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Darf man im Wald Brennholz sammeln?
Dresden, 6. Oktober.2022 | (ks)
Alles was verbrannt werden kann und damit Wärme spendet, wird teurer wie Öl, Gas, Pellets und auch Brennholz. Zumindest für Ofen- und Kaminbesitzer könnte die Idee verlockend sein, in den Wäldern für lau Holz zu sammeln. Liegt ja genug rum. Dieses Holz gehört jemandem, weshalb das Sammeln als Diebstahl gewertet werden kann. Wer die entsprechenden Regeln und Gesetze kennt, darf aber ganz legal sein Holzbündel schnüren oder zur Säge greifen. Was wo und in welchem Rahmen erlaubt ist, hängt vom jeweiligen Bundesland ab.
Wem gehört der deutsche Wald?
Die Internetseite waldhilfe.de weiß es genau. In Deutschland gibt es insgesamt 11,4 Millionen Hektar Wald. Ein Drittel Deutschlands besteht also aus dem Ökosystem Wald. Dieser ist zu:
- 48 Prozent (über 5 Millionen Hektar) Privateigentum (auch Wald im Besitz von Kirchen wird als Privatwald gezählt)
- 19,4 Prozent Körperschaftswald (Städte, Gemeinden, Universitäten, öffentlich-rechtliche Stiftungen)
- 29 Prozent Eigentum der Länder
- 3,5 Prozent Bundeseigentum
Alle zehn Jahre findet eine Bundeswaldinventur statt. Momentan läuft die Vierte. Sie wurde im April 2021 gestartet und läuft in der Erfassung bis Dezember 2022. Experten untersuchen dabei nicht nur Zusammensetzung und Zustand der Wälder, sondern überprüfen auch die Besitzverhältnisse.
Wald ist weder Niemandsland noch rechtsfreier Raum. Alles, was sich im Wald befindet, gehört seinem Besitzer. Auch totes Holz am Boden und am Baum (Totholz) gehört dem Eigentümer.
Wie kann ich rausfinden, wem welcher Wald gehört?
Wer konkret herausfinden möchte, wem ein bestimmtes Waldgebiet gehört, erfragt dies am besten beim zuständigen Forstamt. Auch Gemeindeverwaltungen können Auskunft geben.
Was darf ich aus einem (Staats)Wald mitnehmen?
Paragraf 39 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) kennt den Begriff der Handstraußregelung oder Handstraußmenge. Kleine Mengen an Beeren, Pilzen, Wildblumen, Kräutern und Gräsern dürfen zum Eigengebrauch gesammelt werden. Auch am Boden liegende Äste, Rinde und Holz (sogenanntes Leseholz) dürfen für den Eigenbedarf gesammelt werde. Unter kleinen Mengen/Eigenbedarf werden, wie der Name Handstrauß sagt, ein bis zwei Hände voll verstanden.
Das Gesetz gilt nicht für Brennholz, Zierzweige, Setzlinge, Bäume – sowie Pflanzen, die unter Naturschutz stehen und Steine. Sie müssen demnach unberührt und somit auch im Wald verbleiben. Auch eigenmächtig Bäume zu fällen, Äste abzuschneiden oder abzureißen, ist generell verboten.
Worum handelt es sich genau bei Leseholz?
Über Jahrhunderte und nach Kriegen war das Sammeln von Leseholz die wichtigste Möglichkeit für Arme, Brennmaterial für den Winter zu beschaffen. Leseholz wird auch als Raff- oder Klaubholz bezeichnet.
Leseholz ist Holz, das von selbst zu Boden gefallen ist. Es handelt sich um totes, morsches, abgefaultes und dürres Holz mit nicht mehr als etwa zehn Zentimeter Durchmesser. Also Holz, welches weder für den Verkauf bestimmt noch geeignet ist. Meist zählen auch Zapfen, Rinde, Schlagabfälle und Späne dazu. Da sich die Menge am Eigenbedarf orientiert, ist ein Abtransport mit motorisierten Transportmitteln oftmals verboten. Mengen, die mit Fahrrad oder Schubkarre transportiert werden können, werden dagegen meist toleriert. Wer vorher beim Forstamt oder der Gemeinde nachfragt, ist immer auf der sicheren Seite. Wer mehr Holz sammeln möchte, muss sich einen kostenpflichtigen Holzsammelschein besorgen.
Das Sammeln von Leseholz in Staatswäldern für den privaten Bedarf ist frei, wenn im entsprechenden Landes- beziehungsweise Gemeindewaldgesetz nichts anderes geregelt ist. Leseholz aus Privatwäldern darf nur mit Genehmigung entnommen werden!
Was sagt das sächsische Waldgesetz zum Thema Leseholz?
Im sächsischen Waldgesetz regelt § 14 die Aneignung von Waldfrüchten, Blumen und Kräutern.
(1) Wildwachsende Blumen, Gräser und Farne können für den persönlichen Bedarf (Handstrauß) entnommen werden. Entsprechendes gilt für das Entnehmen von Leseholz, Pilzen, Kräutern, Moosen, Beeren und anderen Wildfrüchten. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen.
(2) Organisierte Veranstaltungen zum Sammeln der in Absatz 1 genannten Waldfrüchte und Pflanzen sind nur mit besonderer Erlaubnis des Waldbesitzers gestattet.
(3) Die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes und sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die Rechte aus Absatz 1 und 2 einschränken, bleiben unberührt.
Mit Holzsammelschein Kamin- oder Brennholz sammeln
Wer mehr Holz sammeln möchte als kleine Mengen, kann beim zuständigen Förster oder Forstamt einen kostenpflichtigen Holzsammelschein bekommen. Die Kosten liegen je nach Region ungefähr zwischen 10 und 35 Euro, können aber auch deutlich höher ausfallen. Abhängig ist dies, wie viel Raummeter zum Sammeln genehmigt werden. Oder der Preis wird für die tatsächlich gesammelte Menge vom Förster berechnet. Denn beim Sammeln mit Sammelschein muss das Holz durch den Förster abgenommen werden. Dieser prüft, ob die im Holzsammelschein eingetragene Menge eingehalten wurde.
Außerdem gilt für den Holzsammelschein:
- Es darf nur Holz gesammelt werden, das bereits am Boden liegt.
- Äste und Zweige dürfen nur mit einer Handsäge zerkleinert werden.
- Eine Motorsäge darf nicht benutzt werden.
- Der Holzsammelschein gilt zwischen einem Monat und einem Jahr und nur für ein bestimmtes Waldgebiet. Ist er abgelaufen, muss er neu beantragt werden.
- Um Wildtiere nicht zu stören, darf nur tagsüber gesammelt werden.
- Um den Nachwuchs der Wildtiere zu schützen, darf in der Regel auch zwischen März und Mai nicht gesammelt werden.
- Der Holzsammelschein muss im Wald mitgeführt werden, um sich bei Kontrollen legitimieren zu können.
Mit Selbstwerberschein Kamin- oder Brennholz selbst sägen
Wer im Wald sein Kamin- und Brennholz selbst schneiden statt sammeln möchte, kann in einigen Bundesländern einen Selbstwerberschein beim jeweiligen Forstamt oder beim Waldbesitzer beantragen. Dies ist auch in Sachsen möglich. Für Sachsen hat der Staatsbetrieb Sachsenforst alles Wissenswerte dazu in einem "Leitfaden zur nichtgewerblichen Werbung von Brennholz" zusammengefasst.
Voraussetzung für den Selbstwerberschein ist, dass man fachkundig mit einer Motorsäge umgehen kann. Hierfür muss ein "Motorsägen-Lehrgang für Brennholz-Selbsterwerber" absolviert werden, der in der Regel zwei Tage mit Theorie und Praxis dauert. Der erworbene Befähigungsnachweis erhöht die Sicherheit im Umgang mit der Säge, kann Verletzungen verhindern und zudem die Arbeit damit effizienter gestalten. Sehr wichtig ist auch eine entsprechende Schutzausrüstung („PSA-Forst“) bestehend aus Handschuhen, Helm mit Gehörschutz und Visier, Schnittschutzhose und Sicherheitsschuhen.
Anschließend kann man sein Holz an bereits gefällten Bäumen innerhalb einer vereinbarten Menge selbst zersägen. Interessenten melden ihren Bedarf bei der Forstverwaltung und bekommen von dieser ein Waldstück zugewiesen. Was das Holz genau kostet, erfährt man vom Förster. Der begutachtet und vermisst es.
Selbstwerber arbeiten auf eigene Gefahr, da die jeweiligen Waldeigentümer nicht für Unfallschäden haften. Ein ausreichender Versicherungsschutz, insbesondere mit einer privaten Unfallversicherung, ist absolut empfehlenswert.
Drohen bei Holzdiebstahl Strafen und Bußgelder?
Unerlaubt Holz zu sammeln, kann schwerwiegende Folgen haben. Dort, wo es im Landeswaldgesetz keine Regelungen zum Leseholz gibt, gilt die unerlaubte Mitnahme (ohne Holzsammelschein) als Diebstahl. Gleiches gilt für das Sammeln größerer Mengen (überschreitet Eigenbedarf) an Holz ohne Schein. Als Diebstahl gilt auch, wenn man ohne Erlaubnis des Eigentümers im Privatwald sammelt. Holzdiebstahl kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden.
Verstöße gegen die jeweiligen Landeswaldgesetze, zum Beispiel illegale Rodungen, können eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Je nach Bundesland kann das Bußgelder zwischen 2500 und 10.000 Euro bedeuten. In besonders schweren Fällen liegt die mögliche Spanne zwischen 10.000 und 100.000 Euro
Das Mobilitätsmagazin von bußgeldkatalo.org hat dazu ganz aktuell die Bußgelder der Sanktionen pro Bundesland veröffentlicht.
Die allgemeinen Prinzipien und Grundlagen der Waldgesetze sind im Bundeswaldgesetz festgeschrieben, ebenso wie die wichtigsten Rechtsnormen für Waldeigentümer. Die Landeswaldgesetze konkretisieren diese Prinzipien auf der Ebene der Bundesländer.
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