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  • Junge Menschen in einer Wohngemeinschaft essen gemeinsam

    Die wichtigsten Infos zum Leben in Wohngemeinschaften

Dresden, 03. Februar 2023 | (ks)
 
Wohngemeinschaften sind nicht nur Studenten vorbehalten. Auch Senioren oder Berufstätige teilen sich immer öfter größere Wohnungen. Sei es, um nicht allein zu sein oder um Kosten zu sparen. Das Zusammenleben bringt Vorteile, hat aber auch Nachteile. Vor allem sollte man die rechtlichen Grundlagen kennen und wie sich Rechte und Pflichten auf alle Bewohner verteilen. Wenn alle zudem die individuell vereinbarten WG-Regeln beachten, kann diese Form des Zusammenlebens nicht nur finanziell interessant sein, sondern auch die Geborgenheit einer sozialen Gemeinschaft vermitteln und richtig Spaß machen.
 
Für die Bewohner einer WG gelten grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie für andere Mieter auch. Diese begründen sich zum einen auf dem Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches /BGB) und zum anderen auf der Art des Mietvertrages, der abgeschlossen wurde. WG-Bewohner müssen zudem noch weitere Regeln des Zusammenlebens miteinander aushandeln. Das reicht vom Putzplan über gemeinsam verfügbare Lebensmittel bis hin zur Frage, ob man ein Zimmer ungefragt betreten darf. Nicht umsonst geht dem Eintritt in eine WG meist ein regelrechtes Casting voran als Testlauf, ob man zueinander passt.
 

Mietvertrag und Mietverhältnis

Wer schreibt, der bleibt, sagt ein Sprichwort. Ein Handschlag zur Besiegelung der Wohngemeinschaft reicht nicht aus. Ohne schriftliche Verträge geht es auch bei dieser Form des Zusammenlebens nicht. Denn welche Regeln für die Mitbewohner hinsichtlich Zahlung der Miete, Haftungsfragen und Kündigung anzuwenden sind, ergibt sich aus der Art des Mietvertrages für die Wohngemeinschafts-Immobilie. Drei Varianten sind möglich:
 
  1. Eine Person ist alleiniger Hauptmieter 
    Ein Mitglied der WG schließt den Mietvertrag mit dem Vermieter ab und wird so zum alleinigen Vertragspartner des Vermieters. Dieser Hauptmieter schließt mit weiteren Bewohnern Untermietverträge ab. Er wird damit sekundär selbst zum (Unter)Vermieter. Die Nutzung des Objektes als Wohngemeinschaft und damit das Einverständnis des Vermieters zur Untervermietung sollte im Mietvertrag stehen. Will der Hauptmieter die WG verlassen, muss er das Mietverhältnis beenden und den Untermietern fristgerecht kündigen. Hier lässt sich im Mietvertrag ein Passus einfügen, dass im Falle des Auszugs des Hauptmieters einer der Untermieter Hauptmieter werden kann. In der Regel ist der Mieterwechsel dann kein Problem.

    Nachteil dieser Variante: Der Hauptmieter steht für die Zahlung der gesamten Miete an den Vermieter allein in der Haftung. Zahlt ein Mitbewohner seinen Mietanteil nicht, gilt für ihn trotzdem die Zahlungspflicht. Die anderen Mitbewohner müssen nur ihren Kostenanteil aus ihrem Untermietvertrag zahlen.

    Vorteil dieser Variante: Der Hauptmieter kann allein neue Untermieter aussuchen. Ob er das ohne Zustimmung bereits vorhandener Mitbewohner macht, steht auf einem anderen Blatt. Der Vermieter muss zustimmen, darf der neue Untermieter jedoch nur mit gutem Grund ablehnen, beispielsweise, wenn die Identität des Untermieters nicht geklärt werden kann.
  1. Alle Mitbewohner sind Mieter 
    Bei dieser Variante schließen alle Mitbewohner einen gemeinsamen WG-Mietvertrag mit dem Vermieter ab. Sie werden damit alle als Hauptmieter eingetragen und sind Vertragsparteien des Vermieters. Das entlastet einen einzelnen Hauptmieter, denn alle Bewohner haften gesamtschuldnerisch. Bedeutet, dass alle Mitbewohner für die Zahlung der gesamten Mietkosten und weiterer Kosten aufkommen müssen. Zahlt ein Mitbewohner keine Miete mehr, darf der Vermieter andere Hauptmieter zur Kasse bitten.

    Geht es um Kündigungen und Mieterwechsel, wird diese Variante in der Praxis etwas komplizierter. Da alle Mitbewohner den Mietvertrag unterzeichnet haben, können sie ihn auch nur gemeinsam kündigen. Weigert sich ein Mitglied, müssen die Übrigen notfalls dessen Kündigungserklärung einklagen. Möchte nur ein WG-Mitglied ausziehen, ist auch die gesamte WG betroffen. Eine einseitige Kündigung nur eines WG-Mitgliedes ist ausnahmsweise wirksam, wenn alle übrigen Mitmieter und der Vermieter zustimmen. Ob bei Auszug einer oder mehrerer Personen ein Austausch von WG-Mitgliedern problemlos möglich ist, hängt von der Gestaltung des Mietvertrages ab. Dieser muss den Passus enthalten, dass an eine Wohngemeinschaft vermietet wird und dass ein Anspruch auf Mieterwechsel durch die verbleibenden WG-Mitglieder gegenüber dem Vermieter besteht. Denn die Rechtssprechung sieht kein generelles Recht auf einen Mieterwechsel auch bei einer Mietermehrheit vor, dem ein Vermieter zustimmen muss. Auf jeden Fall sollte der Wechsel von Bewohnern dem Vermieter mitgeteilt werden.

  2. Einzel-Mietverträge für jedes Zimmer 
    Mit dieser Variante schließen alle Bewohner jeweils einen eigenen Mietvertrag mit dem Vermieter ab. In der Regel umfasst dieser das angemietete Zimmer sowie die Mitbenutzung von Badezimmer, Küche und, falls vorhanden, weiteren Räumlichkeiten im Haus oder in der Wohnung. Bei diesem Modell haftet jeder Mieter nur für sich und trägt die vertraglich vereinbarten Pflichten. Schreiben, Forderungen etc. des Vermieters gehen an jeden einzelnen Mieter. Sogar die Nebenkosten werden bei diesem Modell separat abgerechnet.

    Innerhalb der vertraglich festgelegten Kündigungsfrist kann jeder Mieter seinen Vertrag selbst kündigen. Auch der Vermieter muss jedem Mieter den Vertrag separat kündigen.

    Nachteil dieser Variante: Bei Einzelmietverträgen wählt der Vermieter die Mieter selbst aus. Was nicht heißt, dass man ihm Wunschkandidaten in einem freundlichen Gespräch nicht nahebringen kann.
 

Verteilung der Miete und weiterer Kosten

Der Mietvertrag bestimmt demnach auch, wie die monatlichen Mietkosten auf alle Bewohner umzulegen sind.
 
  • Für die Variante 1 kann der Hauptmieter als Untervermieter die Mietverteilung festlegen. Er muss nur allgemeine Vorgaben wie die Mietpreisbremse beachten. Feste Grenzen oder Regularien, welche Miethöhe er nimmt, bestehen nicht. Theoretisch könnte er in Summe von den Untermietern also mehr Miete kassieren, als er selbst an den Vermieter zahlen muss.
  • Für die Variante 2 können sich die Bewohner der WG in der Regel untereinander einigen, wie sie die Mietkosten aufteilen. Ob sie die Miete also zu gleichen Teilen oder anteilig nach Zimmer­größe berechnen.
  • In der Variante 3 teilt der Vermieter die Mietkosten selbst auf.
Sofern die Nebenkosten nicht separat pro Mieter abgerechnet werden, müssen sich alle Bewohner darauf einigen, wie sie untereinander fair verteilt werden. Neben Strom-, Wasser- und Heizkosten muss beispielsweise auch die Müllabfuhr, der Hausmeister oder die Gartenpflege bezahlt werden. Weitere Kosten fallen für Internet, Fernsehen oder Streamingdienste an.
 

Schönheitsreparaturen und Beschädigungen

Junge Frau sitzt mit Malerbuerste vor gelb gestrichener Wand

Schönheitsreparaturen beseitigen oberflächlicher Schäden. Der Klassiker ist das Streichen und Tapezieren der Wände. In WGs werden die Mitbewohner häufiger wechseln und mit ihnen die Gestaltung der Zimmer. Bevor man in ein WG-Zimmer einzieht, sollte der Zustand protokolliert werden. Damit vermeidet man, beim Auszug für Schäden des Vormieters aufkommen zu müssen. Die Gemeinschaftsräume wie Küche, Bad und Flur liegen in gemeinschaftlicher Verantwortung. Auf der Basis von Vertrauen und einzuhaltenden Absprachen sollten also die Bewohner festgelegen, wer welche Schönheitsreparaturen wann übernimmt. Gemeinsam die WG mal wieder aufzuhübschen ist sicher ein Projekt, an dem sich alle gern beteiligen.

Juristisch gesehen haftet für die im Mietvertrag festgelegten Reparaturen aber auch für Beschädigungen immer der Vertragspartner des Vermieters. Ein Hauptmieter kann sich dann mit Forderungen an seinen Untermieter wenden. Deshalb ist es wichtig, dass er grundlegende Pflichten und Verantwortlichkeiten im Untermietvertrag festhält, damit er im schlimmsten Fall nicht alles allein machen oder bezahlen muss. Fungieren alle WG-Bewohner als Hauptmieter, haften sie gesamtschuldnerisch. Sie müssen sich dann untereinander absprechen und einigen. Da immer mal etwas passieren und dies zu finanziellen Belastungen führen kann, ist für die WG-Bewohner ein ausreichender Versicherungsschutz notwendig.
 

Wichtiger Versicherungsschutz für WG-Bewohner

Zum umfassenden Versicherungsschutz gehört vor allem die Hausrat- und die private Haftpflichtversicherung. Unabhängig davon, ob es sich beispielsweise um eine Studenten- oder eine Senioren-WG handelt. Auch Wohngemeinschaften sind nicht davor gefeit, dass der Schlauch einer Waschmaschine platzt oder ein Brand ausbricht.
 
  • Die  Hausratversicherung 
    Da Versicherer für die Hausrat-Policen für WGs unterschiedliche Vertragsformen und Tarife anbieten, erklären wir die Absicherung, wie sie bei der Sparkassen-Versicherung Sachsen möglich ist. Folgende Vertrags-Varianten können abgeschlossen werden:

    Ein Bewohner kann als Versicherungsnehmer für die gesamte Wohnung eine Hausrat-Police abschließen. Das kann, muss aber nicht der Hauptmieter sein. Der Hausrat weiterer Mitbewohner ist dadurch mitversichert. Die Versicherten (Mitbewohner/Mieter/Untermieter) sind im versicherungsrechtlichen Sinn Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben und unter der Adresse der Wohngemeinschaft amtlich gemeldet und/oder im (Unter)Mietvertrag genannt sind. Bei dieser Vertragsform muss der Versicherungsnehmer die Versicherten über das Bestehen einer Hausratversicherung informieren. Es bleibt den WG-Bewohnern überlassen, wie die Kosten der Versicherung untereinander aufteilen.

    Jeder Bewohner versichert nur seinen eigenen Hausrat. Maßgebliche Bezugsgröße für den Vertrag ist die Fläche des Zimmers, das ihm zur alleinigen Nutzung zur Verfügung steht. Befindet sich Eigentum des Versicherungsnehmers in gemeinschaftlich genutzten Räumen wie Küche oder Bad, ist es mitversichert. Fremdes Eigentum sprich das der Mitbewohner ist dagegen nicht versichert.
Auszubildende und Studenten müssen ihren Hausrat dann selbst versichern, sobald sie einen eigenen Hausstand gründen. Das ist mit dem Einzug in eine Wohngemeinschaft der Fall. Der Einzug in ein Wohnheim oder ein möbliertes Zimmer begründet keinen eigenen Hausstand. In diesem Fall wären sie über die Außenversicherung innerhalb der Hausrat-Police der Eltern mitversichert.
  • Die  private Haftpflichtversicherung
    Eine private Haftpflichtversicherung ist für jeden Mitbewohner/jede Mitbewohnerin ein Muss. Sie schützt vor den finanziellen Belastungen, wenn man Dritten einen Schaden zufügt. Fegt man versehentlich das teure Smartphone eines Mitbewohners vom Tisch, kann das unversichert schon finanziell schmerzhaft werden. Geht es um Personenschäden, zahlt man unter Umständen jahrzehntelang Schadenersatz.
Auszubildende und Studenten, die noch nicht wirtschaftlich selbstständig sind, sollten prüfen, ob sie weiterhin über die private Haftpflichtversicherung der Eltern mitversichert sind.

Noch ein Wort zu den legendären WG-Partys

Zum studentischen Leben gehören WG-Partys dazu wie das Salz in die Suppe. Was nicht heißt, dass lautstarke und feuchtfröhliche Feiern allein der Jugend vorbehalten sind. In Mehrfamilienhäusern regelt die Hausordnung, was trotz Feierlaune erlaubt ist. Zwischen 22 und 7 Uhr ist lautstarke Musik oder Partylärm in der Regel nicht erlaubt. Ausnahmen sind besonderen Feiertagen wie Silvester vorbehalten. Zum einen drohen Bußgelder, falls die Polizei anrückt. Zum anderen kann bei mehrmaligen Verstößen gegen die Hausordnung ein Mietvertrag fristlos gekündigt werden. Deshalb ist es clever, Partys anzukündigen und am besten die Nachbarn gleich mit einzuladen. Deren Geduld wächst mit Freundlichkeit und Hilfsbereitschaft :-)
 

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