persönlichen Daten verwendet werden dürfen. Zum anderen die Sicherheit im Verkehr – die Justiz muss schwere Verkehrs­stöße ahnden können, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewähr­leisten. Jedoch stellte der BGH fest: Jeder begäbe sich freiwillig in den öffentlichen Straßenverkehr und sei dort der Wahrnehmung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt. Auch müssen Unfallbeteiligte ohnehin Angaben zu Person, Versicherung und Führerschein machen.

Technische Lösungen für das Dilemma Beweis versus Datenschutz

Die Lösung für diese besondere Ausgangslage bietet das Loop-Recording. Die Loop-Aufnahme ist bei den meisten modernen Dashcams Standard. Bei dieser Methode werden die getätigten Aufzeichnungen kontinuierlich überschrieben. Sie werden nur bei einem konkreten Vorfall beispielsweise ein starkes Bremsen, den ein Aufprall- und Bewegungssensor registriert, gespeichert. Oder indem man manuell einen Knopf an der Kamera drückt. Dadurch werden die Videosequenzen vor dem Überschreiben geschützt. Wie lang ein Loop maximal sein darf, steht jedoch nicht im Gesetz. ADAC-Juristen schätzen, alles im Bereich von ein, zwei Minuten dürfte unkritisch sein.
 

Weniger Gutachterschlachten und schnellere Schadenregulierung

Datenschutz ist ein hohes Gut. Dennoch – kracht es auf der Straße und keiner hat vermeintlich Schuld – kann dieses technische Hilfsmittel nützlich sein. Langwierige Beweisaufnahmen und Prozesse mit Gutachterschlachten ließen sich so eindämmen. So sieht das auch der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV): "Dashcam-Aufnahmen liefern objektive und leicht auszuwertende Informationen. Mit ihrer Hilfe können Kfz-Versicherer in strittigen Schadenfällen einfacher feststellen, wer welche Schuld an einem Unfall trägt - das beschleunigt die Schadenregulierung auch in solchen Fällen."
 
Auch Versicherungsbetrügern im Straßenverkehr lässt sich laut GDV besser auf die Schliche kommen. Solche Aufnahmen könnten zeigten, ob jemand beispielsweise durch plötzliches und grundloses Abbremsen einen Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Den finanziellen Schaden des Betrugs trägt schließlich die gesamte Versichertengemeinschaft.

Dashcams können auch Ärger bringen

Ginge es nach dem Datenschutz, dürfte es keine Dashcam-Aufnahmen im Auto geben. Der Verwender kann nämlich seinen Informationspflichten gegenüber den Aufgenommenen im fließenden Verkehr nicht nachkommen. Dies stellt einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dar. Bei stationären Videoüberwachungen, zum Beispiel an Firmengebäuden, lässt sich dieser Informationspflicht mit gut lesbaren Schildern nachgekommen. Im Auto geht das nicht.

Vorsicht ist auch geboten, was die Speicherung und Verbreitung von im Verkehr aufgenommenen Videomaterial betrifft. Eine Veröffentlichung, beispielsweise im Internet, ohne das Unkenntlichmachen von Personen und Autokennzeichen sowie ohne Zustimmung der Beteiligten ist eindeutig ein Verstoß gegen deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
 

Schlimmstenfalls drohen Bußgelder

Wie der ADAC schreibt, können im Falle einer unzulässigen Verwendung von Dashcams die Datenschutzaufsichtsbehörden Bußgelder verhängen. Das Bayerische Landesamt für Datenaufsicht hat angekündigt, dass es in Zukunft bei Kenntnis der Weitergabe der mit einer Dashcam aufgenommenen Videofilme an Polizei, Versicherung oder Internet prüfen werde, ob im konkreten Fall der Erlass eines Bußgeldbescheides angezeigt ist. Auch andere Landesdatenschutzbehörden sehen sich mit Anzeigen (meist durch die Polizei) zur Dashcam-Nutzung konfrontiert.

Wichtiger Hinweis: 

Wenn Videoaufnahmen als Beweis zumindest nicht verboten sind, dann darf man auch eine Dashcam während der Autofahrt nutzen? Denkt sich der logisch denkende juristische Laie. Aber die Rechtslage, was erlaubt ist und was nicht, ist trotz des BGH-Urteils immer noch unklar. Viele Autofahrer:innen sahen sich bereits bei einer Polizeikontrolle mit dem Vorwurf konfrontiert, mit der Nutzung einer Dashcam eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben. Voraussetzung für ein Bußgeld ist allerdings immer, dass das Gerät tatsächlich genutzt wurde, also in Betrieb war. Bloßer Besitz ist dagegen nicht illegal

Strafverfolgung: Nur Polizei darf filmen

Auch darauf weist der ADAC hin: Bußgelder drohen ebenfalls, wenn Privatleute – sogenannte Verkehrs-Sheriffs – mit ihren Aufnahmen ein Fehlverhalten anderer bei der Polizei anzeigen wollen. Videoaufnahmen zur Strafverfolgung sind nur der Polizei erlaubt, und auch dies nur in engen Grenzen.

Wer ins Ausland reist, sollte sich mit den Bestimmungen vor Ort über den Einsatz von Dashcams vertraut machen. In einigen Ländern kann man sie problemlos nutzen, in anderen nur mit Genehmigung oder gar nicht.

Hilfreiche Informationen zur Dashcam finden Sie auch auf der Seite der sächsischen Polizei.
 

Fazit

Ein elektronisches Auge kann dort helfen, wo sich der Mensch mit der Wahrheitsfindung schwertut – als objektivierender Entscheidungshilfe. Bedenken sollte man, dass auch Verhaltensfehler des Nutzers von einer Dashcam aufgezeichnet werden. Unangenehm ist zudem das Gefühl von Hinz und Kunz gefilmt zu werden, sobald man sich im Straßenverkehr bewegt. Ob mit oder ohne Kamera - seien Sie auf jeden Fall sicher unterwegs.

Schreiben Sie einen Kommentar

Forum

Diskutieren Sie über diesen Artikel

 
Nutzername
Noch keine Kommentare vorhanden.

Sparkassen-Autoversicherung

Flexibel wie der fahrbare Untersatz. Wenn Sie als Fahrzeughalter Wert auf Ihre individuelle Absicherung und besonderen Service legen.

mehr...

Betreuer in Ihrer Nähe finden

Betreuer in Ihrer Nähe finden

Service Telefon